TE Vwgh Beschluss 2021/5/7 Ra 2021/01/0128

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Veröffentlicht am 07.05.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2
B-VG Art133 Abs4
SMG 1997 §28a
SPG 1991 §21 Abs2
SPG 1991 §29
SPG 1991 §33
StPO 1975 §1 Abs3
StPO 1975 §2
StVO 1960 §97 Abs5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs6
WaffGG 1969 §2
WaffGG 1969 §4
ZPO §500
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 97 heute
  2. StVO 1960 § 97 gültig ab 01.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 97 gültig von 24.04.2026 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 97 gültig von 01.07.2024 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  5. StVO 1960 § 97 gültig von 06.10.2015 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  6. StVO 1960 § 97 gültig von 01.07.2005 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 97 gültig von 01.07.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004
  8. StVO 1960 § 97 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 97 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 97 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. ZPO § 500 heute
  2. ZPO § 500 gültig ab 19.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2013
  3. ZPO § 500 gültig von 01.07.2009 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 500 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. ZPO § 500 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  6. ZPO § 500 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des R C in F, vertreten durch die Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in 5700 Zell/See, Salzachtal Bundesstraße 13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 15. Februar 2021, Zl. 405-12/56/1/25-2021, betreffend Maßnahmenbeschwerde in einer Angelegenheit nach SPG und StPO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Salzburg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Abgabe von drei Schüssen, Anhalten des Revisionswerbers mithilfe eines Dienstfahrzeuges) durch Organe der Landespolizeidirektion Salzburg gemäß §§ 28 Abs. 1 und 6 VwGVG iVm § 33 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) und § 1 Abs. 3 und § 2 StPO sowie § 2 und § 4 Waffengebrauchsgesetz 1969 (WaffGG) als unbegründet abgewiesen (I.), der Revisionswerber zu näher bezeichnetem Aufwandersatz verpflichtet (II.) und die Revision für nicht zulässig erklärt (III.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Abgabe von drei Schüssen, Anhalten des Revisionswerbers mithilfe eines Dienstfahrzeuges) durch Organe der Landespolizeidirektion Salzburg gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und 6 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 33, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) und Paragraph eins, Absatz 3, und Paragraph 2, StPO sowie Paragraph 2, und Paragraph 4, Waffengebrauchsgesetz 1969 (WaffGG) als unbegründet abgewiesen (römisch eins.), der Revisionswerber zu näher bezeichnetem Aufwandersatz verpflichtet (römisch zwei.) und die Revision für nicht zulässig erklärt (römisch drei.).

