TE Vwgh Erkenntnis 1997/4/17 97/18/0158

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Veröffentlicht am 17.04.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §22 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Rigler, Dr. Handstanger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Neumair, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 10. Februar 1997, Zl. SD 98/97, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 10. Februar 1997 wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei am 6. Oktober 1992 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe am 13. Oktober 1992 einen Asylantrag gestellt, welcher vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 7. November 1992 abgewiesen worden sei. Der Berufung gegen den Asylbescheid habe der Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 15. April 1996 keine Folge gegeben. Der dagegen eingebrachten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sei die aufschiebende Wirkung mit der Begründung, daß der Beschwerdeführer erst nach Ablauf der im § 7 Abs. 1 des Asylgesetzes 1991 festgesetzten materiell-rechtlichen Frist um Asyl angesucht hätte und somit eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet bis zum rechtskräftigen Abschluß des Feststellungsverfahrens gemäß dieser Gesetzesstelle nicht verbunden wäre, nicht zuerkannt worden. Der Beschwerdeführer halte sich daher seit seiner Einreise unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Gemäß § 17 FrG 1992 seien Fremde mit Bescheid auszuweisen, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten, doch sei dabei auf § 19 FrG Bedacht zu nehmen.

Der Einwand des Beschwerdeführers, daß die vorliegende Ausweisung in massivster Weise in sein Privatleben eingreifen würde und somit unzulässig im Sinn des § 19 FrG wäre, sei nicht zielführend, weil der Beschwerdeführer sowohl im Verfahren vor der Erstbehörde als auch in der Berufung lediglich auf das "anhängige" Asylverfahren verwiesen habe, jedoch keinerlei Angaben über seine familiären oder beruflichen Bindungen in Österreich gemacht habe, und daraus, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Asylverfahrens toleriert worden sei, ein relevanter Eingriff in das Privatleben des § 19 FrG nicht abgeleitet werden könne.

Des weiteren sei zum Vorbringen des Beschwerdeführers, daß er im Falle einer Stattgebung der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof und Asyleinräumung durch die vorliegende Ausweisung von den türkischen Behörden daran gehindert werden würde, von seinem Asylrecht Gebrauch zu machen, festzuhalten, daß mit einer Ausweisung nicht darüber abgesprochen werde, daß der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen hätte oder daß er (allenfalls) abgeschoben würde. Abgesehen davon sei die Ausweisung des Beschwerdeführers zum Schutz der öffentlichen Ordnung, im besonderen auf dem Gebiete des Fremdenwesens, dringend geboten. Denn einerseits komme gerade den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) ein sehr hoher Stellenwert zu. Andererseits seien die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich keineswegs höher zu veranschlagen als das genannte maßgebliche öffentliche Interesse, zumal der Beschwerdeführer sich zur Gänze seit seiner Einreise unrechtmäßig in Österreich aufhalte sowie "keinerlei relevante Eingriffe" in sein Familienleben geltend gemacht habe. Sohin erweise sich die Ausweisung des Beschwerdeführers auch im Grunde des § 19 FrG als zulässig.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde läßt die Auffassung der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sei, unbekämpft. Gegen diese Auffassung besteht aufgrund der unbestritten gebliebenen maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen kein Einwand. Damit hat die belangte Behörde das Vorliegen der Voraussetzung des § 17 Abs. 1 FrG für die Erlassung einer Ausweisung gegen den Beschwerdeführer - vorbehaltlich der Zulässigkeit dieser Maßnahme nach § 19 FrG - zutreffend bejaht.

2.1. Der Beschwerdeführer bekämpft die von der Behörde vorgenommene Beurteilung nach § 19 FrG. Der angefochtene Bescheid greife in sein Privatleben ein, da ein "massiverer Eingriff in das Privatleben eines Asylantragstellers als dessen Ausweisung vor Erledigung seiner Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gegen den ablehnenden (Asyl-)bescheid .... nicht denkbar" sei.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Zum einen erwächst dem Beschwerdeführer aus der Anfechtung des negativen Asylbescheides beim Verwaltungsgerichtshof keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich, zumal er die Feststellung der belangten Behörde, daß seiner diesbezüglichen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, unbestritten läßt. Zum anderen ist die Ausweisung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Dauer seines Aufenthaltes in Österreich zwar mit einem relevanten Eingriff in den von § 19 FrG geschützten Bereich verbunden, es kann aber nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die belangte Behörde die Ausweisung des Beschwerdeführers im Grunde des § 19 FrG für dringend geboten erachtet hat. Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch den Normadressaten kommt nämlich aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1996, Zl. 96/18/0435, mwH). Dieses maßgebliche öffentliche Interesse erfuhr im Hinblick darauf, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit seinem Beginn (d.h. seit Oktober 1992) unrechtmäßig war (wobei die Beschwerde nicht bestreitet, daß dem Beschwerdeführer keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 zukam), eine erhebliche Beeinträchtigung. Das somit sehr gewichtige öffentliche Interesse an der Ausreise des Beschwerdeführers läßt seine gegenläufigen persönlichen Interessen vergleichsweise schwächer ausgeprägt erscheinen, zumal die Beschwerde die Feststellung der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer über keine familiären Bindungen in Österreich verfüge, unbestritten läßt.

3. Mit seinem Vorbringen betreffend sein Heimatland verkennt der Beschwerdeführer, daß mit der Ausweisung lediglich die Verpflichtung des Fremden begründet wird, das Bundesgebiet zu verlassen (siehe § 22 Abs. 1 FrG), nicht aber (auch) ausgesprochen wird, daß er in ein bestimmtes Land auszureisen habe, oder daß er (allenfalls) abgeschoben wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1997, Zl. 95/18/0721). Das Beschwerdevorbringen betreffend die "praktisch" nicht existenten "Aussichten auf eine Aufenthaltsgenehmigung in einem Drittland" stellt eine bloße, nicht näher substantiierte Behauptung dar.

4. Da somit schon der Beschwerdeinhalt erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997180158.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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