TE Bvwg Erkenntnis 2021/1/12 W213 2236453-2

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Veröffentlicht am 12.01.2021
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Entscheidungsdatum

12.01.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §113 Abs5
GehG §12
GehG §169f
GehG §169g
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W213 2236453-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Thomas PRAXMARER, 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 19/I, gegen die Landespolizeidirektion Kärnten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, i.A. Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird gemäß § 169f GehG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Stichtag 28.02.2015

35 Jahre und zwei 2 Monate

beträgt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor i. R. (Verwendungsgruppe E2b) in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund, wobei er zuletzt bei der Landespolizeidirektion Kärnten in Verwendung stand.

I.2. Mit Schreiben vom 30.04.2010 bzw. 07.05.2013 beantragte der Beschwerdeführer die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und die Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung, wobei er begehrte den Zeitraum vom 01.09.1969 bis 30.06.1973 (Besuch der Handelsschule in XXXX ) zu berücksichtigen.

I.3. Mit Schriftsatz vom 11.01.2017 urgierte der Beschwerdeführer die Erledigung seines Antrages. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer hierauf mit, dass der Antrag vom 30.04.2010 an einem Formgebrechen leide und daher nicht in Behandlung genommen werden habe können. Der Antrag vom 07.05.2013 sei bei der belangten Behörde nicht eingelangt und daher nicht bearbeitet worden. Ferner wurde auf die damals geltende Rechtslage hingewiesen.

I.4. Der Beschwerdeführer brachte in weiterer Folge mit Schriftsatz vom 09.02.2017 vor, dass der Antrag vom 07.05.2013 am 13.05.2013 mit der Dienstpost an die belangte Behörde versendet worden sei und legte unter einem diesen Antrag neuerlich vor. Die belangte Behörde teilte hierauf dem Beschwerdeführer mit, dass im Hinblick auf beim europäischen Gerichtshof anhängige Vorabentscheidungsersuchen beabsichtigt sei das gegenständliche Verfahren auszusetzen.

I.5. Auf einen entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers hin verfügte die belangte Behörde mit Bescheid vom 28.03.2017 gemäß § 38 AVG die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des europäischen Gerichtshofs über das Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs vom 19.12.2016, GZ. 9 ObA 141/15 y -14.

I.6. Mit Schriftsatz vom 23.07.2019 beantragte der Beschwerdeführer im Hinblick auf die am 08.05.2019 erfolgte Entscheidung des EuGH (C-24/17 GÖD) die Fortführung des Verfahrens. Mangels Entscheidung durch die belangte Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.04.2020 Säumnisbeschwerde, wobei in inhaltlicher Hinsicht auf die Anträge vom 30.04.2010 bzw. 07.05.2013 verwiesen wurde. Konkret wurde beantragt,

?        die Schulzeit von 1969 bis 1973 an der Handelsschule XXXX samt rückwirkender Anrechnung dieser Zeit und Anzahlung allenfalls daraus resultierende Differenzbeträge anzurechnen.

I.7. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer im Hinblick auf § 169 f Abs. 3 Gehaltsgesetz in der Fassung BGBl I Nr. 58/2019 unter Darstellung der entsprechenden Berechnungen mit, dass der 21.10.1977 als Vergleichsstichtag ermittelt werde. Da der letzte unter Außerachtlassung von vor dem 18. Geburtstag zurückgelegten Zeiten festgesetzte Vorrückungsstichtag ebenfalls der 21.10.1977 war, ändere sich sein Besoldungsdienstalter nicht. Der Beschwerdeführer übermittelte in weiterer Folge am 22.07.2020 das von der belangten Behörde zugesandte Formular, wobei er im Abschnitt IV. anführte:

„Handelsschule XXXX

1A – 1969 – 1970

1A – 1970 – 1971

2A – 1971 – 1972

3A – 1972 – 1973“

I.8. Die belangte Behörde legte in weiterer Folge mit Schreiben vom 16.11.2020 die gegenständliche Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor, wobei sie darauf hinwies, dass der Vergleichsstichtag (21.10.1977) und der letzte unter Außerachtlassung von vor dem 18. Geburtstag zurückgelegten Zeiten festgesetzte Vorrückungsstichtag (ebenfalls der 21.10.1977) identisch seien und daher das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers unverändert bleibe.

