RS Vwgh 2021/3/5 Ra 2018/04/0117

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Veröffentlicht am 05.03.2021
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/04/0138

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es bei Vorliegen von schwerwiegenden Verstößen nach § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers, weil sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als Rechtsvermutung aus den schwerwiegenden Verstößen ergibt (vgl. VwGH 28.2.2012, 2011/04/0171, mwN, sowie die Nachweise bei Marzi, Die Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994, in: Gruber/Paliege-Barfuß [Hrsg.], Gewerberecht Jahrbuch 2010 [2010] 137 [143]).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018040117.L01

Im RIS seit

01.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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