TE Vwgh Erkenntnis 1997/4/17 95/18/0738

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Veröffentlicht am 17.04.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §37;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Rigler, Dr. Handstanger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Neumair, über die Beschwerde des R, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. März 1995, Zl. 104.291/2-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 7. März 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung (nach der Aktenlage: auf Verlängerung) einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufG abgewiesen.

Die belangte Behörde führte aus, die Erstbehörde habe den Antrag mit der Begründung abgewiesen, daß beim Beschwerdeführer der vom Gesetz verlangte gesicherte Unterhalt nicht gegeben wäre, weil die zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel im Ausmaß von S 8.500,-- brutto monatlich für einen dauernden Aufenthalt nicht ausreichten.

Dagegen habe der Beschwerdeführer im wesentlichen eingewendet, daß sein Lebensunterhalt außer durch das Einkommen seiner Ehegattin in der Höhe von S 8.500,-- durch die Verpflichtungserklärung des Ehegatten seiner Schwägerin gesichert wäre.

Diese Beurteilung zeige, daß der Beschwerdeführer über kein eigenes Einkommen verfüge. Seine Ehegattin beziehe ein Einkommen von lediglich S 8.500,-- brutto monatlich. Dieses reiche nicht aus, den Lebensunterhalt für den Beschwerdeführer und seine Ehegattin zu sichern, zumal sie monatlich S 1.800,-- an Miete zu bezahlen hätten. Die Verpflichtungserklärung des Ehegatten der Schwägerin des Beschwerdeführers enthalte keine Angaben über die Höhe seines Einkommens und seine Sorgepflichten. Sie sei daher nicht geeignet, den Lebensunterhalt für den Beschwerdeführer und seine Gattin zu sichern.

Die Tragung aller Kosten, die öffentlichen Gebietskörperschaften durch ihren Aufenthalt entstehen könnten, sei nicht garantiert. Dem Art. 8 Abs. 2 MRK sei vollinhaltlich Rechnung getragen worden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, diesen aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde wendet gegen den angefochtenen Bescheid ein, die belangte Behörde habe zu Unrecht angenommen, daß der Unterhalt des Beschwerdeführers im Sinn des § 5 Abs. 1 AufG nicht gesichert wäre. Außerdem habe der Beschwerdeführer mit seiner Berufung eine Verpflichtungserklärung vorgelegt, wobei die Person, die diese abgegeben habe, dem Beschwerdeführer "monatlich mindestens einen Betrag von S 4.000,-- zur Bestreitung seines Unterhalts zur Verfügung" stellen könnte und somit dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau - unter Berücksichtigung des Einkommens der Ehefrau in der Höhe von

S 8.500,-- brutto monatlich ein Betrag von mindestens

S 11.000,-- netto zur Verfügung stünde.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde im Ergebnis eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

Die vom Beschwerdeführer mit seiner Berufung vorgelegte Verpflichtungserklärung wurde von einer Person aus seinem familiären Umfeld, nämlich vom Ehemann seiner Schwägerin, der als Beruf "Kaufmann" angibt, abgegeben, worin sich dieser verpflichtet, für "den Unterhalt und die Unterkunft" des Beschwerdeführers aufzukommen und den Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Rechtsträgern "alle Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit der Einreise, dem Aufenthalt ... und der Ausreise sowie allfälliger fremdenpolizeilicher Maßnahmen entstehen, binnen 14 Tage ab Zahlungsaufforderung bei sonstiger gerichtlicher Geltendmachung zu bezahlen" (wobei von der Erklärung "beispielsweise auch Kosten für Fürsorgeleistungen und Aufwendungen für medizinische Betreuung erfaßt" sind). Die Unterschrift des Erklärenden ist (im Sinne des Erklärungsvordruckes) auch von einem Notar beglaubigt. Bei dieser Sachlage, die es jedenfalls nicht von vornherein ausschließt, daß der Erklärende in der Lage sei, sich der übernommenen Verpflichtung gemäß zu verhalten, wäre die belangte Behörde im Hinblick auf § 39 Abs. 2 AVG verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer aufzufordern, ihm ergänzend dazu jene Umstände (wie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Unterhaltspflichten und sonstige finanzielle Verpflichtungen des Erklärenden) bekanntzugeben, die erst eine abschließende Beurteilung der Frage ermöglicht hätten, ob aufgrund der Verpflichtungserklärung - unter Bedachtnahme auf das Einkommen der Gattin des Beschwerdeführers - dessen Lebensunterhalt als iS des § 5 Abs. 1 AufG gesichert angesehen werden kann oder nicht.

Der festgestellte Sachverhalt bedarf somit in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung. Da nicht auszuschließen ist, daß die belangte Behörde bei einem Unterbleiben des aufgezeigten, den Verwaltungsgerichtshof an einer Überprüfung der bekämpften Entscheidung auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit hindernden Verfahrensmangels zu einem anderen (für den Beschwerdeführer günstigen) Ergebnis hätte gelangen könne, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG sowie - auf Grund der sich aus der mangelhaften Sachverhaltsdarstellung ergebenden unzureichenden Begründung - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

3. Von der Durchführung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung konnte im Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995180738.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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