RS Vwgh 2021/4/21 Ra 2021/03/0046

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Veröffentlicht am 21.04.2021
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Index

L65005 Jagd Wild Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §39 Abs2
JagdG Slbg 1993 §59
JagdG Slbg 1993 §60

Rechtssatz

Grundlage für jeden Abschussplan ist der tatsächliche Wildstand in jedem Jagdgebiet. Für die verlässliche Ermittlung des tatsächlichen Wildstandes sind daher in erster Linie die Ergebnisse von umfassenden und gewissenhaft durchgeführten Wildzählungen maßgeblich (vgl. VwGH 9.9.2015, Ro 2014/03/0023, mwN). Auch hat der VwGH bereits festgehalten, dass den Wildstandsangaben im Abschussplan grundsätzlich die Vermutung der Richtigkeit zukommt, dass aber bei Anhaltspunkten dafür, dass der im Abschussplan angegebene Wildstand von der Realität abweicht, die Behörde nach dem Grundsatz der materiellen Wahrheit den objektiven Sachverhalt festzustellen hat (vgl. VwGH 18.9.2013, 2011/03/0177). Auch eine bloße Schätzung des Wildstandes vermag eine solche Zählung nicht zu ersetzen. Gleiches gilt für eine Vernachlässigung der jeweils örtlichen Verhältnisse im Jagdgebiet unter Berufung auf ein überörtliches Konzept sowie für eine bloße Festlegung durch jagdbeirätliche Organe (vgl. dazu etwa VwGH 24.9.2014, 2013/03/0003, mwN).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030046.L02

Im RIS seit

01.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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