TE Bvwg Erkenntnis 2021/1/26 I411 1314905-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.01.2021
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Entscheidungsdatum

26.01.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13 Abs1
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs10
AsylG 2005 §58 Abs9 Z2
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §16 Abs2
BFA-VG §17 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


I411 1314905-5/16E

I411 1314905-3/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard MORY, Wolf-Dietrich-Straße 19, 5020 Salzburg, gegen

1.       den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 11.08.2020, Zl. XXXX und

2.       gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 27.09.2016, Zl. XXXX

Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.01.2021 zu Recht erkannt:

A)

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:

„Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG wird gemäß § 58 Abs 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen.“

B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte erstmals am 20.07.2006 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, den er zusammengefasst damit begründete, dass er Mitglied der Partei XXXX gewesen sei, welche Probleme mit der Gegenpartei XXXX gehabt habe. Die XXXX -Partei habe das Haus seines Vaters niedergebrannt und das ganze Viertel zerstört. Danach sei das Leben des BF in Gefahr gewesen und er geflüchtet. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des [damals] Bundesasylamtes vom 19.09.2007, Zl. XXXX , abgewiesen. Weiters wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und er nach Nigeria ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.06.2013, Zl. D11 314905-1/2008/7E, als unbegründet abgewiesen, womit die Entscheidung in Rechtskraft erwuchs.

2.       Am 12.11.2015 stellte der BF neuerlich einen Asylantrag, den er damit begründete, dass es 2015 gefährlicher sei als 2006 und er nunmehr eine offizielle Bestätigung seiner Partei erhalten habe, wonach es in Nigeria für ihn nicht sicher sei. Mit Bescheid des [nunmehr] Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde, BFA) vom 08.09.2016, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Ihm wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde seitens des [nunmehr] Bundesverwaltungsgerichtes mit Erkenntnis vom 13.05.2019, GZ I411 1314905-2/8E und I411 1314905-3/3E in dessen Spruchpunkt A.1. als unbegründet abgewiesen. Eine dagegen erhobene Revision wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofs mit Beschluss vom 19.09.2019, Ra 2019/14/0425, als verspätet zurückgewiesen. Die Entscheidung der belangten Behörde erwuchs damit in Rechtskraft.

3.       Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung Rechtsanwalt Dr. Gerhard MORY vom 01.06.2015 stellte der BF einen Antrag gemäß § 55 Abs 1 AsylG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK, welcher mit gegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 27.09.2016, Zl. XXXX als unzulässig zurückgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2019, GZ I411 1314905-2/8E und I411 1314905-3/3E, wurde auch die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 27.09.2016 im Spruchpunkt A.2. des Erkenntnisses als unbegründet abgewiesen. Der dagegen erhobenen Revision wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofs mit Erkenntnis vom 24.10.2019, Ra 2019/21/0174-7 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes stattgegeben und der Spruchpunkt A.2. aufgehoben.

4.       Am 18.06.2019 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gem. § 46a Abs 1 Z 3 FPG, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.06.2019, Zl. XXXX , abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde erfährt seine Behandlung in einem gesonderten Erkenntnis.

5.       Am 02.06.2020 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 22.06.2020 machte er zusammengefasst dieselben Gründe wie in seinem ersten Asylverfahren geltend.

6.       Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 11.08.2020, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde diesen Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs 1 AVG hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurück. Gleichzeitig wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V). Ihm wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.), des Weiteren gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

7.       Dagegen erhob der BF fristgerecht mit Schriftsatz seines Rechtsanwaltes Dr. Gerhard MORY vom 13.08.2020, beim BFA eingelangt am 25.08.2020, Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis VII. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde liege keine entschiedene Sache vor, dies speziell aufgrund der aktuellen COVID-19-Pandemie. Darüber hinaus bestehe insbesondere in Hinblick auf die nunmehr 14-jährige Aufenthaltsdauer des BF ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet, in das die Rückkehrentscheidung in unzulässiger Weise eingreife. Auch seien seine familiären Beziehungen zu seinen beiden in London lebenden minderjährigen britischen Kindern sowie zur Lebensgefährtin und Mutter der gemeinsamen Kinder, eine in London wohnhafte britische Staatsbürgerin nigerianischer Herkunft, zu berücksichtigen.

8.       Mit Schriftsatz vom 25.08.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 26.08.2020, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

9.       Mit Schriftsätzen seiner Rechtsvertretung Dr. Gerhard MORY, datiert mit 01.09.2020 und 28.09.2020, beantragte der BF die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

10.      Am 12.01.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, in Anwesenheit des BF, seines Rechtsvertreters, eines Dolmetschers für die arabische Sprache sowie eines Vertreters der belangten Behörde eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Die in Großbritannien lebende Lebensgefährtin des BF, XXXX , wurde via Zoom als Zeugin einvernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zunächst wird der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige BF ist ledig, Staatsangehöriger von Nigeria, muslimischen Glaubens und gehört der Volksgruppe der Yoruba an. Seine Identität steht nicht fest.

