TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/23 W182 2230891-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.02.2021
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Entscheidungsdatum

23.02.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §58 Abs10
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch


W182 2230891-2/2E

W182 2230892-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Mongolei, vertreten durch Baasanjav Bayanjav (MAS), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2020, Zlen ad 1.) 1249244207/200451072 ad 2.) 1252611705/200451099, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: BF), eine Mutter (BF1) und ihr XXXX jähriger Sohn (BF2), sind Staatsangehörige der Mongolei, reisten am 03.07.2019 im Besitz eines von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ulaanbaatar ausgestellten, vom XXXX 2019 bis XXXX 2019 gültigen Besuchsvisums für die Schengener Staaten ins Bundesgebiet ein und stellten am XXXX 2019 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Diesen begründete die BF1 in einer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.11.2019 sowie einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 26.02.2020 im Wesentlichen damit, dass sie in Österreich am XXXX 2019 den mongolischen Staatsangehörigen XXXX , dem in Österreich der Status eines Asylberechtigten zukomme, geheiratet habe und nunmehr bei ihrem Gatten bleiben wolle. Ihr Leben in der Mongolei sei wirtschaftlich schwierig gewesen und habe sie mit ihrem Mann in Österreich zusammenleben wollen. Deswegen habe sie das Herkunftsland verlassen. Die BF habe bereits 2007 eine Beziehung mit ihrem Gatten im Herkunftsland gehabt. Sie seien damals jedoch nicht verheiratet gewesen und haben auch nicht direkt zusammengewohnt. Ihr Gatte habe auf einer Landwirtschaft gearbeitet, sei immer wieder nach Ulaanbaatar gekommen und habe dann bei ihr übernachtet. 2007/2008 habe er dann das Herkunftsland verlassen und hätten sie erst wieder 2017 über Facebook den Kontakt aufgenommen. Im Jänner 2018 hätten sie sich für vier oder fünf Tage in China getroffen, wobei sie dort heiraten hätten wollen. Die chinesische Polizei sei ihnen jedoch „auf die Schliche“ gekommen und sei sie dort in Gewahrsam genommen worden. Deswegen habe sie im Herkunftsstaat Angst vor der Polizei. Konkrete Probleme in der Mongolei nach diesem Treffen verneinte die BF1 jedoch. Sie habe auch sonst nie in der Mongolei Probleme mit den Behörden gehabt und sei auch nicht verfolgt worden. Im September 2018 sei sie nach Österreich gekommen und habe sie drei Wochen mit ihrem Gatten im Inland bzw. in Schweden verbracht und sich dabei wieder verliebt. Sie habe sich dann im Herkunftsland ein Visum für die Schengener Staaten unter Vorgabe, hier Urlaub zu machen, ausstellen lassen, habe dabei aber bereits die Absicht gehabt, in Österreich bei ihrem Gatten zu bleiben. Sie halte sich seit Juli 2019 durchgehend in Österreich auf und wohne mit ihrem Sohn bei ihrem Gatten. Ihr Gatte arbeite und die BF würden staatliche Leistungen beziehen. Sie habe bisher noch keinen Deutschkurs besucht, sei hier keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und sei auch in keinem Verein oder in einer Organisation aktiv. Ihr Sohn besuche hier die Mittelschule. Er habe keine eigenen Fluchtgründe. Im Herkunftsland würden sich zwei Brüder und drei Schwestern der BF1 aufhalten. Sie sei mit diesen im telefonischen Kontakt und habe ein gutes Verhältnis zu ihnen. Ihre Eltern seien inzwischen verstorben. Sie habe im Herkunftsland eine Hochschulausbildung im Bereich XXXX abgeschlossen und von 2005 bis Juni 2019 als Zuständige für XXXX bei XXXX gearbeitet.

Der BF2 brachte in einer Einvernahme beim Bundesamt am 26.02.2020 im Wesentlichen vor, dass er ein wenig Deutsch spreche und im Herkunftsland sieben Jahre die Schule besucht habe. Er habe zu seinen Onkeln und Tanten Kontakt. Das Leben in der Mongolei sei schwierig, es sei ein armes Land. Bei einer Rückkehr habe er Angst, dass das Leben und die Umstände schwierig seien. Probleme habe er in der Mongolei nicht gehabt. In Österreich besuche er die Schule und spiele in einem Schachclub. Zu seinem Vater in der Mongolei habe er keinen Kontakt. Der Gatte der BF1 sei ihm seit 2018 bekannt.

XXXX , der Gatte der BF1, brachte beim Bundessamt am 26.02.2020 als Zeuge befragt, mehr oder weniger wie die BF1 vor. Ergänzend gab er an, dass er zuvor nie verheiratet gewesen sei, in der Mongolei allerdings einen erwachsenen Sohn habe. Die BF1 habe im Jahr 2007, als sie eine Beziehung gehabt haben, bereits einen Sohn (BF2) gehabt, der nicht von ihm stamme. Er habe damals manchmal bei seiner Mutter, wo er gemeldet gewesen sei, und manchmal bei der BF1 genächtigt. Er habe die BF1 am XXXX 2018 in China getroffen und wäre dabei fast in die Mongolei ausgeliefert worden. Er habe in China am XXXX das mongolische Konsulat aufgesucht und sei dann von (chinesischen) Polizisten festgenommen worden, da der mongolische Konsul seine Auslieferung beantragt habe, da er in der Mongolei ein Straftäter wäre. Der österreichische (Konventions-)Pass habe ihn jedoch gerettet. Er sei aus der (chinesischen) Haft entlassen worden und habe aus China ausreisen dürfen. Die BF1 habe er mit dem Zug (in die Mongolei) zurückgeschickt. Er arbeite in Österreich bei XXXX und am Bau.

Dem Gatten der BF1 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2015, Zl. W117 1409944-1/24E, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Der Entscheidung lag zugrunde, dass der BF bei Unruhen in Folge umstrittener Parlamentswahlen im Juli 2008 Steine gegen angreifende Polizisten geworfen habe, verhaftet, in Untersuchungshaft misshandelt und in erster Instanz zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, wobei er – nachdem er gegen Kaution aus der Haft freigelassen worden sei - das Herkunftsland im März 2009 verlassen habe.

