TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/9 I406 2230867-1

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Veröffentlicht am 09.12.2020
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Entscheidungsdatum

09.12.2020

Norm

AuslBG §12a
AuslBG §13
AuslBG §20d
B-VG Art133 Abs4
NAG §41 Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


I406 2230867-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus HINTNER und Emanuel STRAKA über die Beschwerde von XXXX , StA. Bosnien- Herzegowina, gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 06.03.2020, Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist verpflichtet, der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gemäß § 20d Abs. 1, vierter Satz, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) BGBl 218/1975 zu bestätigen, dass die Zulassungsvoraussetzungen als Fachkraft gemäß § 12a Z 1 AuslBG erfüllt sind.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein bosnischer Staatsangehöriger, brachte am 30.01.2020 bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX persönlich einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als „Fachkraft im Mangelberuf“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ein.

Dem Antrag wurden insbesondere nachstehende Urkunden beigeschlossen:

- Arbeitgebererklärung des potenziellen Arbeitgebers XXXX vom 30.01.2020, wonach der Beschwerdeführer als „Kfz-Techniker“ mit einer Entlohnung von EUR 2265,-- brutto pro Monat für 38,5 Arbeitsstunden beschäftigt werden soll

- Diplom des Schulzentrums XXXX vom 15.06.2010, wonach der Beschwerdeführer die Abschlußprüfung für den Beruf Automechaniker im Schuljahr 2009/2010 abgelegt habe

- Zeugnis des Schulzentrums XXXX vom 25.05.2010, wonach der Beschwerdeführer im Schuljahr 2009/10 die dritte Klasse abgeschlossen habe

- Zeugnis des Schulzentrums XXXX vom 06.06.2009, wonach der Beschwerdeführer im Schuljahr 2008/09 die zweite Klasse abgeschlossen habe

- Zeugnis des Schulzentrums XXXX vom 17.06.2008, wonach der Beschwerdeführer im Schuljahr 2007/08 die erste Klasse abgeschlossen habe

- ÖSD Zertifikat A1 vom 04.12.2019, mit gut bestanden

2. Der Antrag wurde samt Beilagen an die gemäß § 20d Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) örtlich zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX zum Zweck der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 12a AuslBG übermittelt.

3. Am 13.02.2020 ersuchte die belangte Behörde das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (ENIC NARIC AUSTRIA) um Auskunft, ob der Beschwerdeführer mit der Ausbildung des „Schulzentrums „Petar Kocic“ in Srbac“ die allgemeine Universitätsreife erfülle. Mit E-Mail vom 13.02.2020 teilte ENIC NARIC AUSTRIA mit, dass mit dem vorgelegten Zeugnis die allgemeine Universitätsreife nicht nachgewiesen werden könne, es aber – unter der Voraussetzung der Echtheit und Richtigkeit der Urkunde – ein Nachweis über den Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule sei.

4. Mit Bescheid vom 06.03.2020 wies die belangte Behörde den Antrag vom 30.01.2020 nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12a AuslBG ab. Begründend wurde ausgeführt, laut Lehrberufsliste betrage die Lehrzeit für den Beruf „Kraftfahrzeugtechniker“ in Österreich 3,5 Jahre, somit sei die dreijährige Ausbildung des Beschwerdeführers zum Automechaniker für sich allein aufgrund der Dauer nicht mit einem Lehrabschluss in Österreich vergleichbar. Der Beschwerdeführer verfüge auch nicht über den Abschluss einer schulischen Ausbildung, die einer berufsbildenden höheren Schule in Österreich entspreche. Das Kriterium einer „einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung“ im Sinne des § 12a Z 1 AuslBG sei somit nicht erfüllt, folglich fehle eine notwendige Voraussetzung für die Zulassung als Fachkraft in Mangelberufen.

5. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 11.03.2020 zugestellten Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 30.03.2020 (bei der belangten Behörde eingebracht am 30.03.2020).

