TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/25 G309 2221501-1

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Veröffentlicht am 25.02.2021
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Entscheidungsdatum

25.02.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GebAG §14
GebAG §15
GebAG §16
GebAG §17
GebAG §18 Abs2
GebAG §6
GebAG §7

Spruch


G309 2221501-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde des Revisors beim XXXX gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichts Spittal/Drau vom 29.05.2019, XXXX , betreffend die Bestimmung von Zeugengebühren, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und die Gebühr des Zeugen XXXX gemäß §§ 6, 7,14, 15,16,17 und 18 Abs. 2 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) mit EUR 603,40 bestimmt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. In der vor dem Bezirksgericht (in Folge auch BG) Spittal/Drau geführten Rechtssache GZ: XXXX wurde Herr XXXX mit Ladung vom 24.09.2018 zur Vernehmung als Zeuge zur Hauptverhandlung mit Ortsaugenschein am 09.05.2019 mit Beginn um 10:00 Uhr an Ort und Stelle auf der XXXX bei Straßenkilometer XXXX in XXXX , Gemeinde XXXX geladen.

2. Herr XXXX (im Folgenden: Zeuge) hat als Zeuge der Ladung zur Hauptverhandlung an Ort und Stelle am 09.05.2019 mit Beginn um 10:00 Uhr ordnungsgemäß Folge geleistet. Der Zeuge machte fristgerecht seinen Gebührenanspruch geltend, indem er das Formular „Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung" zum Verfahren zu ZI. XXXX ausfüllte. Er begehrte sämtliche getätigte Aufwendungen (Reisekosten, Aufenthaltskosten, Entschädigung für Zeitversäumnis) aufgrund seiner Teilnahme an der Hauptverhandlung mit Ortsaugenschein vom 09.05.2019 von 10.00 - 13.30 Uhr.

3. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichts Spittal an der Drau (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.05.2019, XXXX , zugestellt durch Hinterlegung am 03.12.2019, wurde die Zeugengebühren für den Zeugen mit einem Gesamtbetrag von 708,50 EUR bestimmt. Der Betrag setzt sich aus Reisekosten in Höhe von 412,00 EUR, Nächtigungs- und Verpflegungskosten in Höhe von 69,23 EUR und einer Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 227,20 EUR zusammen. Die Buchhaltungsagentur des Bundes wurde angewiesen, vor Rechtskraft dieses Bescheides aus Amtsgeldern den Betrag von 708,50 EUR auf das Konto des BF mit dem IBAN: XXXX , BIC: XXXX zu überweisen.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Republik Österreich, vertreten durch den Revisor beim XXXX , binnen offener Frist Beschwerde in vollem Umfang.

Es werde insbesondere ein konkreter, nach den Positionen Reiskosten, Aufenthaltskosten und Entschädigung für Zeitversäumnis aufgeschlüsselter Antrag des Zeugen auf Zuerkennung von Zeugengebühren sowie eine Verdienstentgangsbescheinigung für den Zeitraum 08.05.2019 bis 09.05.2019 vermisst. In der Beschlussbegründung des angefochtenen Bescheides wird zwar auf einen vorliegenden Zeugengebührenantrag hingewiesen, jedoch liege dieser der Bescheidausfertigung nicht bei. Was die zuerkannte Entschädigung für Zeitversäumnis iHv EUR 227,20 anbelangt, werde moniert, dass es an entsprechenden Feststellungen im Zeugengebührenbescheid fehle. Die Behörde begründe den Zuspruch lediglich damit, dass offenbar keine Entgeltfortzahlungspflicht bestehe. Der Formulierung nach („offenbar") handelt es sich dabei um eine Annahme und nicht um eine Feststellung. Die Behörde habe offenbar auf Grundlage der Bescheinigung über den Verdienstausfall des XXXX vom 12.09.2018, welche sich auf den Zeitraum 12.11.2018 bis 13.11.2018 bezieht, angenommen, dass dem Zeugen durch Befolgung der Zeugenladung auch im Zeitraum 08.05.2019 bis 09.05.2019 ein Vermögensnachteil entstanden sein müsse. Die belangte Behörde habe aber nicht festgestellt, welchen konkreten Beruf der Zeuge ausübe, ob er im fraglichen Zeitraum noch beim XXXX beschäftigt gewesen sei, bejahendenfalls welcher Art dieses Beschäftigungsverhältnis sei (freier Dienstnehmer, Angestellter, ...) und in welchem konkreten Ausmaß sein Beschäftigungsverhältnis bestehe (Vollbeschäftigung, Teilzeit). Es wäre im Falle eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses des Zeugen daher auch zu prüfen gewesen, ob ein Entgeltfortzahlungsanspruch bestehe. Die belangte Behörde habe die angezeigten Ermittlungen nicht durchgeführt und auch keine nachprüfbaren Feststellungen zu Art und Ausmaß eines allfälligen Beschäftigungsverhältnisses des Zeugen getroffen.

