TE Vwgh Beschluss 2021/5/10 Ra 2021/15/0031

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Veröffentlicht am 10.05.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §167 Abs2
EStG 1988 §34 Abs3
VwGG §41
  1. EStG 1988 § 34 heute
  2. EStG 1988 § 34 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 34 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 34 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 34 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 34 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 34 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 34 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. EStG 1988 § 34 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  11. EStG 1988 § 34 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 34 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  14. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  15. EStG 1988 § 34 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 34 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  19. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1998
  20. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  21. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  22. EStG 1988 § 34 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  23. EStG 1988 § 34 gültig von 01.06.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 34 gültig von 01.05.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  25. EStG 1988 § 34 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  27. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 44/1992
  28. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  29. EStG 1988 § 34 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  30. EStG 1988 § 34 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des Finanzamts Österreich Dienststelle Vorarlberg in 6800 Feldkirch, Reichsstraße 154, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 18. Jänner 2021, Zl. RV/1100276/2020, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 (mitbeteiligte Partei: S L in D), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Die mitbeteiligte Partei machte in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 Aufwendungen für eine Operation und den Aufenthalt in einer Privatklinik als außergewöhnliche Belastung geltend.

2        Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 2019 nicht als außergewöhnliche Belastung an.

3        Einer dagegen erhobenen Beschwerde der mitbeteiligten Partei gab das Bundesfinanzgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge. Es stellte fest, die mitbeteiligte Partei habe sich im September 2019 eine Verletzung an der linken Schulter zugezogen, die zunächst in einem öffentlichen Krankenhaus behandelt worden sei. Am 8. Oktober 2019 sei sie - wegen Lähmungserscheinungen in der linken Hand - bei einem Neurochirurgen vorstellig geworden, der in Auswertung aller Befunde die Dringlichkeit einer Operation mit stationärer Aufnahme festgestellt habe. Das Bundesfinanzgericht traf weiter die Feststellung, ein Operationstermin in einem öffentlichen Krankenhaus habe in der erforderlichen Schnelligkeit nicht zugesagt werden können. Die mitbeteiligte Partei habe sich deshalb an eine Privatklinik gewandt, sei dort am 8. Oktober 2019 aufgenommen, am 9. Oktober 2019 operiert und am 10. Oktober 2019 wieder entlassen worden.

4        Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könnten Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die eigene medizinische Betreuung erwüchsen, auch dann zwangsläufig im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1988 sein, wenn sie die durch die gesetzliche Krankenversicherung gedeckten Kosten überstiegen, sofern diese höheren Aufwendungen aus triftigen medizinischen Gründen getätigt würden. Solche Gründe lägen im Revisionsfall vor, weil ein Zuwarten auf einen Termin in einem öffentlichen Krankenhaus - wie sich das aus ärztlichen Stellungnahmen ergebe - ernsthafte gesundheitliche Nachteile, die sich durch die fühlbare Lähmung bereits angekündigt hätten, nach sich gezogen hätte. Der mitbeteiligten Partei stünden die um die Kostenersätze der Gebietskrankenkasse und die Haushaltsersparnis gekürzten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung zu.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könnten Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die eigene medizinische Betreuung erwüchsen, auch dann zwangsläufig im Sinne des Paragraph 34, Absatz 3, EStG 1988 sein, wenn sie die durch die gesetzliche Krankenversicherung gedeckten Kosten überstiegen, sofern diese höheren Aufwendungen aus triftigen medizinischen Gründen getätigt würden. Solche Gründe lägen im Revisionsfall vor, weil ein Zuwarten auf einen Termin in einem öffentlichen Krankenhaus - wie sich das aus ärztlichen Stellungnahmen ergebe - ernsthafte gesundheitliche Nachteile, die sich durch die fühlbare Lähmung bereits angekündigt hätten, nach sich gezogen hätte. Der mitbeteiligten Partei stünden die um die Kostenersätze der Gebietskrankenkasse und die Haushaltsersparnis gekürzten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung zu.

5        Eine Revision erklärte das Bundesfinanzgericht für nicht zulässig, weil die Berücksichtigung von Mehrkosten für eine Krankenbehandlung als außergewöhnliche Belastung bei Vorliegen triftiger Gründe in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Deckung finde. Soweit darüber hinaus Sachverhaltsfragen im Wege der freien Beweiswürdigung zu beurteilen gewesen seien, seien diese einer Revision nicht zugänglich.

6        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit ausgeführt wird, nach Ansicht des revisionswerbenden Finanzamts sei die Revision zulässig, weil das Bundesfinanzgericht alleine unter Heranziehung von Arztbriefen eines Allgemeinmediziners und eines Neurochirurgen davon ausgegangen sei, dass eine Zwangsläufigkeit der Operation in einer Privatklinik gegeben gewesen sei. Eine solche Zwangsläufigkeit hätte sich aber lediglich daraus ableiten lassen, dass diese trotz festgestellter Dringlichkeit nicht in einem öffentlichen Krankenhaus hätte durchgeführt werden können.

7        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

9        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

10       Triftige medizinische Gründe lassen - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 4. März 1986, 85/14/0149, ausgesprochen hat - auch höhere Aufwendungen des Steuerpflichtigen als die von Sozialversicherungsträgern finanzierten zwangsläufig erscheinen. Ob solche triftigen Gründe vorliegen oder nicht, ist eine Frage der Beweiswürdigung, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht berufen ist. Diese ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind (vgl. etwa VwGH 2.8.2016, Ra 2016/20/0054). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt in Zusammenhang mit der Beweiswürdigung lediglich dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. z.B. VwGH 19.12.2018, Ra 2017/15/0072).Triftige medizinische Gründe lassen - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 4. März 1986, 85/14/0149, ausgesprochen hat - auch höhere Aufwendungen des Steuerpflichtigen als die von Sozialversicherungsträgern finanzierten zwangsläufig erscheinen. Ob solche triftigen Gründe vorliegen oder nicht, ist eine Frage der Beweiswürdigung, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht berufen ist. Diese ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind vergleiche , etwa VwGH 2.8.2016, Ra 2016/20/0054). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt in Zusammenhang mit der Beweiswürdigung lediglich dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , z.B. VwGH 19.12.2018, Ra 2017/15/0072).

11       Die außerordentliche Revision des Finanzamts wendet sich nur gegen die Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichts, kann aber nicht aufzeigen, dass diese in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Weise falsch vorgenommen wäre.

12       Rechtsfragen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, werden in der Revision nicht aufgeworfen. Die Revision war daher zurückzuweisen.Rechtsfragen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, werden in der Revision nicht aufgeworfen. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 10. Mai 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021150031.L00

Im RIS seit

03.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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