TE Lvwg Erkenntnis 2021/2/4 VGW-242/081/RP04/13260/2020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.02.2021
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Entscheidungsdatum

04.02.2021

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §4 Abs1 Z2
WMG §8 Abs2 Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Frau Ruppitsch über die Beschwerde des Herrn A. B., Wien, C. 1, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region ..., Sozialzentrum ..., vom 24.08.2020, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/2020/...1-001, mit welchem der Antrag vom 06.08.2020 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) gemäß §§ 4 und 7 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.01.2021 zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) wie folgt zuerkannt:

06.08.2020 bis 31.08.2020: EUR      769,39

01.09.2020 bis 30.09.2020: EUR      917,35

01.10.2020 bis 31.10.2020: EUR       0,00

01.11.2020 bis 30.11.2020: EUR      795,04

01.12.2020 bis 31.12.2020: EUR      917,35

01.01.2021 bis 31.01.2021: EUR      949,46

01.02.2021 bis 28.02.2021: EUR     949,46

01.03.2021 bis 31.03.2021: EUR     949,46

01.04.2021 bis 30.04.2021: EUR     949,46

01.05.2021 bis 31.05.2021:  EUR     949,46

01.06.2021 bis 30.06.2021: EUR     949,46

01.07.2021 bis 31.07.2021: EUR     949,46

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Sozialzentrum ..., hat mit Bescheid vom 24.08.2020, zur Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/2020/...1-001, den Antrag des Herrn A. B. vom 06.08.2020 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) gemäß §§ 4 und 7 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag abzuweisen war, da der Antragsteller seit 24.06.2020 keine aufrechte Meldeadresse in Wien hat.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde gibt der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen an, seit 2014 durchgehend immer in Wien gewesen zu sein und seinen Lebensmittelpunkt in Wien zu haben. Er wohne seit 2016 mit seiner Mutter an der Adresse Wien, C. 1 da diese pflegebedürftig ist und er sie unterstütze. Seit ca. zwei Jahren lebe auch seine Schwester bei ihnen. In den letzten Monaten habe er psychische Probleme gehabt, sodass er es nicht geschafft habe, Behördengänge zu tätigen bzw. auf Briefe von Behörden zu reagieren. Als es ihm wieder besser gegangen sei, habe er den Antrag auf Mindestsicherung gestellt und versucht, seine Wohnsitzmeldung wieder zu aktivieren. In der Beilage wurde eine Bestätigung der Mutter und Schwester des Beschwerdeführers übermittelt, aus der hervorgeht, dass er seit 11.02.2016 durchgehend im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter lebt und in den letzten Monaten krank gewesen sei. Weiters wurde eine Niederschrift vom 02.09.2020, aufgenommen vom Meldeservice der Stadt Wien, übermittelt, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer die Wiedermeldung an der Adresse Wien, C. 1 beantragt. Des Weiteren waren eine Übersetzung aus dem Arabischen des Personalausweises des Beschwerdeführers und der Mietvertrag für die Wohnung in Wien, C. 1 beigelegt.

Der Verwaltungsakt wurde am 16.10.2020 dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung übermittelt.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt:

Der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr A. B., geboren am ...1969, syrischer Staatsbürger, stellte am 06.08.2020 einen Antrag auf Mindestsicherung. In der Beilage übermittelte er Kopien seines Führerscheines, einer Meldebestätigung vom 11.02.2016, einer Teilnahmebestätigung an einer Schulung im Zeitraum 16.04.2018 bis 20.04.2018, einer Einladung des AMS vom 06.08.2020 zu einer telefonischen Beratung, von Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs Niveau B1 im Zeitraum 25.12.2017 bis 13.04.2018 und 02.10.2017 bis 22.12.2017 und seines Reisepasses.

Nach Einholung einer Auskunft aus dem Zentralen Melderegister, aus welcher hervorgeht, dass der Antragsteller lediglich bis 23.06.2020 an seiner Wohnadresse gemeldet war, erging der nunmehr angefochtene Bescheid.

