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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs5Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/09/0048 B 7. April 2021 RS 1Stammrechtssatz
Der VfGH stellte mit seinem Erkenntnis vom 14. Juli 2020, V 411/2020, kundgemacht vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz am 29. Juli 2020, BGBl. II Nr. 340/2020, fest, dass die Wortfolge "wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m² beträgt" sowie der vierte Satz - "Veränderungen der Größe des Kundenbereichs, die nach dem 7. April 2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben." - in § 2 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020, idF BGBl. II Nr. 151/2020, gesetzwidrig waren,. Er sprach gemäß Art. 139 Abs. 6 zweiter Satz B-VG aus, dass die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Diese aufgehobenen Bestimmungen sind daher nicht mehr anzuwenden; auf diese Bestimmungen lässt sich schon deshalb ein Ersatzanspruch im Verwaltungsweg nicht stützen (vgl. VwGH 30.5.2011, 2010/12/0034, zur Rückwirkung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer Verordnung).Der VfGH stellte mit seinem Erkenntnis vom 14. Juli 2020, römisch fünf 411/2020, kundgemacht vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz am 29. Juli 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2020,, fest, dass die Wortfolge "wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m² beträgt" sowie der vierte Satz - "Veränderungen der Größe des Kundenbereichs, die nach dem 7. April 2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben." - in Paragraph 2, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2020,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2020,, gesetzwidrig waren,. Er sprach gemäß Artikel 139, Absatz 6, zweiter Satz B-VG aus, dass die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Diese aufgehobenen Bestimmungen sind daher nicht mehr anzuwenden; auf diese Bestimmungen lässt sich schon deshalb ein Ersatzanspruch im Verwaltungsweg nicht stützen vergleiche VwGH 30.5.2011, 2010/12/0034, zur Rückwirkung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer Verordnung).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090073.L01Im RIS seit
17.12.2021Zuletzt aktualisiert am
17.12.2021