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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Rechtssatz
Gesetzgeber bzw. Verordnungserlasser des COVID-19-MaßnahmenG 2020 bzw. der "COVID-19-Verordnungen" haben Einschränkungen nicht isoliert erlassen, sondern "in ein umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket eingebettet" (vgl. VfGH 14.7.2020, G 202/2020). Der VwGH hegt daher keine Bedenken, wenn nicht für alle Maßnahmen nach dem EpidemieG 1950, die (mittelbar) Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb eines Unternehmens haben, eine Entschädigung nach § 32 EpidemieG 1950 vorgesehen wird. So hat auch der VfGH in seinem Beschluss vom 26. November 2020, E 3544/2020, ausgesprochen, er habe "keine Bedenken gegen die ... Differenzierung, wonach zwar Entschädigungen im Falle kleinräumiger Verkehrsbeschränkungen (§ 24 legcit.) nicht jedoch im Falle - letztlich alle betreffender - Verkehrsbeschränkungen gegenüber dem Ausland (§ 25 legcit.) gewährt werden." (vgl. VwGH 24.2.2021, Ra 2021/03/0018).Gesetzgeber bzw. Verordnungserlasser des COVID-19-MaßnahmenG 2020 bzw. der "COVID-19-Verordnungen" haben Einschränkungen nicht isoliert erlassen, sondern "in ein umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket eingebettet" vergleiche VfGH 14.7.2020, G 202/2020). Der VwGH hegt daher keine Bedenken, wenn nicht für alle Maßnahmen nach dem EpidemieG 1950, die (mittelbar) Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb eines Unternehmens haben, eine Entschädigung nach Paragraph 32, EpidemieG 1950 vorgesehen wird. So hat auch der VfGH in seinem Beschluss vom 26. November 2020, E 3544/2020, ausgesprochen, er habe "keine Bedenken gegen die ... Differenzierung, wonach zwar Entschädigungen im Falle kleinräumiger Verkehrsbeschränkungen (Paragraph 24, legcit.) nicht jedoch im Falle - letztlich alle betreffender - Verkehrsbeschränkungen gegenüber dem Ausland (Paragraph 25, legcit.) gewährt werden." vergleiche VwGH 24.2.2021, Ra 2021/03/0018).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090005.L03Im RIS seit
01.06.2021Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021