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L24005 Gemeindebedienstete SalzburgNorm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Rechtssatz
War die Verwendung der Beamtin auch nach Zuweisung der neu hinzugetretenen, B-wertigen Aufgaben aufgrund der verbleibenden, im - überwiegenden - Umfang von 80 % ausschließlich A-wertigen Tätigkeiten insgesamt weiterhin A-wertig, so zeigt die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen betreffend die Beurteilung des VwG, wonach sich die arbeitsplatzbezogene Weisung für die Beamtin gehaltsrechtlich nicht negativ auswirkt und keine qualifizierte Verwendungsänderung iSv. § 43 Abs. 2 MagistratsBedienstetenG Salzburg 2012 vorliegt, die der Bescheidform bedürfe, keine Abweichung von der Rechtsprechung des VwGH auf (vgl. VwGH 21.1.2015, Ro 2014/12/0029; VwGH 13.3.2009, 2007/12/0003; VwGH 16.9.2013, 2012/12/0077; 1.10.2004, 2001/12/0080).War die Verwendung der Beamtin auch nach Zuweisung der neu hinzugetretenen, B-wertigen Aufgaben aufgrund der verbleibenden, im - überwiegenden - Umfang von 80 % ausschließlich A-wertigen Tätigkeiten insgesamt weiterhin A-wertig, so zeigt die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen betreffend die Beurteilung des VwG, wonach sich die arbeitsplatzbezogene Weisung für die Beamtin gehaltsrechtlich nicht negativ auswirkt und keine qualifizierte Verwendungsänderung iSv. Paragraph 43, Absatz 2, MagistratsBedienstetenG Salzburg 2012 vorliegt, die der Bescheidform bedürfe, keine Abweichung von der Rechtsprechung des VwGH auf vergleiche VwGH 21.1.2015, Ro 2014/12/0029; VwGH 13.3.2009, 2007/12/0003; VwGH 16.9.2013, 2012/12/0077; 1.10.2004, 2001/12/0080).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021120016.L01Im RIS seit
01.06.2021Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021