Er reiste illegal ins Bundesgebiet ein und hält sich seit (mindestens) 20.07.2006 in Österreich auf. Seit 01.08.2006 ist der BF auch bis auf den Zeitraum vom 21.11. bis 29.11.2006 durchgehend melderechtlich mit Hauptwohnsitz erfasst.

Aus einem Ambulanzbericht vom 03.07.2015 geht hervor, dass der BF aufgrund psychischer Symptome in Form einer rezidivierend depressiven Störung (ICD-10: F33.1), Insomnie (ICD-10: F51.0) und einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) zuletzt im Jahr 2015 in ambulanter psychiatrischer Behandlung war, selbige allerdings keine lebensbedrohlichen Erkrankungen darstellen. Gegenwärtig nimmt der BF schlaffördernde und Antidepressiv-Medikamente ein, wobei eine entsprechende Medikation auch in Nigeria gewährleistet ist. Der BF fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/2020.

Der BF ist arbeitsfähig, geht jedoch in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung. Eine Selbsterhaltungsfähigkeit liegt somit nicht vor. Einen Monat lang (01.07.2012 bis 31.07.2012) war der BF als gewerblich selbständig Erwerbstätiger sozialversichert. Einer geringfügigen Beschäftigung ging er im Zeitraum vom 05.10.2011 bis 14.01.2012 und vom 18.07.2012 bis 24.02.2013 nach.

In Nigeria hat der BF die Mittelschule absolviert und war im Reifenverkauf tätig. Damit besteht für den BF jedenfalls eine Chance, hinkünftig am nigerianischen Arbeitsmarkt – gegebenenfalls auch unter Ausübung einfacher Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten – unterzukommen.

Er hat gemeinsam mit der britischen Staatsangehörigen XXXX , zwei Kinder, nämlich die minderjährigen Söhne XXXX , beide ebenfalls britische Staatsangehörige. Diese leben im Vereinigten Königreich. Der Kontakt zu denselben gestaltet sich derart, dass XXXX mitsamt den Söhnen den BF in Österreich etwa zwei- bis dreimal jährlich besucht und ansonsten telefonischer Kontakt besteht. In Großbritannien kümmert sie sich alleine sowohl um die Erziehung der Kinder als auch um die finanziellen Angelegenheiten. Zudem hat der BF auch in Nigeria eine Tochter, XXXX , zu welcher er jedoch nicht in Kontakt steht. Weitere Familienangehörige des BF, nämlich seine zwei Schwestern, leben ebenfalls in Nigeria. In Österreich verfügt der BF über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.

Hinsichtlich seiner Integration legte der BF Urkunden in Zusammenhang mit der Teilnahme an verschiedenen Deutschkursen sowie ein am 03.01.2013 bestandenes ÖSD-Zertifikat auf dem Niveau A2 vor. Weiters brachte er den Erwerb des österreichischen Führerscheins im November 2010, eine ehrenamtliche Tätigkeit beim XXXX seit August 2013 (welche er im Jahr 2018 wieder beendet hat), seine Tätigkeit als Trommellehrer, eine verbindliche Anmeldung vom 28.03.2014 für den Vorbereitungskurs für die Taxilenker-Prüfung, eine Teilnahme von 03.10.2017 bis 13.11.2017 am Kurs „Berufsbezogene Deutschkurse für Asylwerbende – Gastronomie“ im Ausmaß von 60 Unterrichtseinheiten und verschiedene Einstellungszusagen in Zusammenhang mit seiner Integration in Vorlage. Der Arbeitsvorvertrag vom 20.12.2019 für die Tätigkeit als Hilfsarbeiter, geknüpft an die Erteilung eines Aufenthaltstitels mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt, hat entsprechend eines Schreibens des Arbeitgebers vom 08.02.2021 nach wie vor seine Gültigkeit. Weiters legte der BF eine Bestätigung hinsichtlich des Brückenkurses zur Vorbereitung auf den Pflichtschulabschlusslehrgang für den Zeitraum 17.02.2020 bis 16.07.2020 vor. Seit September 2020 besucht er den entsprechenden Pflichtschulabschlusslehrgang. Der BF hat in Österreich nach wie vor Freunde und Bekannte, diesbezüglich legte der BF zuletzt zwei Empfehlungsschreiben vor.

Er ist in Österreich nicht vorbestraft.