I.9. Dem Beschwerdeführer wurde die Gegenäußerung der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Er beschränkte sich aber darauf auf sein bisheriges Vorbringen zu verweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist am 01.09.1983 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten, wobei der 26.07.1975 gemäß § 12 GehG – unter Außerachtlassung von vor dem 18. Geburtstag des Beschwerdeführers zurückgelegten Zeiten - als Vorrückungsstichtag bestimmt wurde.

Vom 14. Geburtstag ( XXXX ) bis zum Tag vor der Anstellung (01.07.1983) liegen folgende zu berücksichtigenden Vordienstzeiten vor:

Beginn

Ende

Berücksichtigung nach § 12 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2007

Im Ausmaß von

J

M

T

12.10.1968

31.03.1974

Sonstige Zeit

05

05

20

01.04.1974

30.11.1974

Abs 2 Z 2, Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst

0

8

0

01.12.1974

30.06.1983

Sonstige Zeit

8

7

0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Daraus ergibt sich der Vergleichsstichtag 21.10.1977. Das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum 28.02.2015 beträgt 325 Jahre und 2 Monate.

II.2. Beweiswürdigung:

Diese Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage und der Angaben des Beschwerdeführers getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass Art und Umfang der vom Beschwerdeführer zurückgelegten Vordienstzeiten unstrittig sind. Der Beschwerdeführer begehrt lediglich, dass die von ihm vor dem 18. Geburtstag zurückgelegten Schulzeiten zur Gänze als Vordienstzeiten angerechnet werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anders lautender Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes lauten:

„Umsetzung der Richtlinie 2000/78

§ 169f (1) Bei Beamtinnen und Beamten,

1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle2019, BGBI. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und

2. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und

3. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist und

4. bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Z 3 nicht die vor Vollendung des 18.Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBI. l Nr. 82/2010 vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden sind, ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.

(2) Bei Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Z 2 bis 4, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 gehemmt.

(3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2.DJenstrechts-Novelle 2019, BGBI. I Nr.58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. l Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle2019, BGBI. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 -AVG, BGB1. Nr. 51/1991, nach Maßgabe des Abs. 6.

(4) Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Das Besoldungsdienstalter nach § 169c erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.

Vergleichsstichtag

§ 169g (1) Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die nach Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22, Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, in der Fassung ABI. Nr. L 216 vom 20.08.1994 S. 12, zurückgelegten Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.

(2) Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 anzuwenden:

1. § 12 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. i Nr. 96/2007,

2. § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBI. l Nr. 140/2011,

3. § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176/2004,

4. § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. l Nr. 53/2007 und

5. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176/2004.

Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 169f Abs. 4 letzter Satz angehört hat.

(3) Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5

1. treten an Stelle der vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten die vor Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, in der Fassung ABI. Nr. L 216 vom 20.08.1994 S. 12, liegenden Zeiten;

2. sind bei Beamtinnen und Beamten, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die

a) zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die Beamtin oder der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und

b) dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres zurückgelegt wurden. Wenn die für die Beamtin oder den Beamten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr;

3. können sonstige Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, die nur deshalb nicht im öffentlichen Interesse vorangestellt wurden, weil sie

a) das für die Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte angehört, zuvor gesetzlich vorgesehene Höchstausmaß übersteigen, oder

b) vor Vollendung des 18. Lebensjahreszurückgelegt wurden,

nach Maßgabe des §169h Abs. 2 im öffentlichen Interesse mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport vorangestellt werden;

4. sind sonstige Zeiten, die bis zum Höchstausmaß von drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen sind, bis zum Höchstausmaß von sieben Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen;

5.und 6.[…]

(4) Die zur Hälfte zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten sind bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags nur insoweit voranzustellen, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen.

(5) Wenn für die Voranstellung von Zeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres ein Höchstausmaß oder ein Verlust wie im Fall einer Überstellung gesetzlich vorgesehen war, sind diese Bestimmungen gleichermaßen auf alle zu berücksichtigenden Zeiten anzuwenden.

(6) Soweit die Abs. 3 bis 5 keine abweichenden Regelungen vorsehen, ist bei der Voranstellung von Zeiten von entschiedener Sache hinsichtlich der nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten auszugehen, wenn diese bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags (§ 169f Abs. 4 letzter Satz) nach den Bestimmungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 oder nach früher geltenden Fassungen dieser Bestimmungen zur Ganze vorangestellt oder nicht vorangestellt wurden.“

§ 12 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956, idF BGBI. l Nr. 96/2007, normierte auszugsweise:

„Vorrückungsstichtag

§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass - unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,

2. sonstige Zeiten,

a) die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a erfüllen, zur Gänze,

b) die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.

