RS Vwgh 2021/4/21 Ra 2020/02/0064

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Veröffentlicht am 21.04.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §98a Abs3 idF 2017/I/009
KFG 1967 §98a idF 2017/I/009
VStG §17
VStG §18
VwGVG 2014 §38

Rechtssatz

§ 98a Abs. 3 KFG 1967 ordnet idF. der 34. KFG-Novelle 1967, BGBl. I Nr. 9/2017, in seinem zweiten Satz an, dass diese Geräte oder Gegenstände für verfallen zu erklären sind. Eine Strafe wird im gesamten § 98a KFG 1967 nicht angeordnet. Der Verfall als Haupt- oder Nebenstrafe nach §§ 17 f VStG setzt jedoch voraus, dass der Verfall in der anzuwendenden Verwaltungsvorschrift ausdrücklich als Strafe angedroht ist.Paragraph 98 a, Absatz 3, KFG 1967 ordnet in der Fassung der 34. KFG-Novelle 1967, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2017,, in seinem zweiten Satz an, dass diese Geräte oder Gegenstände für verfallen zu erklären sind. Eine Strafe wird im gesamten Paragraph 98 a, KFG 1967 nicht angeordnet. Der Verfall als Haupt- oder Nebenstrafe nach Paragraphen 17, f VStG setzt jedoch voraus, dass der Verfall in der anzuwendenden Verwaltungsvorschrift ausdrücklich als Strafe angedroht ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020064.L05

Im RIS seit

01.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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