1.2. Zu den Vorverfahren:

Am 20.07.2006 stellte der BF seinen ersten Antrag auf Asyl in Österreich, welcher mit Bescheid des [damals] Bundesasylamtes vom 19.09.2007, Zl. XXXX negativ entschieden, sowie mit Erkenntnis des [damals] Asylgerichtshofes vom 28.06.2013, D11 314905-1/2008/7E, rechtskräftig bestätigt wurde. Der BF kam seiner daraus erwachsenen Ausreiseverpflichtung nicht nach.

Mit 01.06.2015 stellte der BF einen Antrag gemäß § 55 Abs 1 AsylG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.09.2016, Zl. XXXX , als unzulässig zurückgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2019, GZ I411 1314905-2/8E und I411 1314905-3/3E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 27.09.2016 (Spruchpunkt A.2.) als unbegründet abgewiesen. Der dagegen erhobenen Revision wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofs mit Erkenntnis vom 24.10.2019, Ra 2019/21/0174-7, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes stattgegeben und der Spruchpunkt A.2. aufgehoben, weshalb der Antrag im gegenständlichen Erkenntnis seine Behandlung erfährt.

Am 12.11.2015 stellte er seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 08.09.2016, Zl. XXXX , als unzulässig zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid erwuchs nach Zurückweisung einer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2019 zu GZ I411 1314905-2/8E und I411 1314905-3/3E gerichteten Revision seitens des Verwaltungsgerichtshofs (19.09.2019, Ra 2019/14/0425) in Rechtskraft.

Am 02.06.2020 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet weiterhin zu legalisieren. Zumal entsprechend dem Beschwerdeschriftsatz vom 13.08.2020 ausschließlich gegen die Spruchpunkte II. bis VII. des angefochtenen Bescheides Beschwerde erhoben wurde, erfolgt hinsichtlich Spruchpunkt I. keine Befassung durch das Bundesverwaltungsgericht und ist dieser Spruchpunkt in Rechtskraft erwachsen.

Der BF verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen regulären österreichischen Aufenthaltstitel und war nur während der Dauer seiner Asylverfahren zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Ihm wurde zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthalts im Bundesgebiet eine Karte für Geduldete ausgestellt.

1.3. Zum gegenständlichen Folgeantrag des BF:

Das Ermittlungsverfahren aufgrund des Folgeantrages vom 02.06.2020 ergab, dass sich die individuelle Situation für den BF hinsichtlich seines Herkunftsstaates Nigeria nicht in einem Umfang verändert hat, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhaltes auszugehen ist.

Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der BF verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.

Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Nigeria eine Verletzung von Art 2, Art 3 oder auch der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der BF ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

Nicht festgestellt werden kann auch, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

1.4. Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK:

Sämtliche Umstände im Antragsvorbringen des BF vom 01.06.2015 gemäß § 55 AsylG sowie in seiner Beschwerde vom 27.10.2016 und den Beschwerdeergänzungen vom 08.11.2016, 03.02.2017 und 21.02.2019 zum Privat- und Familienleben des BF wurden in der rezenten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 13.05.2019, Zl. I411 1314905-2/8E und I411 1314905-3/3E, bereits berücksichtigt. Ein seither im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art 8 EMRK erforderlich macht, liegt nicht vor.

1.5. Zur Situation in Nigeria:

Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende XXXX musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives´ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.

In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.

Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.

Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.

In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.

Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.

Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders „Radio Biafra“ im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.

Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen („Juju“); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.

Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.

Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.

Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.

Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10 % der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.

Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das „Decree 33“, das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.

Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

Außerdem wird zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus festgestellt:

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet.

Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten) auf.

Basierend auf den Daten der WHO, Stand 19.01.2021 (https://covid19.who.int/region/afro/country/ng) ergeben sich in Nigeria (Einwohnerzahl: geschätzt 214,03 Millionen) 112.004 bestätigte COVID-19 Fälle mit 1.449 Verstorbenen. Im Vergleich dazu wurden in Österreich (Einwohnerzahl: 8,90 Millionen) zum selben Stichtag 391.981 bestätigte Infektionen und 7.069 Todesfälle verzeichnet (https://covid19.who.int/region/euro/country/at).

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht wurde auch genommen in den Gerichtsakt des Asylgerichtshofes zu GZ D11 314905-1/2008 und in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ I411 1314905-2 und damit zu den Beschwerdeverfahren der vorangegangenen Asylverfahren. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zu den vorliegenden Akten eingeholt, ebenso wie ein Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des BF.

Außerdem konnte auf die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgegriffen werden.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Volljährigkeit und Staatsangehörigkeit gründen ebenso wie die Feststellungen zur Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit auf den diesbezüglichen glaubhaften und gleichbleibenden Angaben des BF im Zuge der Verfahren. Da der BF den österreichischen Behörden bislang keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, steht seine Identität nicht fest.

