Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3Beachte
Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es bei Vorliegen von schwerwiegenden Verstößen nach § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers, weil sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als Rechtsvermutung aus den schwerwiegenden Verstößen ergibt (vgl. VwGH 28.2.2012, 2011/04/0171, mwN, sowie die Nachweise bei Marzi, Die Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994, in: Gruber/Paliege-Barfuß [Hrsg.], Gewerberecht Jahrbuch 2010 [2010] 137 [143]).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es bei Vorliegen von schwerwiegenden Verstößen nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers, weil sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als Rechtsvermutung aus den schwerwiegenden Verstößen ergibt vergleiche VwGH 28.2.2012, 2011/04/0171, mwN, sowie die Nachweise bei Marzi, Die Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994, in: Gruber/Paliege-Barfuß [Hrsg.], Gewerberecht Jahrbuch 2010 [2010] 137 [143]).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018040117.L01Im RIS seit
01.06.2021Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021