1.2. Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 09.04.2020 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.) und Beschwerden gegen diese Entscheidungen über ihre Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Seitens des Bundesamtes wurde u.a. festgestellt, dass die Identität und Nationalität der BF feststehe, sie gemeinsam legal im Besitz eines Schengenvisums am 03.07.2019 in das Bundesgebiet gereist seien und am XXXX 2019 Asylanträge gestellt haben, wodurch die ursprünglich legale Einreise nunmehr als illegal anzusehen sei, zumal der Zweck des Visums verwirkt worden sei. Fest stehe, dass sie gesund und nicht immungeschwächt seien.

Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaates bzw. der Situation der BF im Fall ihrer Rückkehr wurde festgestellt, dass die BF1 ihre Heimat zur Begründung eines Familienlebens in Österreich verlassen habe. Für den BF2 seien keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden. Er selbst habe bei seiner Einvernahme angegeben, dass er gemeinsam mit seiner Mutter seine Heimat aufgrund der wirtschaftlichen Lage verlassen habe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wären oder in ihrem Recht auf Leben gefährdet wären, der realen Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder der Gefahr der Vollstreckung der Todesstrafe ausgesetzt wären. Es habe zudem nicht festgestellt werden können, dass den BF im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder dass sie bei einer Rückkehr in die Mongolei eine die Existenz bedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt werden. Weiters stehe fest, dass die BF1 jung, gebildet und arbeitsfähig sei und somit für den Unterhalt der BF – wie bereits auch vor der Ausreise – sorgen könne. Ferner sei sie in der Mongolei berufstätig gewesen und verfüge weiters über familiäre Anknüpfungspunkte.

Zum Privat- und Familienleben der BF wurde festgestellt, dass die BF aktuell gemeinsam in einer Flüchtlingsunterkunft leben würden. Die BF1 sei mittellos und von staatlicher Unterstützung abhängig. Sie habe in Österreich einen mongolischen Staatsangehörigen, welcher seit 24.02.2015 rechtskräftig in Österreich asylberechtigt ist, geheiratet. Fest stehe, dass der Ehegatte der BF1 in einer Mietwohnung lebe. Die BF1 habe bisher keinen Deutschkurs besucht und sei kein Mitglied eines Vereins oder einer Organisation.

Der BF2 besuche die Schule in Österreich. Fest stehe, dass die BF in Österreich ein Familienleben führen. Sonstige soziale Anbindungen oder sonstige soziale Integrationen haben nicht festgestellt werden können.

Zu den Gründen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde festgestellt, dass die Mongolei ein sicherer Herkunftsstaat sei.

Zum Herkunftsstaat wurde festgestellt:

„Politische Lage

Die Mongolei ist ein Binnenstaat zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik China. Mit einer Bevölkerung von knapp über drei Millionen Menschen auf einer Fläche von knapp über 1,5 Millionen Quadratkilometern ist sie einer der am dünnsten besiedelten Staaten der Welt. In der Hauptstadt Ulaanbaatar leben (2018) ca. 1,5 Millionen Menschen (CIA 28.8.2018).

Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 12.2017; vgl. USDOS 20.4.2018). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 12.2018; vgl. AA 3.2018a). In den vergangenen 20 Jahren wurden in der Mongolei 13 erfolgreiche Präsidentschafts-, und Parlamentswahlen abgehalten (USDOS 19.7.2018).

Das Parlament (Großer Staats-Chural) ist ein Einkammernparlament mit 76 Sitzen (ÖB Peking 12.2017). Die 76 Abgeordneten werden in allgemeiner, freier, unmittelbarer und geheimer Wahl im Wege des Mehrheitswahlrechts für vier Jahre gewählt. Bei der letzten Parlamentswahl am 29.6.2016 löste die Mongolische Volkspartei (MVP) die Demokratische Partei (DP) in der Regierung ab. (AA 3.2018a). Die MVP erhielt 65 Mandate, die bisher regierende DP neun, die Mongolische Revolutionäre Volkspartei (MRVP) und der unabhängige Musiker S. Javkhlan erhielten je ein Mandat. Die Wahlbeteiligung lag bei 72,1% (Mongolei Online 10.7.2016; vgl. KAS 1.7.2016). Die Einführung des Mehrheitswahlrechtes nur fünf Wochen vor dem Wahltermin hat auf das Ergebnis Einfluss genommen (Sarantuya/Batmunkh 2017; vgl. ÖB Peking 12.2017). Unter dieser Entscheidung litten vor allem die Chancen von kleinen Parteien und Frauen. So wurde zum Beispiel die Frauenquote von bisher 30% auf 20% gesenkt (KAS 1.7.2016).

Die OSZE war mit etwa 300 Wahlbeobachtern in der Mongolei vertreten und attestierte, dass die Wahl, nach hartem, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit respektierendem Wahlkampf, geordnet ablief (OSZE 4.10.2016; vgl. AA 3.2018a). Die 2016 gebildete Regierung unter Ministerpräsident Erdenebat bestehend aus 16 Ministern (davon zwei Frauen), einer Reduktion um drei Ämter im Vergleich zur vorherigen Regierung (ÖB Peking 12.2017), wurde bereits im Sommer 2017 aufgrund parteiinterner Machtkämpfe durch eine Regierung unter Ministerpräsident Khurelsukh abgelöst (AA 3.2018a).

Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der in einer Direktwahl für vier Jahre gewählt wird und der selbst den Premierminister nominieren kann. Das Präsidentenamt kann für maximal zwei Amtsperioden bekleidet werden (ÖB Peking 12.2017). Am 10. Juli legte Kh. Battulga im Großen Saal der Staatsversammlung den Amtseid als 5. Präsident der Mongolei ab (LIP 9.2018). Er setzte sich in einer Stichwahl mit 50,6% gegen den Gegenkandidat M. Enkhbold der regierenden Mongolischen Volkspartei (MVP), der 41,2 % der Stimmen erhielt, durch (Reuters 8.7.2017; vgl. AA 3.2018a). Der Staatspräsident ist Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates (weitere Mitglieder: Premierminister und Parlamentspräsident) und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er setzt die vom Parlament verabschiedeten Gesetze in Kraft. Er kann Gesetze initiieren und mit seinem Veto verhindern, das nur mit der Zwei-Drittel-Mehrheit des Parlaments überstimmt werden kann (AA 3.2018a).

