RS Lvwg 2021/2/18 LVwG-S-914/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

18.02.2021

Norm

AWG 2002 §2 Abs1 Z1
AWG 2002 §2 Abs6 Z1
AWG 2002 §15 Abs5
AWG 2002 §18 Abs1
AWG 2002 §79 Abs1 Z2
AWG 2002 §79 Abs3 Z7

Rechtssatz

Für die Erfüllung der Qualifikation als Abfallbesitzer einer Person ist relevant, dass sich die Abfälle in ihrem Herrschaftsbereich befinden, wobei sich die Gewahrsame an der Verkehrsauffassung bestimmt. Es geht hierbei keinesfalls um die ständige körperliche Verfügung des Inhabers über die Sache, sondern lediglich um die Tatsache, dass Gegenstände, die sich in einem bestimmten Bereich der Person befinden von anderen erfahrungsgemäß als fremdes Gut geachtet werden. Derjenige, nach dessen Anweisungen bzw Vorstellungen die Arbeiten durchgeführt werden und der bestimmt, welche Arbeiten wie durchgeführt werden, übt den faktischen Einfluss aus und hat nach der Verkehrsauffassung Gewahrsame an den Materialien und den daraus entstandenen Abfällen (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², § 2 M18 mwN).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; subjektiver Abfallbegriff; Abfallbesitz;

Anmerkung

VwGH 30.04.2021, Ra 2021/05/0075-4, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.914.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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