RS Vwgh 2018/11/8 Ra 2018/22/0012

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Veröffentlicht am 08.11.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §252 Abs2 Z1
ASVG §260
ASVG §292
ASVG §293 Abs1 litc sublitaa
NAG 2005 §11 Abs5
NAG 2005 §64 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/22/0177 E 22. März 2018 RS 3

Stammrechtssatz

§ 11 Abs. 5 NAG 2005 knüpft bei der Festlegung der Referenzwerte für die nachzuweisenden Unterhaltsmittel an die Beträge an, die im ASVG als zu garantierendes Mindesteinkommen angesehen werden. Hierbei wird allgemein (und ohne Einschränkung) auf den "je nach der zugrundeliegenden familiären Situation in Betracht" kommenden Richtsatz verwiesen. Da die Situation eines Fremden, der zu studieren beabsichtigt, bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres (nach Vollendung des 24. Lebensjahres besteht betragsmäßig ohnehin kein Unterschied mehr) derjenigen eines Waisenpensionsberechtigten iSd § 293 Abs. 1 lit. c sublit. aa ASVG entspricht, ist für ihn der dort normierte Richtsatz maßgeblich und er muss daher zur Ermöglichung einer Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften über feste und regelmäßige eigene Einkünfte (nur) in der Höhe dieses Richtsatzes verfügen. Hinsichtlich der innerhalb des § 293 Abs. 1 lit. c sublit. aa ASVG vorgenommenen Differenzierung ist der Richtsatz für Vollwaisen heranzuziehen, weil dieser danach ausgerichtet ist, dass damit - infolge der höheren Hilfsbedürftigkeit - der gesamte Unterhalt des Waisenpensionsberechtigten sichergestellt werden soll (Hinweis OGH 18.3.1993, 10 ObS 303/91 bis 305/91).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220012.L01

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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