Am 25.09.2020 übermittelte der Antragsteller ein Schreiben des Melde-, Pass und Fundservice der Stadt Wien vom 18.09.2020, wonach er nach positiver Überprüfung seines Aufenthaltsortes wieder an der Adresse Wien, C. 1 gemeldet ist.

Das Verwaltungsgericht Wien holte am 28.10.2020 eine Auskunft aus dem Zentralen Melderegister ein, aus der sich ergibt, dass der Beschwerdeführer seit 02.09.2020 wieder an der gegenständlichen Adresse gemeldet ist. Weiters ergab die Meldeanfrage, dass der Wohnsitz des Beschwerdeführers am 23.06.2020 amtlich abgemeldet wurde.

Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 04.11.2020 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 16 WMG aufgefordert, seinen Aufenthalt in Wien für den Zeitraum ab 01.07.2020 durch Vorlage folgender Unterlagen nachzuweisen:

1. Vollständige, lückenlose und leserliche Kontoauszüge ab 01.07.2020 bis dato

2.  Von Ihnen bezahlte Rechnungen ab 01.07.2020 bis dato (Lebensmitteleinkäufe, Medikamenteneinkäufe, Restaurantbesuche, etc.)

3.  Bescheinigung betreffend Ihre Krankheit (z.B. Befunde, Krankmeldungen, Bestätigung über die Dauer der Erkrankung, etc.)

4.  Bestätigungen über Arztbesuche

Diesbezüglich übermittelte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.11.2020 Kontoauszüge ab August 2020 aus denen sich lediglich die Abbuchung der Zahlungen für die Jahreskarte der Wiener Linien und Eigenerläge zur Abdeckung des Kontos ergeben. Diesbezüglich wurde im Schreiben vom 12.11.2020 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer erst Anfang August ein neues Konto eröffnet habe, das das alte Konto bereits Anfang 2020 mangels Kontoeingängen geschlossen wurde. Weiters wurde in diesem Schreiben mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer „D.“ als ärztliche Anlaufstelle aufgesucht hat. Diese Kontaktaufnahme habe nach einem Beratungsgespräch mit dem Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen stattgefunden. Diesbezüglich wurden die Patienkarte, Terminbestätigungen und Befunde vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit 16.09.2020 in ambulanter Behandlung bei „D.“ steht und laufend Untersuchungen durchgeführt wurden. Weiters wurde eine Bestätigung über die Bestellung einer Jahreskarte der Wiener Linien vom 04.08.2020 übermittelt, wonach der Beschwerdeführer eine Jahreskarte mit Gültigkeit ab 01.08.2020 bestellt hat. Im Schreiben vom 12.11.2020 wurde weiters angegeben, dass sich der Beschwerdeführer beim AMS gemeldet hat und sich selbst um eine Arbeitsstelle bemühte. Er habe eventuelle Arbeitsmöglichkeiten in Deutschland gesehen und sei daher am 01.10.2020 nach E. gereist. Er habe auch eine Beschäftigungszusage erhalten, jedoch sei eine Arbeitsaufnahme nicht möglich gewesen, da er als Asylberechtigter keine Aufenthaltstitel und Beschäftigungsberechtigung für Deutschland habe. Er sei daher am 04.11.2020 wieder nach Österreich gekommen. Diesbezüglich wurden eine Bestätigung der F. AG in E. sowie ein Online-Ticket der DB übermittelt.

Eine Abfrage des Verwaltungsgerichtes Wien betreffend AMS Meldung ergab, dass der Beschwerdeführer von 06.08.2020 bis 30.09.2020 und seit 11.11.2020 bis dato arbeitslos gemeldet ist.

Durch das Verwaltungsgericht Wien wurde am 29.01.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer, die belangte Behörde und die Schwester, Frau G. H., und die Mutter, Frau I. J., des Beschwerdeführers als Zeuginnen ordnungsgemäß geladen wurden.