In Zusammenhang mit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet kann auf das Datum der erstmaligen Asylantragstellung mit 20.07.2006 verwiesen werden, hinsichtlich der melderechtlichen Erfassung des BF auf einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu seiner Person.

Der Ambulanzbericht vom 03.07.2015 wurde im Zuge der Verfahren mehrmalig vorgelegt, zuletzt auch im Zuge der Beschwerdeerhebung (Beilage ./19, AS 319), wobei es sich jedoch um keine lebensbedrohlichen Erkrankungen handelt. Daran vermag auch der Umstand, dass der BF schlaffördernde und Antidepressiv-Medikamente entsprechend eines Attestes vom 13.01.2021 der Hausärztin XXXX einnimmt, nichts zu ändern. Ungeachtet dessen ergibt sich entsprechend den Länderfeststellungen, dass eine medizinische Versorgung auch in Nigeria möglich ist. Der Vollständigkeit halber gilt dabei auszuführen, dass gemäß der Liste des nigerianischen Gesundheitsministeriums (https://www.health.gov.ng/doc/Nigeria_Essential_Medicines_List%20_6th_Ed_with_Addendum_2018.pdf) eine entsprechende Medikation auch in Nigeria verfügbar ist. Zumal der BF vor dem erkennenden Richter selbst ausgeführt hat, ansonsten nicht krank zu sein (Protokoll vom 12.01.2021, S 4), ergeben sich keinerlei Hinweise medizinischer Indikationen für die Zuordnung des jungen, körperlich gesunden BF zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/2020. Weder hat der BF im Sinne dieser Verordnung entsprechende Vorerkrankungen vorgebracht, noch wurde bei ihm eine sonstige schwere Erkrankung mit funktionellen oder körperliche Einschränkungen diagnostiziert (vgl. § 2 Abs 2 der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), welche einen ebenso schweren Krankheitsverlauf wie die unter § 2 Abs 1 gelisteten Krankheitsbilder annehmen lassen würden.

In Anbetracht dessen und aufgrund des erwerbsfähigen Alters des BF war auf dessen Arbeitsfähigkeit zu schließen. Der Umstand, dass der BF im Bundesgebiet keiner beruflichen Tätigkeit nachgeht, wird im Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des BF ersichtlich, ebenso seine damalige Tätigkeit als gewerblich selbständig Erwerbstätiger und geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer mitsamt den entsprechenden Versicherungszeiträumen. Die Feststellungen zu seinem Bezug aus der staatlichen Grundversorgung ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 18.01.2021 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes. Der BF erbrachte darüber hinaus keinen Nachweis über die erforderlichen Mittel zur Deckung seines Unterhaltes, weshalb auch festzustellen war, dass er in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig ist.

Die Feststellungen zum Mittelschulabschluss und zur Arbeitserfahrung in Nigeria im Verkauf von Reifen war den diesbezüglichen Ausführungen des BF vor dem erkennenden Richter im Zuge seiner mündlichen Beschwerdeverhandlungen zu entnehmen (Protokoll vom 12.01.2021, S 5).

Hinsichtlich der in London lebenden Söhne wurden die entsprechenden Geburtsurkunden in Vorlage gebracht (AS 159 & AS 161). Obgleich der BF in den Geburtsurkunden nicht als Vater eingetragen ist, ist dessen Vaterschaft ob des Nachnamens der beiden Kinder, der Angaben des BF und der Zeugenaussage der XXXX jedenfalls als glaubhaft anzusehen. Aus einer Reisepasskopie der XXXX , geht die britische Staatsbürgerschaft hervor (AS 155 & AS 157). Zwar legte der BF keine Reisepasskopie seines zweitgeborenen Sohnes, XXXX , vor, jedoch stellt sich auch dessen Staatsbürgerschaft in Anbetracht der Staatsbürgerschaft der Mutter und des älteren Bruders jedenfalls als glaubhaft dar. Der Umstand, dass die Lebensgefährtin und die beiden Kinder in Großbritannien leben, geht übereinstimmend aus den Ausführungen des BF (Protokoll vom 12.01.2021, S 10) und der XXXX (Protokoll vom 12.01.2021, S 16 ff) hervor. In Zusammenhang mit dem Kontakt zum BF sowie hinsichtlich der alleinigen Erziehung samt Finanzierung des Lebensunterhalts durch XXXX kann auf ihre glaubhaften Angaben im Zuge ihrer Zeugeneinvernahme verwiesen werden (Protokoll vom 12.02.2021, S 17). Zur Bekräftigung der Beziehung bzw. Partnerschaft wurde zudem ein gemeinsames Familienfoto sowie ein Bestätigungsschreiben seiner Lebensgefährtin vorgelegt (AS 163 und AS 165). Der Umstand, dass sowohl die Tochter des BF als auch dessen Schwestern in Nigeria aufhältig sind, ergibt sich aus den Ausführungen des BF im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Protokoll vom 12.01.2021, S 4 & S 8), selbiges gilt hinsichtlich keiner in Österreich lebenden Verwandten (Protokoll vom 12.01.2021, S 4 & S 10).