Quellen:

-        AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (3.2018a): Mongolei – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/-/222882, Zugriff 13.9.2018

-        CIA – Central Intelligence Agency (28.8.2018): The World Factbook – Mongolia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mg.html, Zugriff 14.9.2018

-        LIP – LIPortal, Das Länderinformationsportal (9.2018): Mongolei, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/mongolei/geschichte-staat/, Zugriff 20.9.2018

-        KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (1.7.2016): Erdrutschsieg der Mongolischen Volkspartei, Parlamentswahlen in der Mongolei, http://www.kas.de/mongolei/de/publications/45759/, Zugriff 13.9.2018

-        Mongolei Online, Bormann (10.7.2016): Wahlergebnisse – Wahlen 2016, http://www.mongolei.de/news/Ergebnisse2016.htm, Zugriff 13.9.2018

-        ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei.

-        OSZE – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (4.10.2016): Mongolia, Parliamentary Elections, 29 June 2016: Final Report, http://www.osce.org/odihr/elections/mongolia/237626, Zugriff 13.9.2018

-        Reuters (8.7.2017): Former martial arts star Battulga wins Mongolian presidential election, https://www.reuters.com/article/us-mongolia-election/former-martial-arts-star-battulga-wins-mongolian-presidential-election-idUSKBN19T05Z, Zugriff 13.9.2018

-        Tserenbaltavyn, Sarantuya / Tsevelmaa Batmunkh (2017): Wahlrechtsreform und Wirtschaftskrise – die Mongolei nach den Parlamentswahlen; in: Argumente und Materialien der Entwicklungszusammenarbeit 19, S 24-32, https://www.hss.de/download/publications/AMEZ_19_Demokratie_im_Aufbruch_05.pdf, Zugriff 13.9.2018

-        USDOS – U.S. Department of State (19.7.2018): Investment Climate Statements for 2018, https://www.state.gov/e/eb/rls/othr/ics/investmentclimatestatements/index.htm?year=2018&dlid=281519#wrapper, Zugriff 13.9.2018

-        USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018

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Sicherheitslage

Im regionalen Vergleich hat die Mongolei nach dem Zerfall des Ostblocks einen vorbildlichen Weg in Richtung Demokratie und Marktwirtschaft eingeschlagen. Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich. Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen (BMZ o.D.).

Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Die gesamte Bevölkerung der Mongolei akzeptiert den Nationalstaat als legitim. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, das staatliche Gewaltmonopol herauszufordern. Alle bedeutenden politischen Akteure bekennen sich zur Demokratie. Eine geringe Zahl antidemokratischer Akteure wie hypernationalistische Parteien oder Banden haben keinen Einfluss auf die Öffentlichkeit oder die Regierung und werden ausgegrenzt. Die Armee hatte in der Vergangenheit kein Interesse, politische Kontrolle zu übernehmen und es gibt keine Hinweise, dass sie es derzeit hätte (Bertelsmann 2018). Es gibt keine Berichte über terroristische Angriffe oder aktive terroristische Gruppen in der Mongolei (USDOS 10.7.2018).

Es kommt selten zu Unruhen oder politischer Gewalt. In Folge umstrittener Parlamentswahlen im Juli 2008 wurden Proteste, bei denen fünf Personen ums Leben kamen, rasch unter Kontrolle gebracht und die Ordnung wieder hergestellt. Seither kam es zu keinen Vorfällen ähnlichen Ausmaßes mehr (USDOS 19.7.2018). Sozioökonomische Konflikte - primär zwischen der städtischen und ländlichen Bevölkerung - eskalieren nicht, sind jedoch aufgrund einer instabilen politischen Umgebung, angeheizt durch Populismus und Kampagnen in den sozialen Medien, im Ansteigen begriffen (Bertelsmann 2018).

In den vergangenen drei Jahren kam es zu vermehrten Anfeindungen chinesischer, koreanischer und vietnamesischer Staatsbürger, die in der Mongolei leben (USDOS 19.7.2018) und es kam zu einzelnen gewalttätigen Übergriffen durch Ultranationalisten gegen diese Personen (USDOS 19.7.2018; vgl. ÖB Peking 12.2017) sowie gegen LGBTI-Personen (ÖB Peking 12.2017).

Die Binnenlage des Flächenstaates zwischen Russland und China bestimmt die mongolische Außenpolitik, die sich daher um ein gutes, ausgewogenes Verhältnis zu diesen beiden Nachbarn bemüht. So verfolgt die Mongolei eine Politik der Bündnisfreiheit und hat sich 1992 zur kernwaffenfreien Zone erklärt. Gleichzeitig sucht das Land internationale Absicherung, die es in einer immer aktiveren Mitarbeit in internationalen Organisationen, vor allem den Vereinten Nationen, sowie in einer stärkeren Zusammenarbeit mit den USA, Japan und der Europäischen Union (insbesondere Deutschland) zu finden hofft ("Politik des Dritten Nachbarn") (AA 3.2018c).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (3.2018c): Mongolei, Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/-/222880, Zugriff 18.9.2018

-        Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018

-        BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/zusammenarbeit/index.html, Zugriff 13.9.2018

-        USDOS – U.S. Department of State (19.7.2018): Investment Climate Statements for 2018, https://www.state.gov/e/eb/rls/othr/ics/investmentclimatestatements/index.htm?year=2018&dlid=281519#wrapper, Zugriff 13.9.2018

-        USDOS - U.S. Department of State, Bureau of Diplomatic Security (10.7.2018): Mongolia 2018 Crime & Safety Report, https://www.osac.gov/pages/ContentReportDetails.aspx?cid=24452, Zugriff 18.9.2018

-        ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei.

Rechtsschutz / Justizwesen

Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht (ÖB Peking 12.2017). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 12.2017; vgl. FH 2018, USDOS 20.4.2018).