Die belangte Behörde verzichtete mit Schreiben vom 14.12.2020 auf die Teilnahme an der Verhandlung. Mit Schreiben vom 13.01.2020 teilte die Vertreterin des Beschwerdeführers mit, dass die Mutter des Beschwerdeführers pflegebedürftig und nicht mobil ist und sie auf Grund ihres gesundheitlichen Zustandes nicht in der Lage ist, persönlich zum Verhandlungstermin zu erscheinen. Diesbezüglich wurden ein Bescheid der PVA betreffend Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 4 sowie ein Patientenbrief des AKH Wien übermittelt. Die Mutter des Beschwerdeführers galt daher für die Verhandlung als entschuldigt.

Der Beschwerdeführer gab in der öffentlichen mündlichen Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers Folgendes an:

„Ich war die ganze Zeit in Wien aufhältig, da ich sonst nicht wüsste, wo ich sonst leben sollte. Ich lege ein Schreiben des Magistratischen Bezirksamt für den ... Bezirk vom 18.09.2020 vor, aus dem hervorgeht, dass ich wieder gemeldet wurde. Dieses wird als Beilage ./A zum Akt genommen.

Ich bin seit 2014 in Österreich und wohne seit ca. 2015 oder 2016 an dieser Adresse. Ich habe zunächst mit meiner Mutter alleine in dieser Wohnung gewohnt, meine Schwester ist ca. 1,5 bis 2 Jahre später zu uns in die Wohnung gezogen.

Ich weiß nicht, warum ich zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Meldung an diese Adresse hatte. Ich war durchgehend in dieser Wohnung wohnhaft und aufhältig. Ich bin seit drei Jahren in psychischer Behandlung und nehme diesbezüglich Medikamente, die mich mitunter sehr schläfrig machen. Es kommt daher vor, dass ich sehr viel schlafe und deshalb oft nicht mitbekomme, wenn jemand an der Tür läutet und ich auch häufig viele Sachen vergesse.

Ich hatte 2019 eine Knieoperation, bei der es zu Komplikationen kam. Ich habe dadurch einen Termin beim AMS versäumt und wurde aus der Betreuung genommen. Dadurch habe ich auch kein Geld erhalten.

Ich habe seit Mai 2019 keine Mindestsicherung erhalten und auch keine AMS Leistung. Aufgrund meiner psychischen Krankheit habe ich mich in dem Jahr, indem ich keine Mindestsicherung erhalten habe, verschuldet und habe von Unterstützungen von Freunden und meiner Mutter gelebt. Teilweise habe ich Essen von der Caritas bekommen bzw. auch Spenden von der Kirche. Aufgrund meiner psychischen Erkrankung (Panikattaken, ähnlich einer Schizophrenie) war es mir nicht möglich die Wohnung zu verlassen bzw. hatte ich Panikattaken wenn ich die Tür öffne. Meine Mutter hätte die behördlichen Schreiben nicht übernehmen können, da sie gelähmt ist und durchgehend von der Caritas betreut wird. Meine Schwerset spricht nicht Deutsch und hätte die Schreiben auch nicht übernehmen können. Selbst wenn sie sei übernehmen hätte, hätte sie die Schreiben nicht verstanden. Ich ebenfalls nicht, aufgrund meiner damaligen psychischen Situation.

Nachdem sich mein Gesundheitszustand gebessert hat und ich einen Neustart machen wollte, habe ich mich in August 2020 wieder beim AMS gemeldet. Meine Wiedermeldung beim AMS erfolge durch persönliche Vorsprache. Ich habe mit zwei Personen beim AMS gesprochen und eine Meldung ausgefüllt. Meine Schwester hat mich bei diesem Termin begleitet. Mir ist glaublich eine Woche nachdem ich beim AMS gemeldet hatte erst aufgefallen, dass ich keine Meldung im Melderegister hatte. Ich wollte zum Arzt gehen, dort wurde mir gesagt, dass ich weder krankenversichert bin, noch eine aufrechte Meldung habe. Erst da wurde mir bewusst, dass etwas nicht stimmt.

