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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §13 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2020/21/0004 E 17. April 2020 RS 1Stammrechtssatz
Der Fremde war bis zuletzt Asylwerber und genoss ungeachtet dessen, dass er angesichts der strafrechtlichen Verurteilungen sein asylrechtliches Aufenthaltsrecht nach § 13 Abs. 2 AsylG 2005 verloren hatte, gemäß § 13 Abs. 3 AsylG 2005 (weiterhin) faktischen Abschiebeschutz. Im Hinblick darauf kam die Verhängung von Schubhaft gegen ihn von vornherein nur nach dem Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 in Betracht.Der Fremde war bis zuletzt Asylwerber und genoss ungeachtet dessen, dass er angesichts der strafrechtlichen Verurteilungen sein asylrechtliches Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 verloren hatte, gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AsylG 2005 (weiterhin) faktischen Abschiebeschutz. Im Hinblick darauf kam die Verhängung von Schubhaft gegen ihn von vornherein nur nach dem Schubhafttatbestand des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210337.L01Im RIS seit
01.06.2021Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021