TE Bvwg Beschluss 2021/3/4 W195 2237960-1

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Veröffentlicht am 04.03.2021
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Entscheidungsdatum

04.03.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
SPG §88 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §35

Spruch


W195 2237960-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des Rechtsanwaltes XXXX gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die „ XXXX “ beschlossen:

A)

I.       Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II.      Kosten gemäß § 35 VwGVG werden nicht zugesprochen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) wandte sich mit Schriftsatz vom 21.12.2020, eingelangt am 22.12.2020, an das Bundesverwaltungsgericht mit einer Beschwerde wegen „eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch das XXXX vom 18.12.2020“.

Der BF führte zum Sachverhalt aus:

„Am 18.12.2020 wurde um 08:40 Uhr beim Eingang des XXXX gegen meinen Willen und meinen ausdrücklichen Protest mein persönlicher Rucksack durchsucht, in welchem sich ua die vertraulichen Unterlagen meines Mandanten befanden. Als Grund für diese Maßnahme wurde seitens des Bediensteten des XXXX angegeben, dass ich Waffen, wie zB Pfeffersprays, dabeihaben könnte, was ich bereits im Vornherein ausdrücklich bestritt. Man wies mich auch nach meiner Aussage, dass ich eine Durchsuchung meines Rucksacks nicht möchte, nicht weg, geschweige denn, dass mir eine Verwahrung des Rucksacks beim Eingangsbereich angeboten wurde. Der Bedienstete begann zu meinem Entsetzen vielmehr mit der Durchsuchung meines Rucksacks. Eine schriftliche Bestätigung über die Durchsuchung wurde mir verweigert. Daher hielt ich die widerrechtliche Durchsuchung umgehend in einer E-Mail an das XXXX fest, welche ich noch um 08:50 Uhr desselben Tages abschickte. Zuständig für die Kontrolle war ein junger Polizist mit blond / hellbraunen Haaren und seine Kollegin (grosse Statur, braune Haare, kurzer Zopf). Die Namen oder die genauen Dienstnummern sind mir nicht bekannt.“

Die Durchsuchung sei gegen den Willen des BF erfolgt und sei diese mangels gesetzlicher Grundlagen rechtswidrig.

Der BF stellte sodann den Antrag, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen und die Durchsuchung des dienstlich verwendeten Rucksacks wie oben bezeichnet für rechtswidrig erklären. Darüber hinaus wurde auch ein Antrag auf Zuspruch des Ersatzes der durch diese Beschwerde entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß gestellt.

I.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat daraufhin mit Verfügung vom gleichen Tag, dem 22.12.2020, dem XXXX die Maßnahmenbeschwerde des XXXX zur Stellungnahme binnen 14 Tagen übermittelt. Weiters wurde ersucht innerhalb der Frist sämtliche Unterlagen in diesem Zusammenhang vorzulegen.

I.3. Mit Eingabe des XXXX vom 04.01.2021 wurde mitgeteilt, dass die Einlasskontrolle von der Polizeiinspektion XXXX erfolge, welche im gleichen Gebäude untergebracht sei. Es sei mit der Polizeiinspektion Kontakt aufgenommen worden und würden sich der Polizist sowie der Kommandant erst wieder ab 05.01.2021 im Dienst befinden. Es wurde somit um Fristerstreckung ersucht.

I.4. Am 24.02.2021 erfolgte seitens des BVwG eine Urgenz der Erledigung durch das XXXX .

I.5. Am 02.03.2021 langte vom XXXX (mit Entschuldigung für die späte Abgabe) folgende Stellungnahme ein:

„Die Personenkontrolle im Eingangsbereich des XXXX , erfolgt schon seit Jahren durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß §15a SPG. Die Kräfte für die Eingangskontrolle werden durch das Stadtpolizeikommando XXXX bzw. durch die Polizeiinspektion XXXX gestellt. Die Kontrollen erfolgen jedoch nicht im Auftrag der XXXX und ist dieses Verhalten auch nicht dem XXXX zuzurechnen.

Am besagten Tag, den 18.12.2020, erfolgte die Einlasskontrolle wie gewohnt durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Die Durchsuchungen des Rucksackes erfolgte gemäß §15a SPG. Zu den näheren Umständen der Durchsuchung bzw. dem konkreten Sachverhalt können jedoch keine Angaben gemacht werden und wird auf die XXXX verwiesen. Diese ist in Kenntnis über die Maßnahmenbeschwerde.