2        Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die einschreitenden Beamten seien aufgrund eines Rechtshilfeersuchens von Deutschland auf Anordnung der Staatsanwaltschaft im Rahmen von Observationsmaßnahmen im Zusammenhang mit möglichem Suchtmittelhandel über die Grenze zwischen Österreich und Deutschland im Einsatz gewesen und hätten auf Grundlage der vorliegenden Informationen auf vertretbare Weise annehmen können, dass der Revisionswerber im Begriff sei, Suchtgift zu verkaufen oder solches zu erwerben, auf jeden Fall einen Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz (SMG), insbesondere § 28a SMG zu begehen. Dieses Wissen habe die Beamten gemäß § 21 Abs. 2 SPG ermächtigt, den Revisionswerber zu verfolgen und zur Anhaltung zwecks Identitätsfeststellung und zur Durchsuchung nach Suchtmitteln anzuhalten. Auch sei ein begründeter Anfangsverdacht gemäß § 1 Abs. 3 StPO vorgelegen, der Revisionswerber begehe einen Verstoß gegen § 28a SMG, weshalb die Beamten auch aufgrund § 2 StPO zur Anhaltung des Revisionswerbers berechtigt gewesen seien. Die Abgabe dreier „Schreckschüsse“ sei nach § 4 WaffGG zulässig gewesen. Auch die Verwendung des Dienstfahrzeuges zur Anhaltung des Revisionswerbers sei durch § 97 Abs. 5 StVO gedeckt. Die gesetzten Maßnahmen seien gemäß § 29 SPG (mit näherer Begründung und Eingehen auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalls) verhältnismäßig gewesen, zumal im Verfahren nicht bewiesen habe werden können, dass der Revisionswerber bewusst niedergefahren worden sei. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK komme nicht in Betracht.Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die einschreitenden Beamten seien aufgrund eines Rechtshilfeersuchens von Deutschland auf Anordnung der Staatsanwaltschaft im Rahmen von Observationsmaßnahmen im Zusammenhang mit möglichem Suchtmittelhandel über die Grenze zwischen Österreich und Deutschland im Einsatz gewesen und hätten auf Grundlage der vorliegenden Informationen auf vertretbare Weise annehmen können, dass der Revisionswerber im Begriff sei, Suchtgift zu verkaufen oder solches zu erwerben, auf jeden Fall einen Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz (SMG), insbesondere Paragraph 28 a, SMG zu begehen. Dieses Wissen habe die Beamten gemäß Paragraph 21, Absatz 2, SPG ermächtigt, den Revisionswerber zu verfolgen und zur Anhaltung zwecks Identitätsfeststellung und zur Durchsuchung nach Suchtmitteln anzuhalten. Auch sei ein begründeter Anfangsverdacht gemäß Paragraph eins, Absatz 3, StPO vorgelegen, der Revisionswerber begehe einen Verstoß gegen Paragraph 28 a, SMG, weshalb die Beamten auch aufgrund Paragraph 2, StPO zur Anhaltung des Revisionswerbers berechtigt gewesen seien. Die Abgabe dreier „Schreckschüsse“ sei nach Paragraph 4, WaffGG zulässig gewesen. Auch die Verwendung des Dienstfahrzeuges zur Anhaltung des Revisionswerbers sei durch Paragraph 97, Absatz 5, StVO gedeckt. Die gesetzten Maßnahmen seien gemäß Paragraph 29, SPG (mit näherer Begründung und Eingehen auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalls) verhältnismäßig gewesen, zumal im Verfahren nicht bewiesen habe werden können, dass der Revisionswerber bewusst niedergefahren worden sei. Auch ein Verstoß gegen Artikel 3, EMRK komme nicht in Betracht.

3        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

7        Die Revision wendet sich mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen zunächst gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Einzelfall.

8        Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll sich das Revisionsmodell nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 6.4.2020, Ra 2019/01/0169, mwN). Eine derart krasse Fehlbeurteilung wird in der Revision nicht dargetan.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll sich das Revisionsmodell nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den Paragraphen 500, ff ZPO orientieren vergleiche , Regierungsvorlage 1618, BlgNR 24. GP, 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , etwa VwGH 6.4.2020, Ra 2019/01/0169, mwN). Eine derart krasse Fehlbeurteilung wird in der Revision nicht dargetan.

9        Mit dem Zulässigkeitsvorbringen, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob die Anwendung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt „in Form des Niederfahrens des auf einem Fahrrad befindlichen Revisionswerbers mit einem zivilen Dienstfahrzeug, ohne sich als Polizei auszuweisen“ dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entspreche, entfernt sich die Revision vom festgestellten Sachverhalt und kann schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darlegen (vgl. etwa VwGH 22.3.2021, Ra 2021/01/0074, mwN). Mit dem Zulässigkeitsvorbringen, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob die Anwendung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt „in Form des Niederfahrens des auf einem Fahrrad befindlichen Revisionswerbers mit einem zivilen Dienstfahrzeug, ohne sich als Polizei auszuweisen“ dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entspreche, entfernt sich die Revision vom festgestellten Sachverhalt und kann schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darlegen vergleiche , etwa VwGH 22.3.2021, Ra 2021/01/0074, mwN).

10       In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

11       Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 7. Mai 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010128.L00

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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