RS Vwgh 2021/4/21 Ra 2021/03/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
AVG §52
AVG §58 Abs2
AVG §60

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/04/0189 E 11. September 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Ist eine Partei durch Vorlage eines Privatgutachtens dem gerichtlich bestellten Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten und liegen demzufolge einander in ihren Schlussfolgerungen widersprechende Gutachten vor, so kann das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf eines der beiden Gutachten stützen. Es hat in diesem Fall im Rahmen seiner Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen es einem der beiden - formal gleichwertigen - Beweismitteln den höheren Beweiswert zubilligt als dem anderen (vgl. VwGH 3.10.2018, Ra 2017/12/0088, mit Verweis auf VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058). Allenfalls ist es Aufgabe des Verwaltungsgerichts, den in der Sache gerichtlich bestellten Sachverständigen aufzufordern, sein eigenes Gutachten zu ergänzen und sich dabei mit den Aussagen des Privatsachverständigen auseinander zu setzen und gegebenenfalls darzulegen, warum die Annahme des Privatgutachters seiner Ansicht nach nicht zutreffen (vgl. VwGH 24.3.2020, Ra 2019/09/0159; 4.4.2019, Ra 2017/11/0227; 21.1.2019, Ra 2018/03/0130, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030046.L01

Im RIS seit

01.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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