RS Vwgh 2021/4/14 So 2021/03/0002

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Veröffentlicht am 14.04.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §31 Abs1 Z3
VwGG §61

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
So 2021/03/0003
So 2021/03/0004
So 2021/03/0005

Rechtssatz

Der Umstand, dass die für die Verfahrenshilfeanträge zuständige Richterin in der Folge als Mitglied des für die Revisionen zuständigen Senates an der Entscheidung über die Revisionen mitgewirkt hat, begründet keine Befangenheit, da aus der Teilnahme einer Richterin an einer schon gefällten Entscheidung des VwGH keine Befangenheit im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 3 VwGG abgeleitet werden kann (vgl. etwa VwGH 29.4.2015, 2015/03/0002).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:SO2021030002.X02

Im RIS seit

01.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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