Soum-, Intersoum- und Bezirksgerichte sind Gerichte 1. Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von zehn Millionen Tögrök (MNT) zuständig. Aimag-Gerichte sind die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über zehn Millionen MNT, sowie die Berufungsgerichte für die unteren Gerichte. Der Oberste Gerichtshof ist für alle anderen Verfahren zuständig. Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigentinitative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt. (ÖB Peking 12.2017).

Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes. Der Judicial General Council (JGC) ist für die Nominierung sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Richtern verantwortlich. Er ist jedoch politisch abhängig und hat nicht die Befugnis, bei Vorwürfen von richterlichem Fehlverhalten zu ermitteln (Bertelsmann 2018). Die unabhängige Gerichtsbarkeit sowie das Recht auf ein faires, öffentliches Verfahren ohne Verzögerungen wird in der Regel durchgesetzt. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht, über die Vorwürfe gegen sie in Kenntnis gesetzt zu werden. Angeklagte können einen Rechtsbeistand selbst auswählen oder erhalten auf Staatskosten einen solchen gestellt (USDOS 20.4.2018).

NGOs und Privatunternehmen berichten, dass Korruption und Einflussnahme im Justizsystem stattfindet (USDOS 20.4.2018; vgl. Bertelsmann 2018). Die Rechte von Angeklagten wie die Befragung und Einberufung von Zeugen würden in manchen Fällen missachtet. NGOs berichten weiters über Einschüchterung von Zeugen und mangelnde Transparenz bei der Urteilsfindung (USDOS 20.4.2018). Jedoch wurde in der Justice Integrity Study 2016 der Mongolei deutliche Fortschritte bei der Verbesserung der Transparenz der Urteilsfindung attestiert (Bertelsmann 2018).

Gerichte verhängen nur selten Freisprüche oder stellen das Verfahren ein, auch wenn es keine substanziellen Beweise für einen Schuldspruch gibt. Gerichte spielen Fälle häufig an die Staatsanwaltschaft zurück, obwohl ein Freispruch angemessen erscheint. Dadurch wechseln auch einzelne prominente Kriminalfälle jahrelang zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht hin und her, ohne dass diese abgeschlossen werden (USDOS 20.4.2018). Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 12.2017).

Quellen:

-        Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018

-        FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia, Zugriff 13.9.2018

-        ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei

-        USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018

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Sicherheitsbehörden

Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper (ÖB Peking 12.2017). Die zivilen Behörden üben größtenteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inadäquat. So gibt es Fälle von ungestraftem Missbrauch Verdächtiger durch Sicherheitskräfte. Aufsichtsorgan über nationale und lokale Polizeiaktionen ist die National Police Agency (NPA) (USDOS 20.4.2018).

Sicherheitskräften wird vorgeworfen, willkürliche Verhaftungen und Verkehrsanhaltungen durchzuführen, angehaltene Personen für längere Zeit festzuhalten und Häftlinge zu schlagen (HRW 2018). Obwohl Sicherheitsbeamte für absichtliche Körperverletzung zur Verantwortung gezogen werden, waren Verfolgungen dieser Vergehen selten. Der NPA wurden bis August 2016 insgesamt 24 Beschwerden wegen körperlicher Übergriffe durch die Polizei gemeldet, von denen sechs zu strafrechtlichen Ermittlungen führten (USDOS 20.4.2018).

Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Sie hat alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatssicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB Peking 12.2017).

Quellen:

-        FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia, Zugriff 13.9.2018

-        ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei

-        USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018

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Folter und unmenschliche Behandlung

Artikel 251 des Strafgesetzbuchs definiert den Straftatbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von fünf Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu drei Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die Strafe sogar auf bis zu zehn Jahren ausgeweitet werden. Gemäß Kapitel 11, §44 wird die Entschädigung in Fällen von Folter von der Strafprozessordnung festgelegt. Der Höchste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der UN-Konvention gegen Folter (ÖB Peking 12.2017).

Dennoch sind Folter und andere Misshandlungen verbreitet (USDOS 20.4.2018; vgl. AI 22.2.2018), insbesondere zum Erzwingen von Geständnissen (USDOS 20.4.2018) in Haftanstalten, wo auch Personen mit Behinderungen oder ausländische Staatsbürger betroffen sind. Seit Juli 2017, mit Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung, fehlen unabhängige Ermittlungsmechanismen, was zu einer unvollständigen Erfassung und einer Straflosigkeit von Folter führt (AI 22.2.2018). Rechtliche Rahmenbedingungen und Maßnahmen zur Verhinderung von Folter sind unzureichend (Bertelsmann 2018).

Auch wird von Drohungen gegen Familienmitglieder berichtet, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 20.4.2018). Im Februar 2015 ratifizierte die Mongolei das Zusatzprotokoll zur UN-Antifolterkonvention (OPCAT). Das UN-Antifolterkomitee (CAT) überprüfte die Mongolei im August 2016 und drückte unter anderem Sorgen über vorherrschende Straflosigkeit in Fällen von Folter aus (ÖB Peking 12.2017).

Quellen:

-        AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1425540.html, Zugriff 13.9.2018

-        Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018

-        ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei

-        USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018

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Korruption

Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (Bergbau) weit verbreitet (ÖB 12.2017; vgl. TI 9.7.2018). Die kleine Korruption ist jedoch rückläufig (TI 9.7.2018). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2017 auf Platz 103 von 180 analysierten Ländern (TI 21.2.2018); 2016 lag die Mongolei auf Platz 87 von 176 untersuchten Staaten (TI 25.1.2017).

Der Großteil der Bevölkerung ist mit den Anti-Korruptionsmaßnahmen der Regierung unzufrieden (TI 9.7.2018). Auch in der Politik setzt sich zunehmend die Erkenntnis durch, dass Korruption die Entwicklung der Mongolei stark behindert. Es wurden Antikorruptionsgesetze verabschiedet und entsprechende Kontrolleinrichtungen geschaffen. Weitere Reformen und eine konsequente strafrechtliche Verfolgung von Korruption sind jedoch erforderlich (BMZ o.D.).