Ich wurde vom AMS an eine Firma in Deutschland vermittelt, hatte dort ein Vorstellungsgespräch, welches zu einem Arbeitsvertrag für zwei Jahre geführt hat. Jedoch hat die Firm erst nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrages festgestellt, dass ich keine Arbeitserlaubnis für Deutschland habe. Aus diesem Grund wurde der unterschriebene Dienstvertag wieder gelöst. Ich bin mir nicht ganz sicher, wann ich in Deutschland war, irgendwann im Oktober – November 2020. Ich habe von Deutschland keine Entlohnung bekommen, da mir die Firma sagte, sie dürfen nichts überweisen, da ich steuerrechtlich in Deutschland nicht registriert bin.

Seitens des AMS wurde mir angeboten, mich in Kurse anzumelden. Dies habe ich jedoch abgelehnt, da ich unbedingt arbeiteten und Geld verdienen möchte. Ich habe vor ca. einer Woche ein Jobangebot vom AMS bekommen, bei welch noch mich auch beworben habe. Ich habe mir die Firma angesehen, es ist jedoch zu keinem Dienstverhältnis gekommen, da ich keine Erfahrung mit den Maschinen, bei denen ich eingesetzt worden wäre, habe.

Die Wohnung besteht aus VZ, KÜ, Bad/WC, Abstellraum und 2 Zi. (59,12 m²). Bezüglich der Wohnverhältnisse gebe ich an, dass ich derzeit die Wohnung mit meiner Mutter und zwei meiner Schwestern teile. Derzeit lebe ich im kleineren der beiden Zimmer. Meine Mutter und meine Schwestern teilen sich das zweite Zimmer. Ansonsten ist alles sehr durcheinander in der Wohnung. Ich wohne deshalb in dem kleineren Zimmer, da ich aufgrund meiner Krankheit sonst nirgends wohnen könnte.“

Die Schwester des Beschwerdeführers, Frau G. H., gab unter Beiziehung eines Dolmetschers Folgendes an:

„Ich wurde auf mein Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen und möchte aussagen.

Ich bin Ende 2013 nach Österreich gekommen. Ich war zuerst in einem Flüchtlingslager, habe dann bei meinem Sohn gewohnt und als dieser die Wohnung verloren hat, bin ich zu meiner Mutter und meinem Bruder gezogen. Ich wohne seit ca. drei Jahren bei meiner Mutter und bei meinem Bruder. Ich habe bereits versucht eine eigene Wohnung zu bekommen, jedoch war mir das bis jetzt nicht möglich. Ich bekomme jetzt, seit ich den AMS Kurs besuche, eine Leistung des AMS und Mindestsicherung. Seit ich meinen positiven Asylbescheid erhalten habe, bekomme ich auch Mindestsicherung. Meine Mutter bezieht Pflegegeld der Stufe vier, ob sie Mindestsicherung erhält, weiß ich nicht genau. Die Lebenshaltungskosten, wie z. B. Miete, Einkäufe, werden von unserem gemeinsamen Einkommen bezahlt.

Meine Schwester hat im letzten Jahr aufgrund der Corona Krise ihre Wohnung verloren und lebt ca. seit Sommer bei uns. Zu den Wohnverhältnissen gebe ich an, dass mein Bruder im kleineren der beiden Zimmer wohnt und meine Mutter, meine Schwester und ich schlafen im Wohnzimmer. Meine Mutter schläft auf ein Sofa und meine Schwester und ich teilen uns ein Klappsofa.

Mein Bruder hat die ganze Zeit in der Wohnung gelebt und war immer in Wien. Eine Zeit lang hat er sich in seinem Zimmer eingeschlossen. Niemand durfte das Zimmer betreten und es war so, dass er es Wochen lang nicht verlassen hat. Diese Phase hat ca. ein Jahr gedauert.

