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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit der ein sektorales Fahrverbot für LKW auf der B 312 Loferer Straße verfügenden Verordnung; doppelte Einschränkung des Verkehrsverbotes auf bestimmte Schwerfahrzeuge mit bestimmten Gattungen von Ladungen angesichts der dadurch bewirkten erheblichen Reduzierung des Schwerverkehrs und damit erheblichen Entlastung der Bevölkerung vom Verkehrslärm und von sonstigen Verkehrsbelästigungen gerechtfertigt; kein Widerspruch der Verordnung einschließlich der verfügten Ausnahmen betreffend den Ziel- und Quellverkehr zum Gleichheitssatz; keine Verletzung des Vertrauensschutzes; keine kompetenzrechtlichen Bedenken gegen die als straßenpolizeiliche Vorschrift anzusehende Regelung; kein Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit des Vermögens und in die Erwerbsausübungsfreiheit; keine willkürliche oder denkunmögliche Versagung von Ausnahmebewilligungen vom sektoralen FahrverbotSpruch
Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide weder in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerden werden daher abgewiesen.
Die zu B284/94, B540/94, B541/94, B564/94, B565/94 sowie B566/94 erhobenen Beschwerden werden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Die Verordnung der (Tiroler) Landesregierung vom 13. Juli 1993, mit der auf der B 312 Loferer Straße ein sektorales Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge erlassen wird, LGBl. 58/1993, in der Fassung der Verordnung der Landesregierung vom 28. September 1993, LGBl. 96/1993 lautet:römisch eins. Die Verordnung der (Tiroler) Landesregierung vom 13. Juli 1993, mit der auf der B 312 Loferer Straße ein sektorales Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge erlassen wird, Landesgesetzblatt 58 aus 1993,, in der Fassung der Verordnung der Landesregierung vom 28. September 1993, Landesgesetzblatt 96 aus 1993, lautet:
"§1
Auf der B 312 Loferer Straße von Straßenkilometer 0,00 in der Gemeinde Kirchbichl bis Straßenkilometer 49,63 in der Gemeinde Waidring ist das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t, die mit Hackschnitzel, Glasbruch, Schrott, Autos, Schlacke, Zement, Leergebinden, Maschinen, Verpackungsmaterial, Baustoffen und Betonfertigteilen beladen sind, verboten.
§2
Ausgenommen vom Verbot nach §1 sind Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen, die in den Bezirken Kitzbühel, Lienz, St. Johann i. P. und Zell am See sowie in den Gemeinden Kirchbichl, Söll, Ellmau und Scheffau des Bezirkes Kufstein zumindest überwiegend Be- oder Entladen werden (Ziel- oder Quellverkehr).
§3
Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt.
..."
II. 1. Mit den auf Art144 B-VG - beim Verfassungsgerichtshof zu B166/94, B260/94, B284/94, B415-417/94, B506/94, B527/94, B540/94, B541/94,römisch zwei. 1. Mit den auf Art144 B-VG - beim Verfassungsgerichtshof zu B166/94, B260/94, B284/94, B415-417/94, B506/94, B527/94, B540/94, B541/94,
B564-566/94 und B1905/94 protokollierten - Beschwerden wenden sich die beschwerdeführenden Parteien gegen Bescheide der Tiroler Landesregierung, mit denen Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von dem mit der eingangs wiedergegebenen Verordnung verfügten Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge gemäß den §§45 Abs2 a und 94 a Abs1 StVO 1960 abgewiesen wurden.
2. Mit den zu B1313/94, B2507/94 und B2508/94 protokollierten Beschwerden bekämpfen die beschwerdeführenden Parteien Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol, mit denen sie wegen Übertretung jener Verordnung gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 bestraft wurden.
3. Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich im einzelnen in unterschiedlichen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere auf Unverletzlichkeit des Eigentums, auf Erwerbsausübungsfreiheit (B166/94, B260/94, B284/94, B415/94, B416/94, B417/94, B527/94, B540/94, B541/94, B564-566/94, B1313/94, B1905/94, B2507/94, B2508/94), auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (B284/94, B506/94, B540/94, B541/94, B564/94, B565/94, B566/94), auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (B166/94, B260/94, B415-417/94, B527/94, B540/94, B541/94, B1905/94), auf Berücksichtigung des Gebots der Wirtschaftsgebietseinheit gemäß Art4 B-VG (B284/94, B564-566/94), auf Freizügigkeit der Person und des Vermögens (B540/94, B541/94), sowie alle in ihren Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, nämlich des sektoralen Fahrverbots, verletzt.
3.1. Die Gesetzwidrigkeit des sektoralen Fahrverbots erblicken die beschwerdeführenden Parteien in dessen mangelnder Deckung durch §43 Abs2 lita StVO 1960.
3.1.1. Der genannten Gesetzesbestimmung zufolge dürfen für alle oder für bestimmte Fahrzeugarten oder für Fahrzeuge mit bestimmten Ladungen Verkehrsbeschränkungen erlassen werden. Das sektorale Fahrverbot gelte aber weder für alle, noch für bestimmte Fahrzeugarten, noch für Fahrzeuge mit bestimmten Ladungen, sondern für "Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t, die mit 'einem bestimmten Ladegut' beladen sind". Eine "derartige Mehrfachkombination" sei im Gesetz aber nicht vorgesehen. Schon diese bewirke eine Gesetzwidrigkeit der Verordnung.
Zudem könnten die Begriffe "Ladung" und "Ladegut" nicht gleichgesetzt werden. Zwar könne §61 Abs1 StVO 1960 unter Umständen als Argument für eine "Gleichsetzung dieser Begriffe" ins Treffen geführt werden, doch sei eine solche - ausgehend vom Schutzzweck der Norm - für Verkehrsbeschränkungen nach §43 Abs2 StVO 1960 nicht gerechtfertigt. Auch §45 Abs1 StVO 1960, wonach größere als die zulässigen Maße und Gewichte bewilligt werden können, verdeutliche, daß "Ladung" nicht im Sinne von "Ladegut" zu verstehen sei, sondern als abstrakter Umfang einer Ladung, begrenzt durch ein zulässiges Maß und/oder Gewicht. Verkehrsbeschränkungen könnten sich daher nur gegen nach Maß und/oder Gewicht näher umschriebene Ladungen richten. Für Zwecke des Lärmschutzes mache es keinen Unterschied, ob Kartoffeln oder Hackschnitzel transportiert würden, jedoch mache es sehr wohl einen Unterschied (Luftwiderstand), welches Ausmaß die Ladung hat. Auch §45 Abs2 a StVO 1960 spreche bei der auf das Ladegut abstellenden Regelung nicht von "Ladungen", sondern von "Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Milch, Schlacht- und Stechvieh, ... leicht verderblichen Lebensmitteln ..." dienen.
Lege man den Ausdruck "Fahrzeuge mit bestimmten Ladungen" in §43 Abs2 StVO 1960 im Sinne von "Ladegut" aus, "so obwalten gegen diese Bestimmung gravierende verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal eine Differenzierung nach der Art des Ladegutes nicht geeignet ist, die vom Gesetz vorgesehenen Zwecke ... zu erfüllen, (sondern) geradezu zu dirigistischen Maßnahmen führt". In verfassungskonformer Auslegung könnten gestützt auf diese Bestimmung nur Transporte verhindert werden, bei denen Gefahren und Belästigungen vom Ladegut selbst ausgehen und diese nicht schon durch das Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße, BGBl. 209/1979, geregelt sind. Geruch und Schadstoffbelastungen oder andere Gefahren oder Belästigungen, die vom Ladegut ausgehen könnten, seien aber nicht erkennbar, zumal der Transport dieser Güter mit anderen Straßenfahrzeugen freistehe. Lege man den Ausdruck "Fahrzeuge mit bestimmten Ladungen" in §43 Abs2 StVO 1960 im Sinne von "Ladegut" aus, "so obwalten gegen diese Bestimmung gravierende verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal eine Differenzierung nach der Art des Ladegutes nicht geeignet ist, die vom Gesetz vorgesehenen Zwecke ... zu erfüllen, (sondern) geradezu zu dirigistischen Maßnahmen führt". In verfassungskonformer Auslegung könnten gestützt auf diese Bestimmung nur Transporte verhindert werden, bei denen Gefahren und Belästigungen vom Ladegut selbst ausgehen und diese nicht schon durch das Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße, Bundesgesetzblatt 209 aus 1979,, geregelt sind. Geruch und Schadstoffbelastungen oder andere Gefahren oder Belästigungen, die vom Ladegut ausgehen könnten, seien aber nicht erkennbar, zumal der Transport dieser Güter mit anderen Straßenfahrzeugen freistehe.