6. Mit Schreiben vom 13.05.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 13.05.2020, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Akt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt dargestellt. Darüber hinaus wird festgestellt:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat im Schuljahr 2009/2010 in Bosnien und Herzegowina eine dreijährige Ausbildung an einer berufsbildenden mittleren Schule (Schulzentrum XXXX ) mit Ausbildungsprofil "Maschinbau und Metallverarbeitung“, Beruf „Automechaniker“, abgeschlossen.

Der Beschwerdeführer arbeitete im Zeitraum von 02.08.2010 bis 26.11.2019 in Bosnien-Herzegowina als Automechaniker in einem Betrieb, wobei seine Tätigkeit die Wartung und Reparatur von Kraftfahrzeugen umfasste.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf Kraftfahrzeugmechaniker und beherrscht die deutsche Sprache auf Niveau A1 nach dem europäischen Referenzrahmen.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Schuljahr 2009/2010 die dreijährige Ausbildung an einer berufsbildenden mittleren Schule (Schulzentrum XXXX ) mit Ausbildungsprofil "Maschinbau und Metallverarbeitung“, Beruf „Automechaniker“, abgeschlossen hat, beruht auf den vorgelegten Zeugnissen vom 17.06.2008, 06.06.2009 und 25.05.2010 über die drei beendeten Schulklassen sowie auf dem vorgelegten Diplom über die bestandene Abschlussprüfung in der genannten Berufsschule.

Dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 02.08.2010 bis 26.11.2019 in Bosnien-Herzegowina als Automechaniker in einem Betrieb arbeitete und seine Tätigkeit die Wartung und Reparatur von Kraftfahrzeugen umfasste, geht aus der Bestätigung der KFZ Werkstatt XXXX hervor.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über eine abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf Kraftfahrzeugmechaniker verfügt und die deutsche Sprache auf Niveau A1 nach dem europäischen Referenzrahmen beherrscht, gründet sich auf das vorgelegte (Deutsch-) Zertifikat vom 04.12.2019 und auf das Diplom über die bestandene Abschlussprüfung in der Berufsschule XXXX .

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1 Rechtslage

Die maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) lauten:

Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler

§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung

1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12

2. als Fachkraft gemäß § 12a,

3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,

4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),

5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine "Blaue Karte EU") oder

6. als Künstler gemäß § 14

erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

Fachkräfte in Mangelberufen

§ 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie

1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,

2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,

3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

Gemäß § 13 Abs. 1 AuslBG legt der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Falle eines längerfristigen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, zur Sicherung des Wirtschafts- und Beschäftigungsstandortes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr Mangelberufe fest, in denen Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a zugelassen werden können.

§ 1 Fachkräfteverordnung 2020, idF BGBl II 421/2019 (auszugsweise):

Für das Jahr 2020 werden folgende Mangelberufe, in denen AusländerInnen als Fachkräfte gemäß § 12a AuslBG zugelassen werden können, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet festgelegt: … 14. Kraftfahrzeugmechaniker/innen ...

Anlage B: - Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 94/2018:

Qualifikation (maximal anrechenbare Punkte: 30)

* abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf: 20

* allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Absatz 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120: 25

* Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer: 30

Ausbildungsadäquate Berufserfahrung (maximal anrechenbare Punkte: 20)

* Berufserfahrung (pro Jahr): 2

* Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr): 4

Sprachkenntnisse (maximal anrechenbare Punkte: 15)

*Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1): 5 *Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2): 10 *Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1): 15

Alter (maximal anrechenbare Punkte: 20)

* bis 30 Jahre 15

* bis 40 Jahre 10

Summe der maximal anrechenbare Punkte: 90

Erforderliche Mindestpunkteanzahl: 55

Gemäß § 12a Z 1 AuslBG ist es - unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - erforderlich, dass der Antragsteller eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im beantragten Mangelberuf nachweisen kann (vgl. VwGH 25.01.2013, Zl. 2012/09/0068; 13.12.2016, Ra 2016/09/0104). Eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd § 12a AuslBG liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Bei Fachkräften muss es eine Qualifikation für einen in der Verordnung genannten Mangelberuf sein. Sofern das Anforderungsprofil Zusatzqualifikationen enthält, sind auch diese durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen.