Ich bin auch hin und wieder bei meinem Sohn, um nach meinen beiden Enkelkindern zu sehen. Manchmal übernachte ich auch bei ihm. Ich komme jedoch immer wieder in die Wohnung meiner Mutter, um nach ihr zu sehen, da sie bettlägerig ist. Bei diesen Gelegenheiten kümmere ich mich auch um meinen Bruder. Mein Bruder war vor ca. drei Monaten eine Zeit lang in Deutschland wegen eines Jobs. An das genaue Datum, wann er in Deutschland war und wie lange, kann ich mich nicht erinnern.“

Auf Grund des vom Verwaltungsgericht Wien durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer, Herr A. B., geboren am ...1969, syrischer Staatsbürger, stellte am 06.08.2020 einen Antrag auf Mindestsicherung. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2014 wurde ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2016 an der Adresse Wien, C. 1 wohnhaft und, mit einer Unterbrechung von 23.06.2020 bis 01.09.2020, an dieser Adresse auch Hauptwohnsitzgemeldet. Die Unterbrechung der Meldung im Zentralen Melderegister kam durch eine amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers, von der er keine Kenntnis hatte, zustande. Herr B. war von 06.08.2020 bis 30.09.2020 und ist seit 11.11.2020 beim AMS ohne Bezüge arbeitslos gemeldet. In der Zeit von 01.10.2020 bis 04.11.2020 hielt sich der Beschwerdeführer zwecks Arbeitsaufnahme in Deutschland auf, was jedoch daran scheiterte, dass er keine Arbeitsgenehmigung für Deutschland hat.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht aufgrund nachstehender Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt und die ergänzenden Erhebungen durch das Verwaltungsgericht Wien.

Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine als Zeugin einvernommene Schwester gaben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung übereinstimmend an, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2016 an der Adresse Wien, C. 1 aufhält und seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat. Der Beschwerdeführer vermittelte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung einen glaubhaften und zur Wahrheitsfindung bemühten Eindruck. Auch in Bezug auf seine psychische Erkrankung erteilte der Beschwerdeführer bereitwillig Auskunft und wirkte sehr bemüht.

Das Verwaltungsgericht Wien schenkte den Angaben der Zeugin Glauben, da sie im Zuge ihrer Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung einen an der Wahrheitsfindung bemühten Eindruck vermittelte und sie die Wohnverhältnisse, den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Wien und die Auswirkungen seiner Krankheit schlüssig und widerspruchsfrei sowie unter Wahrheitspflicht und Strafandrohung beschrieb.

Zusammenfassend ergab das Beweisverfahren, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2016 seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat und an der Adresse Wien, C. 1 wohnhaft und aufhältig ist.

Weiters ergab das Beweisverfahren, dass er auf Grund seiner psychischen Erkrankung von der amtlichen Abmeldung keine Kenntnis hatte und seit der Verbesserung seines Gesundheitszustandes und Kenntnisnahme der amtlichen Abmeldung bemüht war, die Abmeldung rückgängig zu machen und einen Arbeitsplatz zu finden.

Rechtlich folgt daraus:

Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) lauten wie folgt:

Ziele und Grundsätze
§ 1.

(1) Die Wiener Mindestsicherung hat zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden, die Existenz von alleinstehenden und in Familien lebenden Personen zu sichern, die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung, insbesondere von volljährigen Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, in das Erwerbsleben sowie die soziale Inklusion weitest möglich zu fördern. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen.

(2) Die Wiener Mindestsicherung erfolgt durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.

(3) Die Zuerkennung von Leistungen der Wiener Mindestsicherung ist subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

(4) – (7) […]

Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen
§ 4.

(1) Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung hat, wer

1.

zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,

2.

seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,

3.

die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,

4.

einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

(2) – (3) […]

Personenkreis

§ 5. (1) Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur volljährigen österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

(2) Den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie volljährig sind, sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:

      1. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtige, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) zuerkannt wurde sowie Personen, die Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz und Opfer von Menschenhandel, grenzüberschreitenden Prostitutionshandel oder Opfer von Gewalt sind oder die über eine Aufenthaltsberechtigung als Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder als Opfer von Gewalt verfügen (§ 57 Abs.1 Z 2 und 3 AsylG 2005);

      2. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;

      3. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ oder deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der NAG-DV weiter gilt, sowie Personen mit einem vor dem 1.1.2014 ausgestellten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EG“, welche gemäß § 81 Abs. 29 NAG als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter gelten;

      4. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates, denen ein Aufenthaltstitel nach § 49 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 4 NAG erteilt wurde,

      5. Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und eingetragene Partner von Personen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 bis 4, die mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt leben und sich rechtmäßig in Österreich aufhalten. Dies gilt nicht für Personen nach Abs. 3.

