TE Bvwg Beschluss 2021/3/12 W257 2234845-1

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Veröffentlicht am 12.03.2021
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Entscheidungsdatum

12.03.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §20c
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W257 2234845-1/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über den als Säumnisbeschwerde bezeichneten Antrag des XXXX , geb. XXXX , gegen den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten der Auszahlung der Jubiläumszuwendung, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Ruhestandes in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom XXXX 2019 beantragte er die Neufestsetzung seines Jubiläumsstichtages sofort nach Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages. In weiterer Folge erhob er mit Schriftsatz vom XXXX 2020 Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG. Die belangte Behörde legte in weiterer Folge die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte mit Erkenntnis vom XXXX 2020, Zl. W213 2228759-2/6E, dass die belangte Behörde zu Recht mit der Erlassung eines Bescheides zugewartet hat und wies die Säumnisbeschwerde zurück. Diese Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

Mit XXXX 2020 stellte er folgende Anträge: „Das Bundesverwaltungsgericht möge über meinen Antrag vom XXXX 2019 ... entscheiden und meinen Jubiläumsstichtag ... neu berechnen und festsetzen. Des Weiteren möge das Bundesverwaltungsgericht erkennen, dass die belangte Behörde, mir die daher die Jubiläumszuwendung ..., zuerkennen und umgehend auszahlen möge.... Das Bundesverwaltungsgericht möge auch erkennen, das mir die Jubiläumszuwendung ... aus Gründen der Gleichbehandlung ... ausbezahlt werden möge...“

Die Behörde legte – wegen der Bezeichnung als Säumnisbeschwerde - den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX 2020 vor. Entsprechend der Geschäftsverteilung erfolgte eine Zuweisung zur Kammer W257.

Mit Eingabe vom 10.03.2021 zog er den als Säumnisbeschwerde beschriebenen Antrag vom XXXX 2020 zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der Beschwerdeführer zog den als Säumnisbeschwerde beschriebenen Antrag vom XXXX 2020 zurück.

2.       Beweiswürdigung:

Diese Feststellung ergibt sich aus dem Akt.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Aufgrund der Zurückziehung des Antrages vom XXXX 2020 welcher vom Beschwerdeführer als Säumnisbeschwerde bezeichnet wurde und aus diesem Grund die belangte Behörde die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen hat, ist dem Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer die Entscheidungsgrundlage genommen worden. Die Entscheidungspflicht ressortiert nunmehr wieder wegen dem zurückweisenden Erkenntnis des BvWG vom XXXX 2020 bei der belangten Behörde.

Das ho Verfahren, begonnen am XXXX 2020 wird somit mit Beschluss beendet.

Zu B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W257.2234845.1.00

Im RIS seit

21.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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