RS Lvwg 2021/3/17 LVwG-050194/2/Gf/CJ

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

17.03.2021

Norm

§24 LMSVG
§35 LMSVG
§39 LMSVG
§2 LMSVG-AbgV

Rechtssatz

Im Zuge der Durchführung lebensmittelpolizeilicher Kontrollen ist nach § 35 i.V.m. § 39 LMSVG generell der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten; ergibt sich danach, dass eine derartige Kontrolle auch von zwei – anstelle von drei – Aufsichtsorganen hätte durchgeführt werden können, dann dürfen dem Unternehmer auch nur dementsprechend pauschale Abgaben i.S.d. § 2 LMSVG-AbgV vorgeschrieben werden.

Schlagworte

Lebensmittelkontrolle; Abgabenvorschreibung; Gebührenersatz, pauschaler; Verhältnismäßigkeit

Anmerkung

Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2021:LVwG.050194.2.Gf.CJ

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
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