      6. Personen, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten, nicht unter die Bestimmungen des Abs. 3 fallen und für eine minderjährige Person obsorgeberechtigt sind, mit der sie im gemeinsamen Haushalt leben, wenn

         a. die minderjährige Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder

         b. die minderjährige Person einen der in Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Aufenthaltstitel besitzt.

(3) Personen, die nach den Bestimmungen des AsylG 2005 einen Asylantrag gestellt haben, steht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens kein Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung zu.

Pflichten der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen
§ 6.

(1) Hilfe suchende oder empfangende Personen haben nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen

1.

zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen,

2.

an allen Angeboten zur Feststellung von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen,

3.

eigene Mittel vorsorglich und zweckmäßig einzusetzen,

4.

Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist,

5.

zuerkannte Leistungen zweckentsprechend, das heißt zur Abdeckung der Bedarfe für die sie zuerkannt wurden, zu verwenden und

6.

ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen,

7.

ihre Integrationspflichten nach § 6 Abs. 1 IntG zu erfüllen, sofern nicht eine Teilnahme an Integrationsmaßnahmen aufgrund berücksichtigungswürdiger Hindernisse, deren Beseitigung nicht in der Sphäre der verpflichteten Person liegt, unzumutbar oder unmöglich ist,

8.

Aufforderungen zur Teilnahme an Gesprächen im Rahmen der Sozialarbeit und psychosozialen Beratung und Betreuung sowie des Case Managements nachzukommen.

(2) Hilfe suchende oder empfangende Personen haben auf Verlangen der Behörde vor dieser

1.

zur Erörterung des Antrages oder

2.

zur Erlangung für die Entscheidung oder das Verfahren notwendiger Informationen oder

3.

zur Erläuterung von Fragen, die im Rahmen von ergänzenden Erhebungen während des Bezuges von Wiener Mindestsicherung auftreten,

persönlich zu erscheinen, sofern das Erscheinen nicht aufgrund berücksichtigungswürdiger Hindernisse unzumutbar oder unmöglich ist.

Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs
§ 7.

(1) Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

(2) Die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach folgenden Kriterien:

1.

Volljährige Personen bilden jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit anderen Personen in der Wohnung leben (Wohngemeinschaft), sofern nicht Z 2 oder 4 anzuwenden ist.

2.

- 5. […]

(3) – (4) […]

Mindeststandards
§ 8.

(1) Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten.

(2) Die Mindeststandards für den Bemessungszeitraum von einem Monat betragen:

1.

100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Betrages für die Krankenversicherung

a)

für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 leben (Alleinstehende);

b)

[…]

2.

- 9. […]

(3) – (5)

[…]

(6) Der Mindeststandard nach Abs. 2 Z 1 erhöht sich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung, allenfalls auch rückwirkend, kundgemacht.

Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen
§ 10.

(1) Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, sofern nicht § 7 Abs. 3 anzuwenden ist. Das Einkommen eines Elternteils, einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin, eines eingetragenen Partners, einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, die nicht anspruchsberechtigt sind, ist jeweils in dem Maß anzurechnen, das 75 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt.

(2) – (6) […]

Anrechnung von Vermögen

§ 12. (1) Auf die Summe der Mindeststandards ist das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.

(2) – (3) […]

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz 2020 (WMG-VO 2020) lauten:

Artikel I§ 1.Mindeststandards, Grundbeträge zur Deckung des Wohnbedarfs und Geringfügigkeitsgrenze

(1) Für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 WMG leben (Alleinstehende), beträgt der Mindeststandard

EUR 917,35.

Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs:

 

a)

für volljährige Personen, soweit sie nicht unter lit. b fallen

EUR 229,32;

b)

[…]

 

(2) – (13) […]

 

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz 2021 (WMG-VO 2021) lauten:

Artikel I§ 1.Mindeststandards, Grundbeträge zur Deckung des Wohnbedarfs und Geringfügigkeitsgrenze

(1) Für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 WMG leben (Alleinstehende), beträgt der Mindeststandard

EUR 949,46.

Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs:

 

a)

für volljährige Personen, soweit sie nicht unter lit. b fallen

EUR 237,36;

b)

[…]

 

(2) – (13) […]

 

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsbürger, zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt 51 Jahre alt, und lebt mit seiner Mutter und Schwester in Wien, C. 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2014 wurde ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Er ist somit österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt und hat grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung.

Im gegenständlichen Fall war zu prüfen, ob der Beschwerdeführer trotz mangelnder polizeilicher Meldung seinen Aufenthalt und Lebensmittelpunkt in Wien hat.

Nach § 4 Abs. 1 Z 2 WMG haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung Personen, welche ihren Lebensmittelpunkt in Wien haben, sich tatsächlich in Wien aufhalten und ihren Lebensunterhalt in Wien bestreiten müssen. Diese Kriterien treffen auf den Beschwerdeführer zu. Wenngleich die Eintragung als Hauptwohnsitz im Melderegister ein wichtiges Indiz für den Lebensmittelpunkt und tatsächlichen Aufenthalt darstellt, ist für die Beurteilung, ob eine Person ihren Lebensmittelpunkt in Wien hat, allein diese Hauptwohnsitzmeldung nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist vielmehr, wo sich die Person aufhält und ihre beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen hat. Wie vom Beschwerdeführer und der Zeugin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt wurde, ist der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2016 an der gegenständlichen Anschrift aufhältig und wohnhaft und war dies auch in jenem Zeitraum, in dem er amtlich abgemeldet war.

Die Anspruchsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 2 WMG liegen daher im gegenständlichen Fall grundsätzlich ab Antragstellung vor, weshalb der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu beheben war.

Dem Beschwerdeführer ist daher eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs) gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 WMG zuzuerkennen.

Lediglich für den Zeitraum von 01.10.2020 bis 04.11.2020, in dem sich der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben in der Stellungnahme vom 12.11.2020 in Deutschland aufhielt, besteht kein Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung.

Zur Berechnung:

Gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 WMG iVm § 1 Abs. 1 WMG-VO 2020 beträgt der Mindeststandard für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 WMG leben (Alleinstehende) EUR 917,35. Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von EUR 229,32.

Der Beschwerdeführer erzielt kein Einkommen, sodass sich für die Monate August 2020, September 2020, November 2020 und Dezember 2020 ein Anspruch in der Höhe des vollen Richtsatzes, nämlich EUR 917,35 ergibt. Da der Antrag auf Mindestsicherung erst am 06.08.2020 gestellt wurde, ist die Leistung für August 2020 zu aliquotieren. Es ergibt sich daher für 26 Tage im August 2020 ein Anspruch in der Höhe von EUR 769,39 (= 917,35 : 31 x 26). Ebenfalls ist die Leistung für November 2020 zu aliquotieren, da sich der Beschwerdeführer bis 04.11.2020 in Deutschland aufhielt. Daher ergibt sich für 26 Tage im November 2020 ein Anspruch von EUR 795,04 (= 917,35 : 30 x 26). Da sich der Beschwerdeführer von 01.10.2020 bis 04.11.2020 in Deutschland aufhielt, ergibt sich für Oktober 2020 kein Anspruch.

Gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 WMG iVm § 1 Abs. 1 WMG-VO 2021 beträgt der Mindeststandard für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 WMG leben (Alleinstehende) EUR 949,46. Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von EUR 237,36.

Somit ergibt sich für die Monate Jänner 2021 bis Juli 2021 ein monatlicher Anspruch in der Höhe von EUR 949,46.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Mindestsicherung; Voraussetzungen; Berechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.242.081.RP04.13260.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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