TE Bvwg Beschluss 2021/3/4 W195 2239115-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.03.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

04.03.2021

Norm

AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
GebAG §39 Abs1
GebAG §53 Abs1
GebAG §54 Abs1 Z4
VwGVG §17

Spruch


W195 2239115-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 19.08.2020 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers Ing. XXXX beschlossen:

A)

I.       Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit € 321,20 bestimmt.

II.      Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1.       Mit Schriftsatz vom 16.06.2020, XXXX beraumte das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 05.08.2020 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher (ordnungsgemäß) geladen wurde.

2.       In der Folge fand am 05.08.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, im Rahmen derer der Antragsteller als Dolmetscher fungierte.

3.       Mit Schriftsatz vom 05.08.2020, welcher im Wege des ERV am 19.08.2020 beim BVwG einlangte, legte der Antragsteller folgende Gebührennote betreffend seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 05.08.2020 im Verfahren mit der GZ. XXXX vor:

Honorarnote-Nr./Rechnungs-Nr. 173 vom 05.08.2020

Entschädigung für Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG

2 begonnene Stunde(n) à € 22,70

45,40

Reisekosten §§ 27, 28 GebAG

 

30 km à € 0,42

12,60

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG

 

für die erste halbe Stunde € 24,50

24,50

für weitere 13 halbe(n) Stunde à € 12,40

161,20

Zwischensumme:

243,70

für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks höchstens € 20,00

20,00

Sonstige Kosten § 31 Z 5, 6 GebAG

 

Stempel- und Postgebühren

23,90

Zwischensumme

287,60

20 % Umsatzsteuer

57,52

Gesamtsumme

345,12

Gesamtsumme gerundet auf volle 10 Cent

345,20

4.       Mit E-Mail der Verrechnungsstelle des BVwG vom 04.12.2020 wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass – entsprechend einem Vermerk in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 05.08.2020 – im gegenständlichen Fall keine Rückübersetzung erfolgt, sondern die Niederschrift lediglich zur Durchsicht vorgelegt worden sei. In weiterer Folge langte seitens des Antragstellers keine Stellungnahme beim BVwG ein.

5.       Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 08.02.2021 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen nach Zustellung – kurz zusammengefasst – vor, dass sich im gegenständlichen Fall aufgrund der nicht erfolgten Rückübersetzung der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 05.08.2020 anstelle der von ihm beantragten Gebühr von € 345,20 lediglich ein Gesamtbetrag in Höhe von insgesamt € 321,20 ergeben würde. Diese Summe ergebe sich aus dem vom Antragsteller geltend gemachten Betrag abzüglich der Gebühr für Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG in Höhe von € 20,00.

6.       Dieses Schreiben wurde dem Antragsteller nachweislich am 10.02.2021 zugestellt.

7.       In weiterer Folge langte vom Antragsteller jedoch keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller von der Gerichtsabteilung XXXX des BVwG – im Zusammenhang mit der Rechtssache zur XXXX – zu einer am 05.08.2020 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen wurde und in deren Rahmen auch als Dolmetscher fungierte: Es ist festzuhalten, dass in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung lediglich vermerkt wurde, dass die Niederschrift zur Durchsicht vorgelegt und gegen diese keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben wurde.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des BVwG zum Verfahren mit der GZ XXXX der vom Antragsteller eingebrachten Honorarnote, der erfolgten Korrespondenz des Antragsstellers mit der Verrechnungsstelle des BVwG, dem Schreiben von der Verständigung der Beweisaufnahme des BVwG vom 08.02.2021 sowie dem Akteninhalt, wobei im Hinblick auf den Vermerk, wonach im gegenständlichen Fall keine Rückübersetzung des Verhandlungsprotokolls erfolgte, insbesondere auf die Seite 42 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Gemäß § 89c Abs. 5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

Zu A) Zur Bestimmung der gebührenrechtlichen Ansprüche:

Zur beantragten Gebühr für die Übersetzung von in der gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücken (§ 54 Abs. 1 Z 4 zweiter Halbsatz GebAG)

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr der Z 3 die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens € 20,00. Gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG hat der Dolmetscher zusätzlich zu seinem Entschädigungsanspruch gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstückes einen zusätzlichen Entlohnungsanspruch. Die Entlohnung für die Übersetzung von Schriftstücken, welche erst im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt worden sind, unterliegt einer Deckelung von € 20,00.

In der gegenständlichen Gebührennote beantragte der Antragsteller für die Übersetzung eines in der gerichtlichen Verhandlung vom 05.08.2020 angefertigten Schriftstücks (= Niederschrift der mündlichen Verhandlung) die Zuerkennung einer Gebühr von € 20,00. Der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 05.08.2020, im Verfahren zur GZ. XXXX ist jedoch zu entnehmen, dass eine derartige Übersetzung im Rahmen dieser Verhandlung nicht stattgefunden hat. Auf Seite 42 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung wird lediglich festgehalten, dass die Niederschrift zur Durchsicht vorgelegt wurde und gegen diese keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit und Unrichtigkeit erhoben worden seien. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift der mündlichen Verhandlung wurde vom Antragsteller mit seiner Unterschrift auch bestätigt. Über diesen Umstand wurde der Antragsteller seitens des BVwG bereits mehrfach informiert (vgl. die E-Mails der Verrechnungsstelle des BVwG vom 04.12.2020 und 18.012.2020 sowie das Schreiben des BVwG vom 08.02.2021). Eine diesbezügliche Stellungnahme des Antragstellers erfolgte bislang jedoch nicht.

An dieser Stelle ist nochmals festzuhalten, dass die Gebühr für Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG nur für Schriftstücke zuzuerkennen ist, welche während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt wurden. Da die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 05.08.2020 jedoch nicht rückübersetzt wurde, kann die vom Antragsteller verrechnete Übersetzung des im Rahmen der mündlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücks (= Niederschrift der mündlichen Verhandlung) dem Grunde nach nicht honoriert werden.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher somit anstelle der vom Antragsteller beantragten Gebühr von € 345,20 lediglich ein Gesamtbetrag in Höhe von insgesamt € 321,20. Diese Summe ergibt sich aus dem vom Antragsteller geltend gemachten Betrag abzüglich der Gebühr für Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG in Höhe von € 20,00.

Konkret ergibt sich daher im gegenständlichen Verfahren folgende Gebührenberechnung:

Entschädigung für Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG

2 begonnene Stunde(n) à € 22,70

45,40

Reisekosten §§ 27, 28 GebAG

 

30 km à € 0,42

12,60

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG

 

für die erste halbe Stunde € 24,50

24,50

für weitere 13 halbe(n) Stunde à € 12,40

161,20

Sonstige Kosten § 31 Z 5, 6 GebAG

 

Stempel- und Postgebühren

23,90

Zwischensumme

267,60

20 % Umsatzsteuer

53,52

Gesamtsumme

321,12

Gesamtsumme gerundet auf volle 10 Cent

321,20

Aus diesem Grund war die Gebühr des Dolmetschers mit € 321,20 zu bestimmen und das Mehrbegehren abzuweisen.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. sind die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Dolmetschgebühren Mehrbegehren Mühewaltung Niederschrift Schriftstück - Übersetzungstätigkeit Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W195.2239115.1.00

Im RIS seit

19.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten