RS Vwgh 2018/10/25 Ra 2018/09/0068

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Veröffentlicht am 25.10.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
34 Monopole

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art132 Abs2
GSpG 1989 §56a Abs1
GSpG 1989 §56a Abs3

Rechtssatz

Der VwGH hat zu einer im Zuge einer Kontrolle vorgenommenen Hausdurchsuchung festgehalten, dass sich die Subsidiarität einer Maßnahmenbeschwerde im Falle einer Betriebsschließung nicht auf jene Akte bezieht, welche durch den (später) erlassenen Betriebsschließungsbescheid keiner verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterworfen werden (vgl. VwGH 14.3.2018, Ra 2017/17/0937). In dieser Entscheidung wird zwar festgehalten, dass eine Betriebsschließung nur so lange mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar ist, bis die Behörde einen Betriebsschließungsbescheid erlassen hat. Gleichzeitig wird aber (auch hier klärend) ausgesprochen, dass sich die Subsidiarität der Maßnahmenbeschwerde im Falle einer Betriebsschließung gerade nicht auf jene Akte bezieht, welche durch den später erlassenen Betriebsschließungsbescheid keiner verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterworfen werden. Handelt es sich bei einer Versiegelung um eine solche (spätere) Maßnahme, die im Betriebsschließungsbescheid auch nicht als Vollstreckungsmittel angeführt und damit von ihm nicht umfasst ist, so ist sie auch keiner verwaltungsgerichtlichen Kontrolle mehr unterworfen. Es liegt somit eine Lücke im Rechtsschutzsystem vor. Zweck der Maßnahmenbeschwerde ist es gerade solche Lücken zu schließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090068.L02

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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