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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienRechtssatz
Der VwGH hat zur Bestimmung des § 94 Abs. 4 Wr BauO (bzw. zur Vorgängerbestimmung des § 101 Abs. 3 Wr BauO), welche ebenfalls ein Zustimmungsrecht des Nachbarn zu einer baulichen Maßnahme normiert, ausgesprochen, dass die Zustimmung der Eigentümer der Nachbarliegenschaften eine Bewilligungsvoraussetzung ist und dem Nachbarn (unabhängig von § 134a Wr BauO) bezüglich seiner Zustimmung im Baubewilligungsverfahren Parteistellung gemäß § 101 Abs. 3 in Verbindung mit § 134 Abs. 3 erster Satz Wr BauO und § 8 AVG zukomme (vgl. dazu VwGH 23.11.2009, 2006/05/0118; VwGH 16.9.2009, 2007/05/0290 sowie VwGH 25.9.2012, 2010/05/0076 und 0078). Diese Judikatur ist auf die Bestimmung des § 79 Abs. 6 letzter Satz Wr BauO, welche bestimmten Nachbarn ebenfalls ein Zustimmungsrecht zu den darin genannten baulichen Maßnahmen einräumt, übertragbar.Der VwGH hat zur Bestimmung des Paragraph 94, Absatz 4, Wr BauO (bzw. zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 101, Absatz 3, Wr BauO), welche ebenfalls ein Zustimmungsrecht des Nachbarn zu einer baulichen Maßnahme normiert, ausgesprochen, dass die Zustimmung der Eigentümer der Nachbarliegenschaften eine Bewilligungsvoraussetzung ist und dem Nachbarn (unabhängig von Paragraph 134 a, Wr BauO) bezüglich seiner Zustimmung im Baubewilligungsverfahren Parteistellung gemäß Paragraph 101, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz 3, erster Satz Wr BauO und Paragraph 8, AVG zukomme vergleiche dazu VwGH 23.11.2009, 2006/05/0118; VwGH 16.9.2009, 2007/05/0290 sowie VwGH 25.9.2012, 2010/05/0076 und 0078). Diese Judikatur ist auf die Bestimmung des Paragraph 79, Absatz 6, letzter Satz Wr BauO, welche bestimmten Nachbarn ebenfalls ein Zustimmungsrecht zu den darin genannten baulichen Maßnahmen einräumt, übertragbar.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050061.L01Im RIS seit
01.06.2021Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021