RS Lvwg 2021/4/22 LVwG-S-588/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.04.2021

Norm

StVO 1960 §20 Abs2
StVO 1960 §99 Abs3
VStG 1950 §22

Rechtssatz

Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von Einzelhandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst sind und wegen der Gleichartigkeit ihrer Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs zu einer Einheit zusammentreten. […] Von einem solchen Gesamtvorsatz ist auszugehen, wenn der Täter den erstrebten Enderfolg von Anfang an in seinen wesentlichen Umrissen erfasst hat, sodass sich die einzelnen Akte zu dessen Erreichung nur als Teilhandlungen eines (von vornherein gewollt vorhandenen) Gesamtkonzeptes darstellen.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Überschreitung; Höchstgeschwindigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.588.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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