(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:

1. die Zeit, die

a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband zurückgelegt worden ist oder

b) [...]

2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBI. l Nr. 146, [...];

3. bis 5.[...]

6. bei Beamten, die in die Verwendungsgruppen A 1, A2, B, L 2b, M BO 1, M ZO 1, M BO 2, M ZO 2, H 2, PT 1 bis PT 4, K 1 oder K 2 oder in eine der im § 12a Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums

a) an einer höheren Schule oder

b) [...]

bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluß dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;

7. bis 9. [...]

(2a) bis (2f) [...]

(3) Zeiten gemäß Abs. 1 Z 2, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Ganze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten können jedoch höchstens in folgendem Ausmaß zur Gänze berücksichtigt werden:

1. in den Verwendungsgruppen A 1, A 2 -oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen fünf Jahre,

2. in den Verwendungsgruppen A 3 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen drei Jahre und

3. in den Verwendungsgruppen A 4, A 5 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen zwei Jahre.

(3a) Zeiten gemäß Abs. 3 sind jedenfalls zur Gänze zu berücksichtigen,

1. soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach Abs. 3, nach § 26 Abs. 3 oder 3a VBG oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Ganze berücksichtigt worden sind und

2. der Beamte bei Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt.

(4) bis (11) [...].

113 Abs. 5 Gehaltsgesetz 1956, idF BGBI. I Nr. 176/2004, normierte auszugsweise:

„Auf Beamte, die

1. vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und

2. seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer ausgegliederten Einrichtung des Bundes gestanden sind sind die Regelungen des § 12 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechung im Sinne der Z 2.“

Für die Berechnung des Vergleichsstichtages des Beschwerdeführers ergibt sich daraus Folgendes:

Der letzte Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, ist der 21.10.1977. Gemäß § 169f Abs. 4 GehG ist dieser Vorrückungsstichtag für einen Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen.

Die Summe der sonstigen Zeiten (das sind die Zeiten zwischen dem 14. Geburtstag und dem Tag der Anstellung, die nicht zur Gänze berücksichtigt werden) beträgt 14 Jahr, 0 Monate und 20 Tage. Diese sonstigen Zeiten sind gemäß § 169g Abs. 2 Z 3 GehG in Verbindung mit § 113 Abs. 5 GehG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 16/2004, zur Hälfte zu berücksichtigen. Gemäß § 169g Abs. 4 GehG sind die zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten bei der Ermittlung des Vergleichsstichtages nur insoweit zur Hälfte anzurechnen, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen. Somit sind 10 Jahre, 0 Monate und 20 Tage zur Hälfte, das sind 5 Jahre und 10 Tage, anzurechnen.

Ausgehend von den zur Gänze zu berücksichtigender Zeiten im Ausmaß von 8 Monaten, die dem Tag der Anstellung des Beschwerdeführers (01.07.1983) voranzustellen sind, fällt der ermittelte Vergleichsstichtag auf den 21.10.1977.

Der Vergleichsstichtag (21.10.1977) und der letzte maßgebende Vorrückungsstichtag (21.10.1977), der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, sind identisch, weshalb die Differenz 0 beträgt. Das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 bleibt daher mangels Differenz zwischen dem Vergleichsstichtag (21.10.1977) und dem letzten maßgebenden Vorrückungsstichtag (21.10.1977), der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, unverändert.

Abschließend wird bemerkt, dass der Beschwerdeführer vor dem 18. Geburtstag ausschließlich Zeiten des Besuchs einer Handelsschule aufzuweisen hat. Da der Beschwerdeführer in die Verwendungsgruppe W3 ernannt wurde, kommt eine Anrechnung dieser Zeiten gemäß § 12 Abs. 2 Z. 6 GehG idF BGBI. l Nr. 96/2007 von vorneherein nicht in Betracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen — oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere fußen die zu lösenden Rechtsfragen auf die Vorabentscheidung des EuGH vom 08.05.2019, C-396/17 (Rs. Leitner).

Schlagworte

Anrechnung Besoldungsdienstalter besoldungsrechtliche Stellung Ruhestandsbeamter Schulzeiten Unionsrecht Vordienstzeiten Vorrückungsstichtag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W213.2236453.2.00

Im RIS seit

21.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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