TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/1 W170 2165624-3

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Veröffentlicht am 01.03.2021
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Entscheidungsdatum

01.03.2021

Norm

BDG 1979 §126
BDG 1979 §92
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs5

Spruch


W170 2165624-3/9E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 19.01.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Winterheller Rechtsanwalts GmbH, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission bei der Bildungsdirektion für Salzburg, Senat für Lehrer/innen an kaufmännischen Schulen (jetzt: Bundesdisziplinarbehörde) vom 20.05.2020, Zl. 5000050230/0163-PP/2020, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht (weitere Partei: Disziplinaranwältin Dr. Michaela SCHUBECK-JOHN):

A) I. In Stattgebung der Beschwerde gegen Teile des Schuldausspruches wird der Schuldspruch gemäß §§ 17, 28 Abs. 2 VwGVG, 126 BDG geändert. Die Wortfolge „(nachdem Sie zuvor der Schülerin XXXX M&Ms in den Ausschnitt geworfen haben)“ wird durch die Wortfolge „(nachdem Sie zuvor die Schülerin XXXX mit M&Ms beworfen haben, von denen eines von Ihnen unbeabsichtigt in deren Ausschnitt fiel)“ ersetzt.

II. In Stattgebung der Beschwerde gegen den Strafausspruch wird dieser gemäß §§ 17, 28 Abs. 2 VwGVG, 92 f BDG geändert. Die gegen XXXX verhängte Geldstrafe wird auf drei Monatsbezüge reduziert.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei und die Bundesdisziplinarbehörde einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt haben.

Schlagworte

Dienstpflichtverletzung Disziplinarerkenntnis gekürzte Ausfertigung Geldstrafe Herabsetzung Spruchpunkt - Abänderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W170.2165624.3.00

Im RIS seit

18.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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