Das am 1. Juli 2017 in Kraft getretene Strafgesetz führte höhere Strafen für Korruptionsvergehen von öffentlich Bediensteten und Regierungsvertretern sowie deren nächster Verwandtschaft ein. Das Gesetz erfordert von Regierungsvertretern auch die Offenlegung ihrer Vermögen an die Independent Authority Against Corruption (IAAC). Im März 2017 wurde ein staatliches Korruptionsbekämpfungsprogramm mit einer Laufzeit von drei Jahren implementiert (USDOS 19.7.2018).

Seit 2006 wurde das Anti-Korruptionsgesetz mehrfach erweitert, jedoch gibt es noch kein Gesetz zum Schutz von NGOs und anderen Institutionen, die Korruptionsfälle öffentlich machen (USDOS 19.7.2018; vgl. ÖB 12.2017). Eine gesetzliche Schutzvorschrift liegt seit Ende 2016 jedoch im Entwurf vor. Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB Peking 12.2017).

Es gibt eine weitreichende Immunität von Amtsträgern gegenüber strafrechtlicher Verfolgung (TI 9.7.2018) und es gibt Bedenken, dass Teile der Justiz und der IAAC weitgehend von politischen Kreisen kontrolliert werden, welche verhindern möchten, durch eine tatsächlich unabhängige Behörde selbst der Korruption bezichtigt zu werden (Bertelsmann 2018).

Quellen:

-        Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018

-        BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/zusammenarbeit/index.html, Zugriff 13.9.2018

-        ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei

-        TI - Transparency International (21.2.2018): Corruption Perceptions Index 2017, https://www.transparency.org/country/MNG, Zugriff 13.9.2018

-        TI – Transparency International (25.1.2017): Corruption Perceptions Index 2016, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 24.9.2018

-        TI – Transparency International (9.7.2018): Mongolia: Overview of Corruption and Anti-Corruption, https://knowledgehub.transparency.org/helpdesk/mongolia-overview-of-corruption-and-anti-corruption, Zugriff 13.9.2018

-        USDOS – U.S. Department of State (19.7.2018): Investment Climate Statements for 2018, https://www.state.gov/e/eb/rls/othr/ics/investmentclimatestatements/index.htm?year=2018&dlid=281519#wrapper, Zugriff 13.9.2018

-        

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Eine Vielzahl an heimischen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne behördliche Einschränkungen ihre Erkenntnisse veröffentlichen (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 2018), jedoch sind die meisten dieser Organisationen eher klein (FH 2018). Regierungsbeamte sind grundsätzlich kooperativ und für deren Anliegen zugänglich (USDOS 20.4.2018). Die staatliche Menschenrechtskommission „National Human Rights Commission of Mongolia” (NHRC) arbeitet weitgehend unabhängig und veröffentlicht trotz schlechter finanzieller Ausstattung kritische Berichte. Internationale NGOs können frei arbeiten. Menschenrechtsverteidiger sind in der Regel keinen Belästigungen ausgesetzt. Jedoch blieb der Fall eines 2015 ermordeten Umweltaktivisten, der Minenarbeiten kritisiert hatte, bisher ungeklärt und es kam zu Fällen von Übergriffen von Skinheads und religiösen Fanatikern gegen LGBT-Aktivisten (ÖB Peking 12.2017).

Quellen:

-        FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia, Zugriff 13.9.2018

-        ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei

-        USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018

-        

Ombudsmann

Es existiert keine Ombudsstelle zur Behandlung von Beschwerden durch Häftlinge (USDOS 3.3.2017; vgl. AI 22.2.2018). Das neue Strafgesetzbuch (Juli 2017) hat die Unabhängige Ermittlungseinheit, welche bereits früher abgeschafft worden war, nicht wiederhergestellt (AI 22.2.2018). Jedoch erlaubt das Gesetz Gefangenen, Beschwerden unzensiert an das Justizpersonal weiterzuleiten, um Untersuchungen der Haftbedingungen zu beantragen. Die Staatsanwaltschaft und die staatliche Menschenrechtskommission „National Human Rights Commission of Mongolia” (NHRC) kontrollierten die Bedingungen in Gefängnissen und Haftanstalten (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

-        AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1425540.html, Zugriff 13.9.2018

-        USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018

-        USDOS – U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1395603.html, Zugriff 14.9.2018

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Wehrdienst und Rekrutierungen

Es besteht für alle Männer zwischen dem 18. und dem 25. Lebensjahr eine Wehrpflicht über zwölf Monate. Zu Einheiten, welche nicht unter Waffen stehen, kann man bis zum 27. Lebensjahr eingezogen werden. Eine uneingeschränkte Befreiung von der Wehrpflicht gibt es nicht, eine Erkrankung oder die Unterstützung schwer erkrankter Familienangehöriger können zu einem Aufschub der Wehrpflicht führen. Studenten haben ebenfalls das Recht, einen Aufschub des Einberufungsbefehls zu beantragen. Frauen sind von der Wehrpflicht ausgenommen (ÖB Peking 12.2017; vgl. CIA 28.8.2018). Nach der Wehrpflicht können sich Soldaten für zwei bis vier Jahre verpflichten (CIA 28.8.2018).

Das Gesetz sieht für religiöse oder Gewissensgründe die Möglichkeit vor, alternativ Dienst bei der Grenzüberwachung, der nationalen Katastrophenschutzbehörde oder bei humanitären Organisationen zu leisten (USDOS 29.5.2018). Gemäß Wehrdienstgesetz kann man sich durch eine Zahlung von umgerechnet 490 Euro vom Wehrdienst befreien lassen (USDOS 29.5.2018; vgl. ÖB Peking 12.2017).

Deserteure müssen in Friedenszeiten mit einer zweijährigen und Offiziere mit einer dreijährigen Freiheitsstrafe, rechnen (Art. 279 Abs.1 und 279 Abs. 2 StGB). In Kriegszeiten kann die Strafe auf fünf bis sieben Jahre ausgedehnt werden (ÖB Peking 12.2017).

