TE Vwgh Beschluss 2021/5/3 Ra 2020/07/0043

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Veröffentlicht am 03.05.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des C W in P, vertreten durch Ing. Dr. Joachim Stock, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Museumstraße 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 6. April 2020, Zl. LVwG-2019/26/1823-11, betreffend Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Reutte), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die in Spruchpunkt II. 2. des angefochtenen Erkenntnisses erfolgte Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen Spruchpunkt 1.b) des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 4. März 2019 richtet, zurückgewiesen.Die Revision wird, soweit sie sich gegen die in Spruchpunkt römisch zwei. 2. des angefochtenen Erkenntnisses erfolgte Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen Spruchpunkt 1.b) des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 4. März 2019 richtet, zurückgewiesen.

Im Übrigen bleibt die Entscheidung über die Revision den Entscheidungen durch die zuständigen Senate 05 und 10 vorbehalten.

Begründung

1        1. Mit Spruchpunkt II. 2. des angefochtenen Erkenntnisses vom 6. April 2020 wurde dem Revisionswerber - durch Abweisung seiner Beschwerde (u.a.) gegen Spruchpunkt 1.b) des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 4. März 2019 - eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 1 iVm § 137 Abs. 2 Z 1 Wasserrechtsgesetz 1959 zur Last gelegt. Die Revision gegen dieses Erkenntnis ließ das Verwaltungsgericht nicht zu.1. Mit Spruchpunkt römisch zwei. 2. des angefochtenen Erkenntnisses vom 6. April 2020 wurde dem Revisionswerber - durch Abweisung seiner Beschwerde (u.a.) gegen Spruchpunkt 1.b) des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 4. März 2019 - eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, Wasserrechtsgesetz 1959 zur Last gelegt. Die Revision gegen dieses Erkenntnis ließ das Verwaltungsgericht nicht zu.

2        2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 3 VwGG ist ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz 3, VwGG ist ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

4        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

5        3. Die Ausführungen des Revisionswerbers zur Zulässigkeit seiner außerordentlichen Revision betreffend die Abweisung seiner Beschwerde gegen Spruchpunkt 1.b) des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 4. März 2019 (Punkt 3.3. der Revision) finden sich - mit Ausnahme der Einleitung zweier Absätze und der Anfügung der Behauptung der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses - völlig wortident in den den genannten Spruchpunkt betreffenden Revisionsgründen (Punkt 4.2. der Revision) wieder.

6        Enthält eine Revision die Ausführungen zur Begründetheit der Revision nahezu wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision, dann wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Erfordernis der gesonderten Darlegung von in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen (vgl. etwa VwGH 28.3.2018, Ra 2018/07/0338, sowie VwGH 25.5.2020, Ra 2019/16/0123, jeweils mwN).Enthält eine Revision die Ausführungen zur Begründetheit der Revision nahezu wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision, dann wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Erfordernis der gesonderten Darlegung von in Paragraph 28, Absatz 3, VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen vergleiche , etwa VwGH 28.3.2018, Ra 2018/07/0338, sowie VwGH 25.5.2020, Ra 2019/16/0123, jeweils mwN).

7        4. Die Revision war daher im angefochtenen Umfang gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.4. Die Revision war daher im angefochtenen Umfang gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 3. Mai 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070043.L00

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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