In Zusammenhang mit den Feststellungen zur Integration des BF kann auf die unbedenklichen vorgelegten Urkunden verwiesen werden. Der Umstand, dass der BF seine Tätigkeit beim XXXX im Jahr 2018 wieder eingestellt hat, ergibt sich aus dessen Ausführungen im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Protokoll vom 21.01.2021, S 22). Hinsichtlich der sozialen Kontakte des BF im Bundesgebiet bleibt festzuhalten, dass solche – in Anbetracht der Aufenthaltsdauer des BF in Österreich auch nachvollziehbar – zwar vorhanden sind, eine maßgebliche Intensität jedoch nicht festgestellt werden konnte. Die freundschaftlichen Kontakte entsprechen, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für den BF subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben und Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität, zumal der BF auch keine außergewöhnlichen Aspekte vorgebracht hat, welche Entscheidungsrelevanz entfalten würden.

Die Feststellung, dass der BF in Österreich nicht vorbestraft ist, beruht auf dem vom Bundesverwaltungsgericht erhobenen aktuellen Strafregisterauszug vom 18.01.2021.

2.3. Zu den Vorverfahren:

Die Feststellungen zu den Vorverfahren ergeben sich aus den unstrittigen Inhalten der Verwaltungsakten samt den vorangegangen Asylverfahren sowie durch die Einsichtnahme in den Gerichtsakt des Asylgerichtshofes zu GZ D11 314905-1/2008 und in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ I411 1314905-2 und damit zu den Beschwerdeverfahren der vorangegangenen Asylverfahren. Darüber hinaus sind die entsprechenden Eintragungen im Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zur Person des BF ersichtlich.

Der Umstand, dass der BF seiner Verpflichtung zur Ausreise nach negativem Abschluss seiner Asylverfahren nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Er verblieb stattdessen im Bundesgebiet und stellte seinen mittlerweile dritten Antrag auf internationalen Schutz.

2.4. Zum Folgeantrag des BF:

Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2019 und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 11.08.2020 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.

Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine wesentliche Änderung der Situation in Nigeria wurde zwar im Zuge des Beschwerdevorbringens in Zusammenhang mit der COVID-19-Situation behauptet, jedoch erschöpft sich dieses in unsubstantiierten Ausführungen, weshalb der BF in Nigeria aufgrund der dortigen Lebensverhältnisse der COVID-19-Risikogruppe angehöre bzw. dass in der COVID-Situation eine neu entstandene Tatsache zur Gewährung von subsidiären Schutz zu erblicken wäre. Dabei wird jedoch übersehen, dass der BF als ein junger, nicht an Vorerkrankungen leidender Mann, mit einem niedrigen, einstelligen Risiko behaftet ist, an einer COVID-Erkrankung zu sterben bzw. durch diese Spätfolgen davonzutragen, zumal die Erkrankung in den meisten Fällen bei solchen Personen sogar symptomlos bzw. allenfalls mit leichten, bald wieder abklingenden Beschwerden verläuft. Auch das unsubstantiierte Vorbringen, wonach der BF – ohne der Risikogruppe anzugehören – in Nigeria aufgrund der dortigen Lebensbedingungen sehr wohl einer Risikogruppe angehöre, vermag keine Entscheidungsrelevanz zu entfalten, da einerseits nicht ausgeführt wurde, wie gerade der BF im Konkreten individuell davon betroffen wäre, andererseits „Schutzmaßnahmen wie social-distancing“ ohne ein Mitwirken der Bevölkerung für sich genommen nicht dazu geeignet sind, einen höheren Schutzgrad zu erwirken. Auch im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vermochte der BF nicht darzulegen, weshalb gerade er im Konkreten individuell von der COVID-Situation in Nigeria derart betroffen wäre, dass gegenständlich eine wesentliche Sachverhaltsänderung anzunehmen wäre. In Zusammenhang mit der COVID-19-Situation gilt es ergänzend anzumerken, dass es sich um eine weltweite Pandemie handelt, somit sowohl Österreich als auch Nigeria davon betroffen sind und sich zum aktuellen Zeitpunkt die Zahl der bestätigten Fälle in Relation zur Bevölkerungszahl in Nigeria um ein Vielfaches niedriger gestaltet als in Österreich. In Zusammenhang mit einer Dunkelziffer gilt anzumerken, dass auch in Österreich – und wohl jedem anderen von COVID-19 betroffenen Staat – davon auszugehen ist, dass eine solche vorliegt, zumal selbst ein negatives Testergebnis nur eine kurze Momentaufnahme darstellt.

