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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §68 Abs1Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa-Janovsky, in der Revisionssache der H GmbH in G, vertreten durch Mag. Erwin Schweighofer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Tummelplatz 6/II, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 13. Februar 2018, Zl. VGW-01/024/10714/2017-24, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens in einer gewerberechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien - Magistratsabteilung 63), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Der Magistrat der Stadt Wien (belangte Behörde) stellte mit Bescheid vom 21. Mai 2015 fest, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Baugewerbetreibender eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten“ durch die revisionswerbende GmbH (im Folgenden: Revisionswerberin) im näher bezeichneten Standort in Wien vorlägen, und gab dem Ansuchen um Genehmigung der Bestellung der Frau I G zur Geschäftsführerin bei Ausübung dieses Gewerbes Folge.
2 2. Mit Bescheid vom 30. Juni 2017 verfügte die belangte Behörde von Amts wegen die Wiederaufnahme des mit dem Bescheid vom 21. Mai 2015 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens (Spruchpunkt 1.) und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Baugewerbetreibender eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten“ durch die Revisionswerberin im näher bezeichneten Standort in Wien nicht vorlägen, und gab dem Ansuchen um Genehmigung der Bestellung der Frau I G zur Geschäftsführerin bei Ausübung dieses Gewerbes keine Folge (Spruchpunkt 2.).
Die belangte Behörde begründete die Wiederaufnahme damit, dass die im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 21. Mai 2015 Frau K N, die als handelsrechtliche Geschäftsführerin und Hauptgesellschafterin fungiere, zur Last gelegten Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das ASVG und die Gewerbeordnung - anders als zum jetzigen Zeitpunkt - noch nicht rechtskräftig festgestellt gewesen seien. Die Behörde habe die im Ermittlungsverfahren aufgetauchte Vorfrage, ob Frau K N die den Gegenstand der Verwaltungsstrafverfahren bildenden schwerwiegenden Verstöße begangen habe und daher nicht zuverlässig sei, insoweit beurteilt, dass Frau K N diese Verstöße nicht begangen habe und somit als zuverlässig anzusehen sei.
3 3. Gestützt auf § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG verkündete das Verwaltungsgericht Wien bei der mündlichen Verhandlung am 13. Februar 2018 die Abweisung der gegen den Bescheid vom 30. Juni 2017 erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin (Spruchpunkt I.) und erachtete eine ordentliche Revision dagegen als nicht zulässig (Spruchpunkt II.). Die Niederschrift enthält die Belehrung nach § 29 Abs. 2a VwGVG.3. Gestützt auf Paragraph 28, Absatz eins, und 2 VwGVG verkündete das Verwaltungsgericht Wien bei der mündlichen Verhandlung am 13. Februar 2018 die Abweisung der gegen den Bescheid vom 30. Juni 2017 erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin (Spruchpunkt römisch eins.) und erachtete eine ordentliche Revision dagegen als nicht zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Niederschrift enthält die Belehrung nach Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG.
4 In der Folge stellte die Revisionswerberin mit Schriftsatz vom 16. Februar 2018 einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.In der Folge stellte die Revisionswerberin mit Schriftsatz vom 16. Februar 2018 einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG.
5 4. Noch vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses brachte die Revisionswerberin mit Schriftsatz vom 27. März 2018 eine (erste) außerordentliche Revision (protokolliert zu Ra 2018/04/0117) gegen das am 13. Februar 2018 mündlich verkündete Erkenntnis ein.
6 Zudem erhob die Revisionswerberin gegen das mündlich verkündete Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
7 Der Verfassungsgerichtshof lehnte diese Beschwerde mit Beschluss vom 11. Juni 2018, E 1103/2018, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
8 Daraufhin brachte die Revisionswerberin mit Schriftsatz vom 12. Juli 2018 eine (zweite) außerordentliche Revision (protokolliert zu Ra 2018/04/0138) gegen das am 13. Februar 2018 mündlich verkündete - und zwischenzeitlich (am 15. Mai 2018) schriftlich ausgefertigte - Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ein.
9 5. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.5. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
12 6.1. In der zu Ra 2018/04/0117 protokollierten und gegen das am 13. Februar 2018 mündlich verkündete Erkenntnis gerichteten (ersten) außerordentlichen Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei bei seiner Entscheidung insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, als sich an den faktischen Voraussetzungen und Gegebenheiten der Revisionswerberin seit der Bescheiderlassung am 21. Mai 2015 nicht geändert habe. Auch wenn zum damaligen Zeitpunkt die Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das ASVG und die Gewerbeordnung noch nicht rechtskräftig festgestellt worden wären, seien diese Verstöße dennoch vorgelegen. Sofern also bereits zum damaligen Zeitpunkt die rechtlich erforderlichen Voraussetzungen bei der Revisionswerberin nicht vorhanden gewesen sein sollten, so sei die belangte Behörde doch an ihren seinerzeitigen Bescheid gebunden und könne nicht willkürlich das Verfahren wiederaufnehmen und den seinerzeitigen Bescheid durch den gegenständlich bekämpften Bescheid willkürlich aufheben.
13 Darüber hinaus sei das Verwaltungsgericht auch deshalb von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Straferkenntnisse - wenn auch in den Jahren 2014 und 2015 erlassen - größtenteils doch auf Vergehen aus den Jahren 2013 und 2014 zurückgingen. Diese seien auf unrechtmäßiges Verhalten von für die A Bau GmbH tätige Subunternehmen zurückzuführen, für die letztlich Frau K N als damals alleinige geschäftsführende Gesellschafterin der A Bau GmbH zur Verantwortung gezogen worden sei, ohne dass sie selbst diese Übertretungen und Vergehen verursacht oder verschuldet habe. Die belangte Behörde habe nicht nur diesen Umstand im Rahmen der beantragten Nachsicht unberücksichtigt gelassen, sondern auch, dass bis auf eine einzige Übertretung im Jahr 2015 keine weiteren Übertretungen bzw. Vergehen mehr erfolgt seien. Insbesondere hinsichtlich einer Nachsichtgewährung im gegenständlichen Fall liege bis dato keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, weshalb die Revision jedenfalls als zulässig zu erachten sei.
14 Schließlich sei das Verwaltungsgericht auch bei der inhaltlichen Prüfung der erhobenen Einwendungen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Die belangte Behörde habe es vollkommen unberücksichtigt gelassen bzw. den Umstand keiner Würdigung unterzogen haben, dass es sich bei den Übertretungen im Jahr 2014 und 2015 auf Grund der (näher bezeichneten) Strafverfügungen des Magistrats der Stadt Wien um keine schwerwiegenden Vergehen gehandelt habe und insbesondere kein grobes Verschulden vorliege. Mit dem (bestraften) vorzeitigen Internetauftritt habe die Revisionswerberin bestenfalls leicht fahrlässig gehandelt. Der vorzeitige Internetauftritt sei in eine Zeit gefallen, in der I G bereits als gewerberechtliche Geschäftsführerin der revisionswerbenden GmbH bestellt gewesen sei und die diesbezüglichen Internetauftritte der revisionswerbenden Partei schon fertiggestellt und auch die erforderlichen Dokumente der I G bei der Gewerbebehörde eingereicht gewesen seien. Auf Grund der polnischen Staatsbürgerschaft der I G habe sich das Anerkennungsverfahren jedoch verzögert und es fehle lediglich noch der Anerkennungsbescheid. Diese Umstände habe die belangte Behörde rechtlich im Sinn einer leichten Fahrlässigkeit ebenso wenig gewürdigt wie den Umstand, dass die vorgehaltene Ausübung des Gewerbes „Baumeister“ in einem Zeitraum der Gesetzesnovellierung und insbesondere in die Zeit der Umstellung auf das Gewerbe „Baumeister, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten“ gefallen sei, wobei auch in diesem Zusammenhang ein bereits längerer Zeitraum des Wohlverhaltens durch die Revisionswerberin ohne Übertretungen vorgelegen habe.
