RS Vwgh 2021/4/22 Ra 2021/09/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §1
AVG §3
B-VG Art133 Abs4
EpidemieG 1950 §32 idF 1974/702
EpidemieG 1950 §33 idF 1974/702
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §3 Abs2
VwRallg
  1. AVG § 3 heute
  2. AVG § 3 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  3. AVG § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 3 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2021/09/0010 B 22.04.2021

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des § 3 AVG ist dieser im Verhältnis zu den in den Verwaltungsvorschriften getroffenen Regelungen bloß subsidiär anzuwenden; § 3 AVG ist daher angesichts der ausdrücklichen Regelung des § 33 EpidemieG 1950 hinsichtlich der Zuständigkeit für Ansprüche nach § 32 EpidemieG 1950 nicht anwendbar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der nach § 32 legcit. geltend gemachte Anspruch zurecht besteht oder nicht, sondern lediglich darauf, ob ein Anspruch nach dieser Bestimmung behauptet wird. Da im gegenständlichen Fall der Vergütungsanspruch vor der belangten Behörde ausdrücklich auf § 32 EpidemieG 1950 gestützt wurde, richtet sich die Zuständigkeit zur Entscheidung darüber somit nach § 33 EpidemieG 1950, mag er auch der Sache nach nicht zurecht bestehen. Damit richtet sich auch die örtliche Zuständigkeit der LVwG gemäß § 3 Abs. 2 VwGVG 2014 iVm. § 3 AVG nach § 33 EpidemieG 1950 (vgl. VwGH 24.4.2018, Ra 2017/03/0010). Aus § 33 legcit. ergibt sich klar, dass zur Entscheidung über Ansprüche, die auf § 32 legcit. gestützt werden, jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, in deren Bereich "diese Maßnahmen getroffen wurden", d.h. in deren örtlichen Wirkungsbereich die betreffenden Maßnahmen durchgeführt wurden oder ihre Wirkung entfalteten (somit richtet sich die Zuständigkeit nach dem "Wirkungsstatut"). Es kommt dabei weder darauf an, wo der Sitz eines Unternehmens liegt noch darauf, wo die Behörde, die die betreffende Maßnahme erlassen hat, ihren Sitz hat. Dies wird auch durch die Entstehungsgeschichte dieser Regelung bestätigt (vgl. etwa 22 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Herrenhauses 21. Session; § 34 des Ausschussantrages 1777 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Abgeordnetenhauses 21. Session 28; Stenographische Protokolle des Abgeordnetenhauses, 135. Sitzung der 21. Session am 29. Jänner 1913, 6758; vgl. die Stenographischen Protokolle des Abgeordnetenhauses, 136. Sitzung der 21. Session am 30. Jänner 1913, 6819). Es findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass von dem Verständnis abgewichen werden sollte, wonach die Zuständigkeit jener Behörde festgelegt wird, in deren örtlichen Wirkungsbereich die betreffende Maßnahme faktisch umgesetzt wird. Auch den Materialien zu den späteren Änderungen dieser Bestimmung ist nicht zu entnehmen, dass insofern eine Änderung erfolgen sollte.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 3, AVG ist dieser im Verhältnis zu den in den Verwaltungsvorschriften getroffenen Regelungen bloß subsidiär anzuwenden; Paragraph 3, AVG ist daher angesichts der ausdrücklichen Regelung des Paragraph 33, EpidemieG 1950 hinsichtlich der Zuständigkeit für Ansprüche nach Paragraph 32, EpidemieG 1950 nicht anwendbar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der nach Paragraph 32, legcit. geltend gemachte Anspruch zurecht besteht oder nicht, sondern lediglich darauf, ob ein Anspruch nach dieser Bestimmung behauptet wird. Da im gegenständlichen Fall der Vergütungsanspruch vor der belangten Behörde ausdrücklich auf Paragraph 32, EpidemieG 1950 gestützt wurde, richtet sich die Zuständigkeit zur Entscheidung darüber somit nach Paragraph 33, EpidemieG 1950, mag er auch der Sache nach nicht zurecht bestehen. Damit richtet sich auch die örtliche Zuständigkeit der LVwG gemäß Paragraph 3, Absatz 2, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 3, AVG nach Paragraph 33, EpidemieG 1950 vergleiche VwGH 24.4.2018, Ra 2017/03/0010). Aus Paragraph 33, legcit. ergibt sich klar, dass zur Entscheidung über Ansprüche, die auf Paragraph 32, legcit. gestützt werden, jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, in deren Bereich "diese Maßnahmen getroffen wurden", d.h. in deren örtlichen Wirkungsbereich die betreffenden Maßnahmen durchgeführt wurden oder ihre Wirkung entfalteten (somit richtet sich die Zuständigkeit nach dem "Wirkungsstatut"). Es kommt dabei weder darauf an, wo der Sitz eines Unternehmens liegt noch darauf, wo die Behörde, die die betreffende Maßnahme erlassen hat, ihren Sitz hat. Dies wird auch durch die Entstehungsgeschichte dieser Regelung bestätigt vergleiche etwa 22 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Herrenhauses 21. Session; Paragraph 34, des Ausschussantrages 1777 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Abgeordnetenhauses 21. Session 28; Stenographische Protokolle des Abgeordnetenhauses, 135. Sitzung der 21. Session am 29. Jänner 1913, 6758; vergleiche die Stenographischen Protokolle des Abgeordnetenhauses, 136. Sitzung der 21. Session am 30. Jänner 1913, 6819). Es findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass von dem Verständnis abgewichen werden sollte, wonach die Zuständigkeit jener Behörde festgelegt wird, in deren örtlichen Wirkungsbereich die betreffende Maßnahme faktisch umgesetzt wird. Auch den Materialien zu den späteren Änderungen dieser Bestimmung ist nicht zu entnehmen, dass insofern eine Änderung erfolgen sollte.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 örtliche Zuständigkeit sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090005.L01

Im RIS seit

01.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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