Es wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides, nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, an die Vorsteherin des Bezirksgerichtes Spittal an der Drau zurückverwiesen.

In eventu wurde für den Fall, dass doch ein konkreter Zeugengebührenantrag iSd § 19 Abs. 1 GebAG vorliege und nur die Übermittlung desselben an den Revisor vergessen wurde, beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid nur hinsichtlich der zuerkannten Entschädigung für Zeitversäumnis aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides über diesen Anspruch, nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, an Vorsteherin des Bezirksgerichtes Spittal an der Drau zurückzuverweisen.

5. Die gegenständliche Beschwerde samt dem Bezug habenden Justizverwaltungsakt des Bezirksgerichtes Spittal/Drau, wurde dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG), einlangend mit 19.07.2019 von der belangten Behörde vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und ergänzend festgestellt:

Die ursprünglich für 13.11.2018 anberaumte Hauptverhandlung an Ort und Stelle auf der XXXX wurde mit Ladung („Verlegung des Termins") vom 24.09.2018 auf den 09.05.2019 verlegt.

Der Zeuge Herr XXXX , geboren am XXXX , ist in Deutschland, XXXX , wohnhaft. Er ist beim XXXX in XXXX (Deutschland) als Angestellter und Teamleiter für Umwelt und Abfallwirtschaft beschäftigt. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 30,8 Stunden.

Der Zeuge wurde am 09.05.2019 um 10:00 Uhr in der Hauptverhandlung von der Richterin des BG Spittal an der Drau in der Strafsache zu GZ: XXXX als Zeuge an Ort und Stelle auf der XXXX bei Straßenkilometer XXXX in XXXX , Gemeinde XXXX einvernommen.

Hierfür reiste der Zeuge bereits am 08.05.2019 mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Zug) an und reiste nach Entlassung durch die Richterin des Bezirksgerichts Spittal an der Drau umgehend wiederum mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Zug) an seine Wohnadresse in Deutschland retour, wo er am 10.05.2019 um 00.41 Uhr ankam.

Dem Zeugen gebühren Reisekosten in Höhe von 412,00 EUR, Nächtigungs- und Verpflegungskosten in Höhe von 77,73 EUR und eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 113,60 EUR - Gesamtsumme: 603,33 EUR, gerundet 603,40 EUR.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Aktenbestandteile des BG Spittal an der Drau und des geführten Ermittlungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellungen zum Wohnsitz des Zeugen gründet auf dem gegenständlichen Bescheid sowie auf dem Verhandlungsprotokoll des Bezirksgerichts Spittal an der Drau vom 09.05.2019.

Die Feststellungen zur unselbständigen Erwerbstätigkeit sowie zur Teilzeitbeschäftigung und der Arbeitszeiteinteilung am 08.05. und 09.05.2019 des Zeugen gründen auf dem Schreiben der Personalabteilung des XXXX vom 19.08.2020 sowie den schlüssigen und plausiblen Angaben in der Stellungnahme des Zeugen vom 25.01.2021.