15 Mangels entsprechender inhaltlicher Prüfung der von der revisionswerbenden GmbH erhobenen Einwendungen liege zudem ein „erheblicher Verfahrensmangel iSd § 83 Abs 2 B-VG“ und ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 7 B-VG vor.Mangels entsprechender inhaltlicher Prüfung der von der revisionswerbenden GmbH erhobenen Einwendungen liege zudem ein „erheblicher Verfahrensmangel iSd Paragraph 83, Absatz 2, B-VG“ und ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Artikel 7, B-VG vor.
16 6.2. Will sich revisionswerbende Partei mit ihrem Vorbringen auf ein Abweichen von der Rechtsprechung berufen, muss sie konkret darlegen, in welchen Punkten das angefochtene Erkenntnis von welcher Rechtsprechung abweicht. Es ist konkret darzulegen, in welchen tragenden Erwägungen das Verwaltungsgericht sich von einer bestimmt bezeichneten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfernt hätte (vgl. etwa VwGH 23.6.2020, Ra 2018/04/0181, mwN).6.2. Will sich revisionswerbende Partei mit ihrem Vorbringen auf ein Abweichen von der Rechtsprechung berufen, muss sie konkret darlegen, in welchen Punkten das angefochtene Erkenntnis von welcher Rechtsprechung abweicht. Es ist konkret darzulegen, in welchen tragenden Erwägungen das Verwaltungsgericht sich von einer bestimmt bezeichneten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfernt hätte vergleiche , etwa VwGH 23.6.2020, Ra 2018/04/0181, mwN).
17 Diesen Anforderungen wird die vorliegende Revision nicht gerecht. Sie behauptet zwar in Zusammenhang mit den vorgetragenen Rechtsrügen ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Sie bezeichnet dabei aber weder die betreffende Rechtsprechung noch legt sie dar, worin die behauptete Abweichung konkret bestehe.
18 Zudem übersieht die Revision, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Vorliegen von schwerwiegenden Verstößen nach § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers bedarf, weil sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als Rechtsvermutung aus den schwerwiegenden Verstößen ergibt (vgl. VwGH 28.2.2012, 2011/04/0171, mwN, sowie die Nachweise bei Marzi, Die Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994, in: Gruber/Paliege-Barfuß [Hrsg.], Gewerberecht Jahrbuch 2010 [2010] 137 [143]).Zudem übersieht die Revision, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Vorliegen von schwerwiegenden Verstößen nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers bedarf, weil sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als Rechtsvermutung aus den schwerwiegenden Verstößen ergibt vergleiche , VwGH 28.2.2012, 2011/04/0171, mwN, sowie die Nachweise bei Marzi, Die Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994, in: Gruber/Paliege-Barfuß [Hrsg.], Gewerberecht Jahrbuch 2010 [2010] 137 [143]).
19 Wenn in der Revision zudem vorgebracht wird, es fehle im vorliegenden Zusammenhang Rechtsprechung zur Nachsichtgewährung, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine Nachsicht gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 erst dann zu erteilen ist, wenn die in dieser Bestimmung genannte Befürchtung gar nicht besteht (vgl. VwGH 20.5.2015, Ra 2015/04/0031, mwN).Wenn in der Revision zudem vorgebracht wird, es fehle im vorliegenden Zusammenhang Rechtsprechung zur Nachsichtgewährung, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine Nachsicht gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 erst dann zu erteilen ist, wenn die in dieser Bestimmung genannte Befürchtung gar nicht besteht vergleiche , VwGH 20.5.2015, Ra 2015/04/0031, mwN).
20 Soweit die Revision ausdrücklich Verstöße gegen Art. 83 Abs. 2 B-VG und gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 7 B-VG rügt, ist ihr zu entgegnen, dass in Fällen, in denen in der Revision eine Rechtsverletzungsbehauptung aufgestellt wird, wie sie nach Art. 144 Abs. 1 B-VG für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erforderlich ist, der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständ