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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 2005 §52 Abs4Rechtssatz
Die nur aus der Nennung des Delikts bestehende "Kurzdarstellung" reicht für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose iSd. § 9 BFA-VG 2014 nicht aus (vgl. VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0062). Ebenso wenig lässt die bloße Zitierung des § 99 Abs. 1a StVO 1960 einen Schluss auf die Art und Schwere der Verwaltungsübertretung und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild zu (vgl. VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0006).Die nur aus der Nennung des Delikts bestehende "Kurzdarstellung" reicht für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose iSd. Paragraph 9, BFA-VG 2014 nicht aus vergleiche VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0062). Ebenso wenig lässt die bloße Zitierung des Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 einen Schluss auf die Art und Schwere der Verwaltungsübertretung und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild zu vergleiche VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0006).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210504.L01Im RIS seit
01.06.2021Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021