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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Rechtssatz
Beim angeführten Recht auf "richtigen und vollständigen Vorhalt der verletzten Verwaltungsvorschrift" handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann (vgl. dazu etwa VwGH 29.11.2018, Ra 2018/10/0088, mwN).Beim angeführten Recht auf "richtigen und vollständigen Vorhalt der verletzten Verwaltungsvorschrift" handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann vergleiche dazu etwa VwGH 29.11.2018, Ra 2018/10/0088, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050055.L02Im RIS seit
01.06.2021Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021