RS Lvwg 2021/4/22 VGW-VGW-101/092/5663/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.2021
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.04.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §57 Abs1
DSchG 1923 §26 Abs7

Rechtssatz

Der belangte Magistrat hat zwar den bekämpften Bescheid nicht als Mandatsbescheid bezeichnet, doch ergibt sich bei einer Gesamtbetrachtung des Bescheids (Sicherungsanordnung betreffend Denkmalschutz), dass der belangte Magistrat nicht auf selbstständige Ermittlungen und die Einräumung des Parteien schlicht vergessen hat oder gar sehenden Auges sein Verfahren mit Mängeln belasten wollte, sondern eben – weil es sich um unaufschiebbare Maßnahmen bei Gefahr im Verzug handelt – von der in § 57 Abs. 1 AVG eingeräumten Berechtigung Gebrauch machte, den Bescheid – und zwar Rechtens – ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Auch die unrichtige Rechtsmittelbelehrung nimmt einem nach § 57 Abs. 1 AVG erlassenen Bescheid nicht den Charakter als Mandatsbescheid (VwGH 14.12.2004, 2002/05/0244).

Schlagworte

Denkmal; Denkmalschutz; Sicherungsmaßnahme; Gefahr in Verzug; Mandatsbescheid; Rechtsmittelbelehrung; Vorstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.VGW.101.092.5663.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten