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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/02/0050 B 4. April 2017 RS 1Stammrechtssatz
Mit der mündlichen Verkündung wird die Entscheidung des VwG (unabhängig von der in § 29 Abs. 4 VwGVG 2014 geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung) rechtlich existent und kann daher bereits mit Revision angefochten werden.Mit der mündlichen Verkündung wird die Entscheidung des VwG (unabhängig von der in Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG 2014 geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung) rechtlich existent und kann daher bereits mit Revision angefochten werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:FR2021120011.F05Im RIS seit
01.06.2021Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021