Quellen:

-        CIA – Central Intelligence Agency (28.8.2018): The World Factbook – Mongolia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mg.html, Zugriff 14.9.2018

-        ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei

-        USDOS – U.S. Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1436918.html, Zugriff 14.9.2018

-        USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018

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Allgemeine Menschenrechtslage

Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme stellen die Misshandlung von Häftlingen, Korruption, Gewalt gegen LGBTI-Personen und harte Arbeitsbedingungen für Fremdarbeiter, insbesondere aus Nordkorea, dar. Maßnahmen der Regierung zur Bestrafung von Missbrauch oder Korruption im öffentlichen Dienst waren inkonsequent (USDOS 20.4.2018).

Mit 17 der 18 internationalen Menschenrechtsverträge und deren Zusatzprotokolle hat die Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land, und um zwei Verträge mehr als Österreich (ÖB Peking 12.2017).

Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei im Jahr 2000 eine nationale Menschenrechtskommission eingerichtet. Nach den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v.a. auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet (ÖB Peking 12.2017).

Quellen:

-        ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei

-        USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018

Meinungs- und Pressefreiheit

In der Mongolei besteht eine große Pressevielfalt und generelle Meinungsfreiheit (ÖB 12.2017). Die Meinungsfreiheit ist durch die Verfassung abgesichert (USDOS 20.4.2018). Auch der friedliche Meinungsaustausch im Internet ist gesetzlich erlaubt. Verantwortlich dafür ist die von der Regierung besetzte Kommunikationsaufsichtskommission (Regulatory Commission, CRC), ein Organ, welches Fernseh- und Rundfunklizenzen vergibt, sowie digitalen Inhalt reguliert. Von Zensur betroffen sind beispielsweise Darstellungen exzessiver Gewalt oder Pornographie (USDOS 20.4.2018).

Am 1. Juli 2017 trat ein neues Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in Kraf, das höhere Strafen für Verleumdung und die Verbreitung von falschen Informationen vorsieht. Interessenvertretungen von Journalisten kritisierten das Gesetz für vage Definitionen der Tatbestände und befürchteten, das Gesetz könnte vermehrt zur Unterdrückung der Meinungsfreiheit herangezogen werden. Nach Protesten der Medien im April 2017 wurde das Gesetz schließlich mit reduzierten Strafmaßen verabschiedet (AI 22.2.2018; vgl. FH 2018).

Aus Furcht vor strafrechtlichen Repressalien übten viele Journalisten und unabhängige Publikationen in gewissem Ausmaß Selbstzensur (Bertelsmann 2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Das Gesetz über Staatsgeheimnisse, das diese Staatsgeheimnisse nur vage beschreibt, wird herangezogen, um journalistische Publikationen einzuschränken (Bertelsmann 2018). Es gibt Berichte von Gewalt und Belästigung gegenüber Journalisten (USDOS 20.4.2018). und auch Blogger sind Verleumdungsklagen einflussreicher Persönlichkeiten ausgesetzt (ÖB Peking 12.2017).

In den vergangenen Jahren hat sich die generelle Situation der Medien verbessert. Im World Press Freedom Index der NGO Reporter ohne Grenzen liegt die Mongolei auf Rang 71 von 180 untersuchten Staaten. Der Großteil der Medienlandschaft ist jedoch auf einige Medienunternehmen mit politischen Verbindungen konzentriert. Die Medien werden daher politisch unter Druck gesetzt und können ihre Rolle als Kontrollorgan der Zivilgesellschaft gegenüber der Regierung nicht vollständig erfüllen (RSF 2018).

Quellen:

-        AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1425540.html, Zugriff 13.9.2018

-        Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018

-        FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia, Zugriff 13.9.2018

-        ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei

-        RSF – reporters sans frontiers (2018): Defamation Proceedings and Self-Cencorship, https://rsf.org/en/mongolia, Zugriff 14.9.2018

-        - USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Die Verfassung der Mongolei garantiert die Vereinigungs- und die Versammlungsfreiheit und es gibt keine Einschränkungen dieser Rechte (Bertelsmann 2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Gewerkschaften sind unabhängig und ihre Rechte werden von der Regierung respektiert (FH 2018).

Politische Parteien sind vorwiegend auf Interessensnetzwerken statt auf politischen Ideologien aufgebaut. Neue politische Bewegungen können ungehindert gegründet werden und ungehindert arbeiten. Kleinere Parteien können im legislativen Prozess mitwirken und stellen immer wieder Abgeordnete im Parlament (FH 2018). Es gab in der Mongolei bereits zahlreiche friedliche Regierungswechsel zwischen Parteien auf nationaler und regionaler Ebene (Bertelsmann 2018; vgl. FH 2018).

Es gibt keine unangemessenen Barrieren für Oppositionsparteien, um durch Wahlen ihren Einfluss zu vergrößern (FH 2018). Jedoch wird das 2016 eingeführte Mehrheitswahlrecht dafür kritisiert, die Wahlchancen der kleineren Parteien zu verringern (Bertelsmann 2018).

Quellen:

-        Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018

-        FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia, Zugriff 13.9.2018

-        USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in der Mongolei sind nach wie vor dürftig bis harsch, auch wenn es in den letzten Jahren Verbesserungen gab (USDOS 13.4.2016; vgl. ÖB Peking 12.2017) und liegen weit unter europäischen Standards (ÖB Peking 12.2017). Die Gefängnisse waren in der Regel nicht überfüllt (USDOS 20.4.2018) aber es gibt Mängel in Bezug auf medizinische Versorgung, Bekleidung, Betten, Nahrung, Trinkwasser, Heizung, Beleuchtung, Belüftung, Sanitäranlagen und bei der Unterbringung von Personen mit Behinderungen in älteren Anstalten und Untersuchungsgefängnissen. In Gefängnissen in ländlichen Regionen sind die Bedingungen oft schlechter als in neuen und renovierten Anlagen. In Entzugsanstalten der Polizei sind die Bedingungen oft dürftig. Unabhängigen Beobachtern wird der Zutritt zu den Haftanstalten in der Regel gewährt (USDOS 20.4.2018; vgl. ÖB Peking 12.2017; FH 2018).

