TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/17 W269 2213704-1

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Veröffentlicht am 17.12.2020
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Entscheidungsdatum

17.12.2020

Norm

AlVG §11
AlVG §38
VwGVG §29 Abs5

Spruch



W269 2213704-1/8E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 25.11.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf NORTH und Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Gänserndorf vom 13.11.2018, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.01.2019, XXXX , betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 06.11.2018 bis 03.12.2018 gemäß § 38 iVm § 11 AlVG, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.11.2020 zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.11.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt.

Schlagworte

Anspruchsverlust gekürzte Ausfertigung Notstandshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W269.2213704.1.00

Im RIS seit

20.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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