Gemäß § 88 (1) SPG erkennen über Beschwerden von Personen, die behaupten durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein, die Landesverwaltungsgerichte.

Aus Sicht der Behörde wurde somit nicht nur die falsche Behörde als belangte Behörde bezeichnet, sondern ist auch in diesem Fall das Landesverwaltungsgericht XXXX für die Beschwerde über die behauptete Verletzung der subjektiven Rechte zuständig, da die Durchsuchung nach dem SPG erfolgte.

Es wird daher beantragt die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt:

Am 18.12.2020 um 08:40 Uhr wurde der BF beim Eingang des XXXX gegen seinen Willen und seinen ausdrücklichen Protest als Rechtsanwalt sein persönlicher Rucksack durchsucht, in welchem sich ua die vertraulichen Unterlagen seines Mandanten befanden.

Die Kontrolle erfolgte durch einen jungen Polizisten mit blond / hellbraunen Haaren und seiner Kollegin (grosse Statur, braune Haare, kurzer Zopf). Die Namen oder die genauen Dienstnummern sind dem BF nicht bekannt.

Das XXXX , ist im gleichen Gebäude wie die Polizeiinspektion XXXX untergebracht, welche die Einlasskontrolle in das Gebäude vornimmt.

Die Personenkontrolle im Eingangsbereich erfolgt seit Jahren durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß §15a SPG. Die Kräfte für die Eingangskontrolle werden durch das Stadtpolizeikommando XXXX bzw. durch die Polizeiinspektion XXXX gestellt. Die Kontrollen erfolgen nicht im Auftrag des XXXX .

Am besagten Tag, dem 18.12.2020, erfolgte die Einlasskontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Die Durchsuchungen des Rucksackes erfolgte gemäß §15a SPG. Zu den näheren Umständen der Durchsuchung bzw. dem konkreten Sachverhalt können seitens der belangten Behörde keine Angaben gemacht werden.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zum einen aus der Beschwerde vom 21.12.2020 sowie aus den Ausführungen der belangten Behörde vom 04.01.2021 sowie vom 01.03.2021. An der Richtigkeit der Ausführungen bzw. der Stellungnahmen besteht für das BVwG kein Zweifel. Sie sind, soweit sie die relevanten Umstände und den Sachverhalt der Beschwerde betreffen (Durchsuchung des Rucksackes des Rechtsanwaltes beim Betreten des Gebäudes durch Polizisten), dem Grunde nach auch widerspruchsfrei und für die Beurteilung des Sachverhaltes umfassend.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG erkennen, soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu I.

Über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) erkennen gemäß § 88 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) die Landesverwaltungsgerichte. Gemäß Abs. 4 leg. cit. beträgt die Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat, wenn er aber durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Die Beschwerde ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.

Wegen des im gegenständlichen Fall in Beschwerde gezogenen Verhaltens der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, welche nach Angabe des XXXX jedenfalls nicht „im Auftrag der XXXX “ tätig wurden, könnte somit gemäß des diesbezüglich einschlägigen § 88 SPG allenfalls eine Beschwerde an das (jeweils örtlich zuständige) Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Das Bundesverwaltungsgericht hingegen ist jedenfalls unzuständig.

Unter Berücksichtigung bestehender einschlägiger Judikatur des VfGH (vgl VfGH 11.06.2018, E 4243/2017-11) sowie des VwGH (s. VwGH 04.04.2019, Ro 2018/01/0012 bis 0013-6) war daher im Ergebnis eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes aus den oben dargelegten Erwägungen in jedem Fall auszuschließen.

Zur Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung:

In Bezug darauf, dass nach § 24 Abs. 4 VwGVG das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil das Gericht bereits auf Grund der Beschwerde und der Stellungnahme des belangten Behörde einen zugrunde gelegten Sachverhalt annehmen konnte, der mit dem Vorbringen des BF Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007).

Aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des § 24 VwGVG ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR 25. GP, 5; auch VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).

Zu II.

§ 35 VwGVG, der die Kostentragung im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt, lautet:

„(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

Im gegenständlichen Fall hatte ein Zuspruch von Kosten zu unterbleiben, weil der BF gegenständlich nicht obsiegte und die belangte Behörde keinen Kostenzuspruch stellte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen verfassungs- bzw. einfachgesetzlichen Vorgaben, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Kostentragung Maßnahmenbeschwerde Unzuständigkeit Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W195.2237960.1.00

Im RIS seit

20.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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