Männer und Frauen werden in getrennten Anlagen inhaftiert. Männer werden je nach der ihnen zugewiesenen Sicherheitsstufe ihrer Vergehen in entsprechenden Gefängnissen untergebracht. Für Frauen gibt es nur ein Gefängnis (USDOS 20.4.2018). Jugendliche werden oft nicht von erwachsenen Straftätern getrennt (ÖB Peking 12.2017).

Im Jahr 2017 wurden zehn Todesfälle in Haftanstalten gemeldet. Jedoch werden Häftlinge mit Krankheiten im Endstadium regelmäßig aus der Haft entlassen, was die irreführend niedrige Mortalitätsrate in Gefängnissen erklärt. Gemäß Regierungsangaben waren Stand September 2017 34 Häftlinge mit TBC infiziert (USDOS 20.4.2018).

Das Gesetz verbietet, dass Personen willkürlich verhaftet, eingesperrt und der Freiheit beraubt werden. Die meisten Regierungsorganisationen halten sich an dieses Verbot jedoch wird dem Geheimdienst (General Intelligence Agency, GIA) vorgeworfen, manchmal gegen diese Regelung zu verstoßen (USDOS 20.4.2018). Auch der Polizei wird vorgeworfen, willkürliche Verhaftungen durchzuführen. Häftlinge werden oft für längere Zeit festgehalten und geschlagen (FH 2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Mit dem neuen Strafgesetz, das am 1.7.2017 in Kraft trat, muss nun jede Festnahme durch einen Staatsanwalt kontrolliert werden (USDOS 20.4.2018).

Die Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Das Instrument der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung besteht, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 12.2017).

Quellen:

-        FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia, Zugriff 13.9.2018

-        ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei

-        - USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018

Todesstrafe

-        Nach einem zweijährigen Moratorium ratifizierte im Jänner 2012 der Staatskhural das 2. Zusatzprotokoll des ICCPR. Mit einer im Dezember 2015 beschlossenen Änderung des Strafgesetzbuchs sollte die Todesstrafe aus dem Gesetz gestrichen werden. Die Abschaffung trat jedoch nicht wie geplant am 1. September 2016 in Kraft. Schlussendlich wurde mit 1. Juli 2017 die Todesstrafe als strafrechtliche Repressalie abgeschafft - jedoch nur strafrechtlich und nicht verfassungsrechtlich (ÖB Peking 12.2017).

-        Im November 2017 schlug der neu gewählte Präsident dem Justizministerium nach zwei Vergewaltigungs- und Mordfällen die Wiedereinführung der Todesstrafe vor (ÖB 12.2017; vgl. AI 22.2.2018). Im April 2018 plante der Präsident, nach einer einmonatigen Online-Abstimmung auf seiner Webseite, dem Parlament ein entsprechendes Gesetz zur Abstimmung vorzulegen (PoM 2.4.2018). Dieses Thema wurde sowohl von der Bevölkerung als auch von NGOs sehr wichtig genommen und die Wiedereinführung weitgehend abgelehnt (UB Post 9.7.2018).

Quellen:

-        AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1425540.html, Zugriff 13.9.2018

-        ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei

-        PoM – Office of the President of Mongolia (2.4.2018): President Battulga to Present to Parliament Draft Bill on Reinstating Capital Punishment for Child Sexual Abuse Offenses, https://president.mn/en/2018/04/02/president-battulga-to-present-to-parliament-draft-bill-on-reinstating-capital-punishment-for-child-sexual-abuse-offenses/, Zugriff 14.9.2018

-        UB Post (9.7.2018): A Year since ‚Mongolia won‘, https://www.pressreader.com/mongolia/the-ub-post/20180709/281526521814186, Zugriff 14.9.2018

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Religionsfreiheit

Religionsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert (FH 2018; vgl. USDOS 29.5.2018). Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Religion und verbietet dem Staat eine Ausübung religiöser Aktivitäten wie auch religiösen Institutionen die Durchführung von politischen Aktivitäten (USDOS 29.5.2018). Religiöse Dogmen haben keinen nennenswerten Einfluss auf die Rechtsordnung oder auf politische Institutionen, auch wenn von manchen hohen Regierungsvertretern bekannt ist, dass sie religiös sind (Bertelsmann 2018).

Die Mongolei erlebte seit der demokratischen Revolution 1990 ein Wiederaufleben der Religiosität, insbesondere des Buddhismus und des traditionellen Schamanismus (Bertelsmann 2018). Vorherrschende Religion in der Mongolei ist der tibetische Buddhismus, dem 53% der Bevölkerung anhängen. 3,9% sind Muslime, 2,9% Anhänger des Schamanismus und 2,1% Christen; 38,6% der Bevölkerung sind konfessionslos (Bertelsmann 2018).

Die Mehrheit der Buddhisten gehört dem Mahayana-Zweig an. Viele Menschen praktizieren Elemente des Schamanismus in Kombination mit Buddhismus. Der größte Teil der Christen gehört den Protestanten an, wobei auch andere christliche Denominationen wie Mormonen, Katholiken, Zeugen Jehowas und der Russischen Orthodoxie in der Mongolei vertreten sind. Die ethnische Gruppe der Kasachen im Nordwesten des Landes ist vorwiegend muslimisch (USDOS 29.5.2018).

Religiöse Institutionen sind per Gesetz dazu verpflichtet, sich zu registrieren. Die Registrierung ist in den meisten Fällen auf ein Jahr beschränkt und muss dann erneuert werden. Die Umsetzung der umfangreichen Bestimmungen zur Registrierung liegt im Ermessen der örtlichen Behörden, sodass sich die Vorgangsweise regional unterscheidet. Einige religiöse Gruppen meldeten daher Schwierigkeiten, sich in manchen Regionen zu registrieren oder ihre Registrierung zu erneuern. Der Registrierungsprozess kann laut Berichten zwischen zwei Wochen bis zu drei Jahren dauern. Nichtregistrierte religiöse Gruppen werden durch wiederholte Besuche von Finanzbeamten, der Polizei oder anderen Beamten schikaniert (USDOS 29.5.2018).