Auch am Gesundheitszustand des BF hat sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens nichts geändert. Der BF befand sich aufgrund psychischer Symptome in Form einer rezidivierend depressiven Störung (ICD-10: F33.1), Insomnie (ICD-10: F51.0) und einer Posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) bereits im Jahr 2015 in ambulanter psychiatrischer Behandlung und hat dies samt dem Ambulanzbericht vom 03.07.2015 der XXXX und einer psychotherapeutischen Stellungnahme der XXXX vom 06.10.2015 bereits ihre Würdigung entsprechend dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.05.2019 zu GZ I411 1314905-2/8E und I411 1314905-3/3E erfahren. Daran vermag auch die nach wie vor aufrechte Medikation des BF nichts zu ändern. Sowohl bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 22.06.2020 (Protokoll vom 22.06.2020, AS 107) als auch vor dem erkennenden Richter (Protokoll vom 12.01.2021, S 4) machte der BF abgesehen von Schlafstörungen keine Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes geltend. Aus der Beschwerde und dem sonstigen Akteninhalt ergeben sich keinerlei Hinweise auf möglicherweise bestehende lebensbedrohlich Erkrankungen. Wenn in der Beschwerde nun ausgeführt wird, dass der BF aufgrund seines seit vielen Jahren ungeklärten Aufenthaltsstatus in Österreich samt mangelnden Zugang zum Arbeitsmarkt unter starkem psychischen Druck stehe und eine Verschlechterung bei einer Abschiebung nach Nigeria zu befürchten sei, so gilt es diesbezüglich festzuhalten, dass sich der Aufenthaltsstatus des BF bereits spätestens seit der Entscheidung des Asylgerichtshofs von 28.06.2013 als eindeutig darstellt.

Auch sonstige, auf seine Person bezogene außergewöhnliche Umstände sind im Rahmen des Verfahrens nicht hervorgetreten, welche eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließen. Es sind zudem weiters keine Umstände bekannt, dass in ganz Nigeria gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinn der Art 2 oder 3 EMRK ausgesetzt ist und es besteht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet Nigerias ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, durch den mit einem Aufenthalt in Nigeria für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre. Es ist damit letztlich davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde, zumal auch die Schwestern des BF, ebenso wie seine Tochter, nach wie vor in Nigeria leben. Selbst wenn dem BF kein privater Familienverband soziale Sicherheit bieten würde, sollte er in Anbetracht seiner Arbeitsfähigkeit in der Lage sein, sich eine neue Existenz aufzubauen.

Es konnte gegenüber dem mit 13.05.2019 rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren auch keine maßgebliche Änderung festgestellt werden, die für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sprechen würde. Die aufgezählten Integrationsbemühungen ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen, die zum überwiegenden Teil bereits im mit 13.05.2019 rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren berücksichtigt und bereits einer Interessensabwägung im Sinne des Art 8 EMRK unterzogen wurden. Seit rechtskräftigem Abschluss ist im Vergleich zum rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens lediglich seine Teilnahme an einem Brückenkurs zum Lehrgang zur Vorbereitung auf den Pflichtschulabschluss von Februar 2020 bis Juli 2020 und der Besuch des Pflichtschulabschlusslehrganges ab September 2020 sowie ein Arbeitsvorvertrag für die Tätigkeit als Hilfsarbeiter vom 20.12.2019, welcher entsprechend einer Bestätigung vom 08.01.2021 nach wie vor gültig und an die Erteilung eines Aufenthaltstitels mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt geknüpft ist, hinzugetreten. Diese Umstände bewirken jedoch noch keine entscheidungswesentliche Verstärkung der Integration im Sinne einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung des BF in Österreich.

Der belangten Behörde kann somit nicht entgegengetreten werde, wenn sie feststellt, dass der vom BF vorgebrachte Sachverhalt im Vorverfahren bereits vollständig berücksichtigt wurde, sodass im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich darüber zu entscheiden war. Den von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen ist daher ohne Vorbehalt beizutreten.

Mit den Ausführungen im Beschwerdevorbringen gelang es dem BF daher nicht, den Erwägungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid inhaltlich entgegenzutreten, wonach kein nach der Rechtskraft des Vorbescheides entstandener neuer Sachverhalt vorliegt. Eine neue, umfassende inhaltliche Prüfung wird vom Bundesverwaltungsgericht aus diesen Gründen nicht für notwendig erachtet.

