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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ARG 1984 §12Rechtssatz
Entscheidend für die Frage, ob eine Ausnahme von der Feiertagsruhe vorliegt, ist nicht die Verordnungsermächtigung des § 12 ARG 1984, sondern die diese Ermächtigung umsetzende Verordnungsbestimmung des § 1 Abs. 2 ARGV 1984. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist eindeutig und setzt voraus, dass die Arbeiten nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.Entscheidend für die Frage, ob eine Ausnahme von der Feiertagsruhe vorliegt, ist nicht die Verordnungsermächtigung des Paragraph 12, ARG 1984, sondern die diese Ermächtigung umsetzende Verordnungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, ARGV 1984. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist eindeutig und setzt voraus, dass die Arbeiten nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019110164.L01Im RIS seit
01.06.2021Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021