Die Feststellungen hinsichtlich der Position „Entschädigung für Zeitversäumnis" ergeben sich aus dem schlüssigen Vorbringen des Zeugen als auch der Arbeitgeberin des Zeugen, sowie aus dem vorliegenden Ausdruck über eine elektronischen Online-Kontobewegung (Buchung) vom 12.06.2019 in Höhe von 113,60 EUR, die vom Girokonto des Zeugen auf das Konto des XXXX mit dem Verwendungszweck: „Personalkosten XXXX KST XXXX Datum 12.06.2019 um 16:47 Uhr Tan XXXX " erfolgte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte geregelt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung -BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes-AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

3.2. Zu Spruchteil A): Teilweise Stattgebung der Beschwerde:

Gemäß § 1 Abs 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) haben ua natürliche Personen, die als Zeugen in gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.

Gemäß § 6 Abs 1 GebAG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich grundsätzlich auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.

Die Aufenthaltskosten umfassen gemäß § 13 GebAG den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen (Z 1), und die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung (Z 2).

Gemäß § 14 Abs. 1 GebAG sind dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten

1.       für das Frühstück 4,00 €

2.       für das Mittagessen 8,50 €

3.       für das Abendessen 8,50 €

Der Mehraufwand für das Frühstück ist zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.

Dem Zeugen ist, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, gemäß § 15 Abs 1 GebAG für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von EUR 12,40 zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste. Bescheinigt der Zeuge, dass die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den in § 15 Abs 1 GebAG angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm gemäß § 15 Abs 2 GebAG diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des in § 15 Abs 1 GebAG genannten Betrags, zu ersetzen.

Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, dass ihm höhere als die in den §§ 14 und 15 GebAG vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und bescheinigt er, dass diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm gemäß § 16 GebAG diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Dreifache der im § 14 GebAG genannten Beträge und das Sechsfache des im § 15 Abs 1 GebAG genannten Betrages zu vergüten; darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen.

Gemäß § 18 Abs 1 GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis EUR 14,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht (Z 1) oder, anstatt der Entschädigung nach Z 1, beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst (Z 2 lit a), beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen (Z 2 lit b), anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter (Z 2 lit c) oder die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft (Z 2 lit d). Gemäß § 18 Abs 2 GebAG hat der Zeuge im Falle des Abs 1 Z 1 den Grund des Anspruches, im Falle des Abs 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.

Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge gemäß § 19 Abs 2 GebAG die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen. Gemäß § 20 Abs 2 GebAG kann der Zeuge vor der Gebührenbestimmung aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.

Nach § 20 Abs 3 GebAG sind die Gebührenbeträge kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.

3.3. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes:

Der Zeuge ist seiner Aussageverpflichtung iSd § 154 Abs. 2 StPO in einem Strafverfahren aufgrund einer gerichtlichen Ladung nachgekommen.

Reisekosten:

Der Ort der Vernehmung war die XXXX bei Straßenkilometer XXXX in Brandstatt, Gemeinde XXXX in Kärnten. Es sind daher die Reisekosten für die Strecke zwischen dem Wohnort des Zeugen und dem Vernehmungsort zu ersetzen.

Die Reisekosten wurden auch nicht bestritten, weshalb dem Zeugen 194,40 x2 (Zugticket XXXX - Spittal/Drau, hin und retour) = 388,80 und 23,20 EUR (Busfahrt) gebühren, dies ergibt einen Gesamtbetrag für die Reisekosten von 412,00 EUR.

Verpflegung:

Dem Zeugen stehen Verpflegungskosten zu, da er mit öffentlichen Verkehrsmitteln bereits am Vortag angereist ist (Bahnfahrt, Abfahrt um 08:26 Uhr in XXXX , Deutschland, nach Spittal an der Drau, Österreich).

Es gebühren ihm die (fiktiven) Verpflegungskosten für den Mehraufwand des Tages der Anreise am 08.05.2018 für ein Mittagessen (8,50 EUR) und eine tatsächliche Übernachtung mit Halbpension (Rechnung wurde vorgelegt).

Für den Tag der Vernehmung am 09.05.2019 gebühren dem Zeugen ein Mittagessen (€ 8,50) und ein Abendessen (€ 8,50), da er erst am 10.05.2019 um 00:41 an seinen Wohnort zurückgekehrt ist.