Es bleibt noch der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Ausführungen des BF: „Nein, da hat sich nichts geändert. Diese Gruppe hat aber mehr Kraft derzeit. […] Ich habe meinen Asylantrag gestellt, weil ich eine Lösung für mein Problem wollte. Ich lebe seit Jahren unter Druck, ich möchte eine Lösung für mein Problem“ (Protokoll vom 22.06.2020, AS 109 & 111) darauf schließen lassen, dass der Grund für seine Antragstellung weniger in einem Schutzbedürfnis liegt als vielmehr einen Versuch, seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren bzw. verlängern.

2.5. Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK

Die gegen den BF mit Entscheidung vom 13.05.2019 rechtskräftig erlassene Rückkehrentscheidung ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt.

Der BF begründete seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK insbesondere damit, dass er sich bereits seit über zehn Jahren im Bundesgebiet aufhalte, verschiedene Deutschkurse besucht habe und über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 verfüge, ehrenamtlich für den XXXX arbeite, als Trommel-Lehrer tätig sei, den österreichischen Führerschein erworben habe, eine Taxilenkerprüfung ablegen wolle, bereits mehrere Einstellungszusagen erhalten habe und über einen großen Freundeskreis in Österreich verfüge. Darüber hinaus habe er eine enge und intensive Beziehung zu seiner in Großbritannien lebenden Familie, die den BF nach wie vor regelmäßig in Österreich besuche.

Aus einem Abgleich der Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2019, Zl. I411 1314905-2/8E, zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich mit dem Antragsvorbringen des BF vom 01.06.2015, dem Beschwerdeschriftsatz und sämtlichen Beschwerdeergänzungen ergibt sich, dass kein geänderter Sachverhalt vorliegt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art 8 EMRK erforderlich macht. Sämtliche nun vorgebrachten Umstände wurden bereits in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2019 entsprechend berücksichtigt. Lediglich die bereits unter Punkt II. 2.4. angeführten Änderungen haben sich ergeben, welche jedoch nicht im Sinne einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung ausreichen.

Weder der Antragsbegründung des begehrten Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG, noch den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz und den Beschwerdeergänzungen kann daher ein (maßgeblich) geänderter Sachverhalt zugesonnen werden, der eine neuerliche meritorische Prüfung des Antrages erforderlich machen würde.

2.6. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:

-        AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019)

-        AA - Auswärtiges Amt (16.4.2020): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/ nigeriasicherheit/205788#content_5, 16.4.2020

-        AA - Auswärtiges Amt (2.4.2020): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/ 205788#content_5, Zugriff 16.4.2020

-        AA - Auswärtiges Amt (24.5.2019): Nigeria - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ aussenpolitik/laender/nigeria-node/-/205844 , Zugriff 31.1.2020

-        AA - Auswärtiges Amt (24.5.2019b): Nigeria - Überblick, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeria/205786, Zugriff 9.4.2020

-        AA - Auswärtiges Amt (24.5.2019c): Nigeria - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ aussenpolitik/laender/nigeria-node/wirtschaft/205790, Zugriff 16.4.2020

-        BBC News (26.2.2019): Nigeria Presidential Elections Results 2019, https://www.bbc.co.uk/news/resources/idt-f0b25208-4a1d-4068-a204-940cbe88d1d3, Zugriff 12.4.2019 - DW - Deutsche Welle (11.3.2019): EU: Nigerian state elections marred by 'systemic failings', https://www.dw.com/en/eu-nigerian-state-elections-marred-by-systemic-failings/a-47858131, Zugriff 9.4.2020 - FH - Freedom House (1.2019): Freedom in the World 2018 - Nigeria, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/nigeria, Zugriff 20.3.2019

-        BS - Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 - Nigeria Country Report, https://www.ecoi.net/en/ file/local/2029575/country_report_2020_NGA.pdf, Zugriff 18.5.2020

-        CFR - Council on Foreign Relations (2019): Nigeria Security Tracker, https://www.cfr.org/nigeria/nigeria-security-tracker/p29483, Zugriff 12.4.2019

-        EASO - European Asylum Support Office (11.2018a): Country of Origin Information Report - Nigeria - Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001366/2018_EASO_COI_Nigeria_SecuritySituation.pdf, Zugriff 16.4.2020

-        EASO - European Asylum Support Office (24.1.2019): Query Response - Identification documents system in Nigeria

-        EASO - European Asylum Support Office (6.2017): EASO Country of Origin Information Report Nigeria Country Focus, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1496729214_easo-countryfocus-nigeria-june2017.pdf, Zugriff 16.11.2018

-        FH - Freedom House (1.2019): Freedom in the World 2018 - Nigeria, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/nigeria, Zugriff 20.3.2019

