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E000 EU- Recht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Selbst nach dem Ende der Rechtsstellung des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FrPolG 2005 sind für ihn die §§ 66 und 67 FrPolG 2005 (nicht hingegen die §§ 52 und 53 FrPolG 2005) maßgeblich, auch in Fällen, in denen noch keine Aufenthaltskarte nach § 54 NAG 2005 zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes ausgestellt worden ist. Die Bestimmung des § 66 FrPolG 2005 dient nämlich (jedenfalls zum Teil) der Umsetzung von Art. 15 der Freizügigkeitsrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG), der auf diese Konstellation anzuwenden ist (vgl. EuGH 10.9.2019, Nalini Chenchooliah, C-94/18). Die Maßgeblichkeit der §§ 66 und 67 FrPolG 2005 gilt auch in Fällen des Bestehens einer Aufenthaltsehe (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349).Selbst nach dem Ende der Rechtsstellung des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FrPolG 2005 sind für ihn die Paragraphen 66 und 67 FrPolG 2005 (nicht hingegen die Paragraphen 52 und 53 FrPolG 2005) maßgeblich, auch in Fällen, in denen noch keine Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, NAG 2005 zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes ausgestellt worden ist. Die Bestimmung des Paragraph 66, FrPolG 2005 dient nämlich (jedenfalls zum Teil) der Umsetzung von Artikel 15, der Freizügigkeitsrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG), der auf diese Konstellation anzuwenden ist vergleiche EuGH 10.9.2019, Nalini Chenchooliah, C-94/18). Die Maßgeblichkeit der Paragraphen 66 und 67 FrPolG 2005 gilt auch in Fällen des Bestehens einer Aufenthaltsehe vergleiche VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62018CJ0094 Chenchooliah VORABSchlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210462.L01Im RIS seit
01.06.2021Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021