RS Vwgh 2021/4/27 Ra 2020/14/0536

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Veröffentlicht am 27.04.2021
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Index

E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §35 Abs1
VwRallg
62017CJ0380 K und B VORAB

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/14/0537

Rechtssatz

Der VwGH hat - unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 7. November 2018, KB, C-380/17, und den Anwendungsvorrang des Unionsrechtes - ausgesprochen, dass bei der Beurteilung der Versäumung der dreimonatigen Frist des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 auf besondere Umstände Bedacht zu nehmen ist, aufgrund derer die Versäumung durch den Antragsteller objektiv entschuldbar gewesen sein könnte (VwGH 25.6.2019, Ra 2018/19/0568; 17.12.2019, Ra 2019/18/0242, und 15.4.2020, Ra 2019/20/0291). Dass in derartigen Fällen - wie die Revisionen vorbringen - bereits die online erfolgte Vornahme einer Terminbuchung bei der Vertretungsbehörde als ein konkreter fristwahrender schriftlicher Antrag zu fingieren wäre, ergibt sich aus dieser Rechtsprechung und auch sonst aus der gesetzlichen Regelung jedoch nicht.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62017CJ0380 K und B VORAB

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020140536.L04

Im RIS seit

01.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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