Der Mehraufwand für die Verpflegung beträgt somit insgesamt 3x 8,50 = 25,50 EUR.

Nächtigung:

Der Zeuge wohnt in XXXX (Deutschland), weshalb eine Anreise am Vortag notwendig war. Damit ergibt sich eine unvermeidliche Nächtigung. Die tatsächliche Anwesenheit des Zeugen war von 10:00 Uhr bis 13:30 Uhr erforderlich.

Gemäß § 15 Abs. 1 GebAG steht dem Zeugen für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von € 12,40 zu. Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, dass ihm ein höherer Betrag erwachsen ist, so sind ihm gemäß § 16 GebAG diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Sechsfache des im § 15 Abs. 1 GebAG genannten Betrages, das sind € 74,40, zu vergüten. Die Kosten für eine Nächtigung mit Halbpension betrugen laut vorgelegter Rechnung 52,23 EUR. Diese Kosten sind in dieser Höhe zu ersetzen, da dieser Betrag geringer ist als der sechsfache Betrag des § 15 Abs. 1 GebAG.

Entschädigung für Zeitversäumnis:

Dem Zeugen soll die Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs. 2 GebAG dann gebühren, wenn er seine Ansprüche bescheinigt.

Voraussetzung für eine Entschädigung für Zeitversäumnis ist gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG, dass der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. Dies gilt sowohl für den gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG pauschalierten Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis als auch für den Anspruch gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit. a GebAG auf Ersatz des tatsächlich entgangenen Verdienstes (vgl. VwGH 26.02.2001, 2000/17/0209).

Der Zeuge, der bescheinigt, dass er durch die Befolgung der Zeugenpflicht dem Grunde nach einen Vermögensnachteil erlitten hat, steht das Recht zu, entweder den in § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG festgesetzten Pauschalbetrag anzusprechen oder aber den Ersatz des nach den Grundsätzen des § 18 Abs. 1 Z GebAG zu berechnenden konkreten Vermögensnachteiles zu begehren (vgl. VwGH 03.07.2009, 2007/17/0103). Der Zeuge hat daher zu bescheinigen, dass er durch die Befolgung der Zeugenpflicht dem Grunde nach einen Vermögensnachteil erlitten hat.

Das GebAG will dem Zeugen die mit seiner Mitwirkung an der Rechtspflege verbundenen finanziellen Einbußen ausgleichen, ihn aber nicht entlohnen. Hat der unselbständig erwerbstätige Zeuge einen geringeren Verdienstentgang als den Pauschalbetrag des § 18 Abs 1 Z 1 GebAG bescheinigt, so kann ihm nur dieser geringere Betrag ersetzt werden.

Aus dem vom Zeugen vorgelegten Ausdruck über eine Kontobewegung (Buchung) vom 12.06.2019 geht hervor, dass er einen Betrag von 113,60 EUR an das XXXX überwiesen hat. Die Verhandlung vor Ort fand am 09.05.2019 statt, sodass ein zeitliches Naheverhältnis gegeben ist. Daher ist ein Verdienstentgang von 113,60 EUR als bescheinigt anzusehen.

Vor diesem Hintergrund ist es dem Zeugen gelungen einen tatsächlichen Verdienstentgang gem. § 18 Abs. 2 GebAG in Höhe von 113,60 EUR zu bescheinigen und liegt ein Vermögensnachteil iSd § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG vor.

3.4. Zusammenfassend ist folgendes festzuhalten:

Insgesamt gebühren dem Zeugen daher Reisekosten in Höhe von 412,00 EUR, Nächtigungs- und Verpflegungskosten in Höhe von 77,73 EUR und eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 113,60 EUR, sohin insgesamt 603,40 EUR (gerundet).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.

3.6. Zu Spruchteil B.): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Vorgelegen ist, ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig zu erklären. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltskostenersatz Bescheinigungspflicht Nächtigungskosten Reisekosten Verdienstentgang Zeitversäumnis Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G309.2221501.1.00

Im RIS seit

18.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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