TE Vfgh Beschluss 1995/6/19 B1211/95

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Veröffentlicht am 19.06.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
StPO §90
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StPO § 90 heute
  2. StPO § 90 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 90 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Leitsatz

Zurückweisung einer Eingabe gegen die Zurücklegung einer Anzeige durch die Staatsanwaltschaft mangels Legitimation

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

In seiner selbstverfaßten Eingabe vom 20. April 1995 behauptet der Einschreiter "Unregelmäßigkeiten bei Behandlung der Anzeige in Strafsachen GZ 141 BAZ 40276/95, vom 3. März 1995". Der Einschreiter wendet sich dagegen, daß - wie man ihm seinem Vorbringen zufolge am 14. April 1995 von seiten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mitgeteilt habe - die Anzeige deshalb "hinterlegt" worden sei, "weil der Täter nicht erforscht werden konnte".

Es ist offensichtlich, daß sich die Eingabe gegen die Zurücklegung einer Anzeige durch die Staatsanwaltschaft richtet.

Die Eingabe ist unzulässig.

Wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, hat die Staatsanwaltschaft den Strafanspruch des Staates zu vertreten; auf die Geltendmachung dieses Strafanspruches durch den Staat hat der einzelne kein subjektives Recht. Dem Einschreiter fehlt somit die Legitimation, die Zurücklegung einer Anzeige durch die Staatsanwaltschaft gemäß §90 StPO beim Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde nach Art144 B-VG zu bekämpfen (vgl. zB VfSlg. 11679/1988, 12405/1990). Wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, hat die Staatsanwaltschaft den Strafanspruch des Staates zu vertreten; auf die Geltendmachung dieses Strafanspruches durch den Staat hat der einzelne kein subjektives Recht. Dem Einschreiter fehlt somit die Legitimation, die Zurücklegung einer Anzeige durch die Staatsanwaltschaft gemäß §90 StPO beim Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde nach Art144 B-VG zu bekämpfen vergleiche zB VfSlg. 11679/1988, 12405/1990).

Die Eingabe war daher ohne weiteres Verfahren mit in nichtöffentlicher Sitzung gefaßtem Beschluß gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Strafanzeige, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1211.1995

Dokumentnummer

JFT_10049381_95B01211_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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