Das Religionsgesetz verbietet die Verbreitung religiöser Ansichten mittels Gewalt, Druck, durch materielle Anreize, Täuschung oder Mittel, die Gesundheit oder Moral schaden oder psychische Schäden hervorrufen können. In manchen Regionen wird Kindern und Minderjährigen aus Angst vor „Gehirnwäsche“ die Teilnahme an religiösen Aktivitäten verboten (USDOS 29.5.2018).

Es gibt keine institutionalisierte Diskriminierung aufgrund von Religion. Die verschiedenen religiösen Gruppen haben nahezu gleichberechtigten Zugang zu Bildung, Beschäftigung und öffentlichen Dienstleistungen. Die religiöse Toleranz ist stark ausgeprägt. Einzelne Fälle von Diskriminierung von Christen am Arbeitsplatz oder in Schulen werden berichtet, doch ist dieses Phänomen nicht weit verbreitet. Es wurden keine gewalttätigen Übergriffe aus religiösen Gründen gemeldet (Bertelsmann 2018).

Quellen:

-        Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018

-        FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia, Zugriff 13.9.2018

-        USDOS – U.S. Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1436918.html, Zugriff 14.9.2018

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Ethnische Minderheiten

Die Mehrheit der gut drei Millionen Einwohner der Mongolei (Stand Juli 2017) bilden Angehörige der Khalkh mit 81,9%. Daneben gibt es Minderheiten wie die Kasachen mit 3,8%, Durbet mit 2,7%, Bayad mit 2,1%, Burjaten mit 1,7%, Zakhchin mit 1,2%, Dariganga mit 1%, Uriankhai mit 1% und 4,6% sonstige Minderheiten (2010, geschätzt) (CIA 28.8.2018).

Die Mongolei ist ein ethnisch homogenes Land, demzufolge fehlt der Nährboden sowohl für ethnische als auch für religiöse Konflikte. Die Mehrheit der Bevölkerung bekennt sich zum tibetischen Buddhismus (LIP 9.2018).

Keinen ethischen Gruppen wird die Staatsbürgerschaft vorenthalten. Die Staatsangehörigkeit von Kasachen, die in den 1990er Jahren nach Kasachstan ausgewandert und später in großer Zahl wieder in die Mongolei zurückkehrten, ist unklar. Im Jahr 2016 wurde vom Präsidenten ein Gesetzesentwurf für eine Doppelstaatsbürgerschaft vorgelegt, jedoch gibt es bisher keinen Regierungsbeschluss dazu (Bertelsmann 2018).

Die Verfassung anerkennt die Rechte von nationalen ethnischen Minderheiten (v.a. turksprachige Kasachen) auf Gebrauch der eigenen Sprache, jedoch werden diese Rechte von Seiten der Behörden kaum umgesetzt. Es bestehen kasachische Medien, die allerdings über mangelnde staatliche Unterstützung klagen (ÖB Peking 12.2017).

Es gibt keine institutionalisierte Diskriminierung aufgrund von ethnischer Zugehörigkeit und die verschiedenen ethnischen Gruppen haben nahezu gleichberechtigten Zugang zu Bildung, Beschäftigung und öffentlichen Dienstleistungen. Es wurden keine gewalttätigen Übergriffe aus ethnischen Gründen gemeldet (Bertelsmann 2018). Mitunter kommt es zu Übergriffen von Ultranationalisten gegen koreanische und chinesische Staatsbürger (ÖB Peking 12.2017).

Quellen:

-        Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018

-        CIA – Central Intelligence Agency (28.8.2018): The World Factbook – Mongolia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mg.html, Zugriff 14.9.2018

-        LIP – LIPortal, Das Länderinformationsportal (9.2018): Mongolei, Ethnizität und Soziales, https://www.liportal.de/mongolei/gesellschaft/, Zugriff 24.9.2018

-        ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei

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Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Die Verfassung bestimmt, dass keine Person ob ihrer Herkunft, Sprache, Abstammung, Alters, Geschlechts, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf und dass gemäß Art. 16 Abs. 11 VerfG Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen. Seit 2011 gibt es ein Gesetz zur Geschlechtergleichstellung (ÖB Peking 11.2017). Mongolische Frauen sind an sich emanzipiert, gebildet und nehmen aktiv am gesellschaftlichen und politischen Leben teil. Dennoch ist die mongolische Gesellschaft eine patriarchalische, in der der Mann das Familienoberhaupt ist, auch wenn die Zahl der allein von Frauen geführten Haushalte zunimmt (LIP 7.2018).

Die Mongolei liegt in der Erreichung der genderspezifischen Millenniums-Entwicklungsziele (MDGs - Millennium Development Goals) stark zurück, v.a. die Versorgung im Bereich reproduktive Gesundheit ist schlecht (ÖB Peking 12.2017). Die Zahl der Teenagerschwangerschaften nimmt von Jahr zu Jahr zu. Hatten 2014 3.259 Frauen im Alter zwischen 15 und 19 Jahren ein Kind zur Welt gebracht, waren es 2016 3.829. Als Hauptursachen werden mangelnde Aufklärung und Unkenntnis über Verhütungsmöglichkeiten benannt (LIP 7.2018).

Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen liegt mit 55 Jahren fünf Jahre unter jenem der Männer. Geschiedene Frauen stehen laut Familiengesetz Alimente zu. Es gibt keine Gesetzgebung gegen sexuelle Belästigung (ÖB Peking 12.2017).

Gewalt gegen Frauen, insbesondere im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch, ist laut Berichten von NGOs im Zunehmen begriffen (ÖB Peking 12.2017). Häusliche Gewalt stellt ein schwerwiegendes und weit verbreitetes Problem dar, wobei das neue Strafgesetz, das 2017 in Kraft getreten ist, diese erstmals auch strafrechtlich unter Strafe stellt. Nun sind auch Gefängnisstrafen möglich. Häusliche Gewalttäter werden in einer Datenbank erfasst und beim zweiten Vergehen wird automatisch ein Verfahren nach dem Strafgesetz eingeleitet. Alternative Maßnahmen zum Schutz vor häuslicher Gewalt wie Wegweisungen oder einstweilige Verfügungen sind i

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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