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 9.4.2020

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Nigeria - Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/, Zugriff 15.4.2020

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020d): Alltag, https://www.liportal.de/nigeria/alltag/, Zugriff 18.5.2020

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020c): Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/nigeria/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 16.4.2020

-        HRW - Human Rights Watch (4.3.2020): Nigeria: Army Restrictions Stifling Aid Efforts, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025908.html, Zugriff 15.4.2020

-        IDMC - Internal Displacement Monitoring Center (o.D.): Nigeria, Country Information, Overview, https://www.internal-displacement.org/countries/nigeria, Zugriff 15.4.2020

-        IKRK - Internationales Komitee des Roten Kreuzes (17.2.2020): Nigeria: Facts and figures for 2019, https://www.icrc.org/en/document/nigeria-facts-and-figures-2019, Zugriff 15.4.2020

-        IOM Nigeria - International Organization for Migration (17.3.2020): Emergency Response, 2019 Annual Reports, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/2019_annual_report__iom_nigeria_emergency_responsefinal.pdf, Zugriff 15.4.2020

-        IOM Nigeria (12.2019): DTM Nigeria Displacement Tracking Matrix, DTM Report Round 30, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/DTM%20Nigeria%20Round %2030%20Report%20December%202019.pdf, Zugriff 15.4.2020 - UNHCR

-        ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2019): Asylländerbericht Nigeria - Stears News (9.4.2020): Governorship Election Results, https://nigeriaelections.stearsng.com/ governor/2019, Zugriff 9.4.2020

•        UKHO - United Kingdom Home Office (3.2019): Country Policy and Information Note - Nigeria: Actors of protection, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/ uploads/attachment_data/file/794316/CPIN_-_NGA_-_Actors_of_Protection.final_v.1.G.PDF, Zugriff 29.4.2020

-        ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2019): Asylländerbericht Nigeria

-        UKHO - United Kingdom Home Office (3.2019): Country Policy and Information Note Nigeria: Internal relocation, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/ uploads/attachment_data/file/794323/CPIN_-_Nigeria_-_Internal_relocation.PDF, Zugriff 29.4.2020

-        The UN Refugee Agency (2020): Nigeria Emergency, https://www.unhcr.org/nigeriaemergency.html, Zugriff 15.4.2020

-        UKFCO - United Kingdom Foreign and Commonwealth Office (15.4.2020): Foreign Travel Advice – Nigeria, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria, Zugriff 16.4.2020

-        USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026341.html, Zugriff 9.4.2020

-        Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Informationen zum Coronavirus, https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html, Zugriff 04.11.2020

-        AGES - Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Coronavirus https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus, Zugriff 04.11.2020

-        John Hopkins University & Medicine, COVID-19 Dashboard, https://coronavirus.jhu.edu/map.html, Zugriff 04.11.2020

-        Google News, Coronavirus Nigeria, https://news.google.com/covid19/map?hl=de&mid=%2Fm%2F05cgv&gl=AT&ceid=AT%3Ade, Zugriff 04.11.2020

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der BF trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.

Die Feststellungen zu den in Nigeria und Österreich aktuell bestätigten COVID-19-Fällen samt Verstorbenen entstammen mit Stand 20.01.2021 dem Dashboard der Website der WHO.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) 1.

3.1. Zur Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Zumal im Beschwerdeschriftsatz vom 13.08.2020 Spruchpunkt I. nicht beanstandet wurde, sondern ausschließlich die Spruchpunkte II. bis VII., erfolgt hinsichtlich Spruchpunkt I. keine Befassung durch das Bundesverwaltungsgericht.

3.1.1 Rechtslage

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend – bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache – entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).

3.1.2 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des BF zu Recht gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen hat.

Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs 1 das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, d.h. eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, da der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 20.07.2006 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.06.2013 in zweiter Instanz in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Durch die die Beschwerde abweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2019, GZ I411 1314905-2/8E und I411 1314905-3/3E, über den (Folge-)Antrag des BF vom 12.11.2015 auf internationalen Schutz ist (hinsichtlich des Spruchpunktes A.1.) auch der Bescheid der belangten Behörde vom 08.09.2016 in formelle Rechtskraft erwachsen.

Gegenständlich bleibt aufgrund des Beschwerdevorbringens ausschließlich zu überprüfen, ob sich der Sachverhalt bzw. die Rechtslage in Bezug auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verändert haben. Letzteres ist nicht gegeben, auch eine entscheidungswesentliche Änderung der Rechtslage in Bezug auf § 8 AsylG ist nicht eingetreten.

Eine Änderung der Lage in Nigeria ist nicht erfolgt. Es gibt keine Hinwe

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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