Den Erläuterungen (RV 1077 BlgNR 24. GP, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z 1 AuslBG ist zu entnehmen, dass "[...] nur Fachkräfte zugelassen werden [können], die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.01.2013, 2012/09/0068, festgehalten hat, sieht der Gesetzgeber damit als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd Anlage B einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vor.

3.1.2 Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall

Gegenstand des Antrags des Beschwerdeführers war die Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte" für eine Fachkraft für den Beruf "Kraftfahrzeugmechaniker" gemäß § 12a AuslBG. Dieser Beruf ist in der gemäß § 12a AuslBG angeführten geltenden Fachkräfteverordnung (BGBl II 421/2019) aufgelistet.

Aus dem VwGH Erkenntnis vom 25.01.2013 ergibt sich, dass eine formale Gleichstellung der im Ausland absolvierten Ausbildung mit einer inländischen Ausbildung nicht erforderlich ist, erforderlich ist eine inhaltlich mit der österreichischen Lehre vergleichbare Qualifikation.

Die Lehrzeit für einen Lehrberuf beträgt in Österreich in der Regel drei Jahre (siehe § 6 BAG-Berufsausbildungsgesetz). Die dreijährige Ausbildung des Beschwerdeführers ist hinsichtlich der Lehrzeit daher mit einer österreichischen Lehre vergleichbar. Zwar dauert die Ausbildung zum Kfz-Mechaniker in Österreich grundsätzlich 3,5 oder 4 Jahre (siehe http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2008_II_408/BGBLA_2008_II_408.pdf) und somit grundsätzlich ein halbes Jahr länger als in Bosnien, jedoch bedeutet dieser Zeitunterschied nicht – wie die belangte Behörde annimmt – , dass die Ausbildung des Beschwerdeführers nicht mit einem Lehrabschluss in Österreich vergleichbar ist.

Laut den oben wiedergegebenen Erläuterungen und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist es lediglich erforderlich, dass die abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf einem Lehrabschluss vergleichbar, nicht jedoch, dass sie gleich ist. Angesichts der Dauer der österreichischen Lehrzeit von 3,5 und jener in Bosnien von drei Jahren sind die beiden Ausbildungen bei der vorliegenden Differenz der Ausbildungszeiten von einem halben Jahr vergleichbar. Daher wurde die vom Beschwerdeführer absolvierte Ausbildung zum Beruf „Automechaniker“ durch Vorlage des Diploms nachgewiesen und ist anzuerkennen.

Der Beschwerdeführer hat somit eine abgeschlossene Ausbildung zum Automechaniker nachgewiesen und verfügt daher über eine einschlägige Berufsausbildung im Sinne des § 12a Z 1 AuslBG.

Ihm sind für seine Qualifikation (Berufsausbildung) über die Mittelschulausbildung 20 Punkte, für seine neunjährige Berufserfahrung als Automechaniker 18 Punkte, für sein Alter 15 Punkte und für seine Deutschkenntnisse (A1) weitere 5 Punkte, sohin insgesamt 58 Punkte zu geben.

Somit erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 12a Z 1 AuslBG.

3.2. Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

In seinen Entscheidungen vom 10.05.2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen.

Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische Fragen“ („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend „ziemlich technische Angelegenheiten“ („rather technical nature of disputes“) auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13.03.2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19.12.2013, 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080).

Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in diesem Fall zu beantwortende Rechtsfrage, ob die Ausbildung des Beschwerdeführers eine einschlägige Berufserfahrung im Sinne des § 12a Z 1 AuslBG darstellt, konnte nach Ansicht des BVwG eindeutig geklärt werden und stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar.

Schlagworte

Arbeitsmarktservice Berufsausbildung Fachkräfteverordnung Mindestanforderung Rot-Weiß-Rot-Karte Vergleichbarkeitsbetrachtung Zulassungsvoraussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I406.2230867.1.01

Im RIS seit

20.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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