RS Vwgh 2021/4/21 Ra 2020/02/0064

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Veröffentlicht am 21.04.2021
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §98a Abs1
  1. KFG 1967 § 98a heute
  2. KFG 1967 § 98a gültig ab 16.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  3. KFG 1967 § 98a gültig von 14.01.2017 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017

Rechtssatz

Für eine Verletzung des § 98a Abs. 1 KFG 1967 kommt es nicht darauf an, ob der Täter das Gerät zur Beeinflussung oder Störung der Verkehrsüberwachung an seinem oder an einem anderen Kraftfahrzeug anbringt.Für eine Verletzung des Paragraph 98 a, Absatz eins, KFG 1967 kommt es nicht darauf an, ob der Täter das Gerät zur Beeinflussung oder Störung der Verkehrsüberwachung an seinem oder an einem anderen Kraftfahrzeug anbringt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020064.L09

Im RIS seit

01.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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