3.1.2. Das an sich berechtigte Ziel der Reduzierung des Verkehrslärms für die Anlieger sei aber durch das sektorale Fahrverbot nicht erreicht worden, da die Verordnung den Ziel- und Quellverkehr ausnimmt und "das weit überwiegende Verkehrsaufkommen an Personenkraftwagen, Autobussen, Motorrädern und sonstigen, nicht vom sektoralen Fahrverbot umfaßten Motorfahrzeugen" nicht erfaßt ist. Der für die anrainende Wohnbevölkerung bewirkte Schutz stehe weiters in keinem Verhältnis zu den Auswirkungen des Verkehrsverbotes. Die Verordnung bezwecke eigentlich nicht die Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, sondern eine Reduzierung des Verkehrs durch ein Fahrverbot. Daß die belangte Behörde nicht den Lärmschutz vor Augen gehabt hat, erweise schon der Umstand, daß lärmarme LKW nicht vom Fahrverbot ausgenommen sind.
3.1.3. Bei Erlassung des zeitlich unbeschränkten sektoralen Fahrverbots sei auch nicht auf die Bedeutung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse Bedacht genommen worden. Die B 312 Loferer Straße weise folgende Verkehrsstruktur auf: "50 % des gesamten Güterverkehrs sind dem Ziel- und Quellverkehr nach bzw von Tirol, 23 % dem Binnenverkehr innerhalb Tirols, 25 % dem österreichischen Transitverkehr (Vorarlberg-Ostösterreich) und ca. 2 % dem internationalen Transitverkehr zuzuordnen". Die B 312 sei die "Hauptschlagader und der Hauptverbindungsweg" zwischen Ost- und Westösterreich. Die Benützung der B 312 Loferer Straße sei eine "verkehrsgeografische Notwendigkeit". Der Verordnungsgeber habe außerdem die Berücksichtigung länderübergreifender Verkehrszusammenhänge unterlassen. Die Ausweichrouten über österreichisches Gebiet seien für den LKW-Verkehr nicht ausgebaut und darüber hinaus mit Fahrverboten versehen. Durch den Ausschluß des Transports der in der Verordnung genannten Ladegüter durch Lastkraftfahrzeuge mit einem 7,5 t übersteigenden Gesamtgewicht wurde die "praktisch einzige, für den innerösterreichischen Güterfernverkehr in Ost-West-Richtung ... bestehende Verkehrsverbindung" zeitlich unbegrenzt gesperrt und gleichzeitig eine Verlagerung auf andere gleichartige Straßenzüge bewirkt.
3.1.4. Das sektorale Fahrverbot sei insgesamt nicht erforderlich im Sinne des §43 StVO 1960, weil dadurch kein zusätzlicher "Schutz der Bevölkerung" bewirkt werde.
3.1.5. Außerdem seien vor Erlassung der Verordnung die entsprechenden Entscheidungsgrundlagen zum Teil nicht ausreichend erhoben, zum Teil sei nicht ausreichend darauf Bedacht genommen worden. Dies gelte insbesondere für das Ergebnis der Untersuchung, daß mehr als ein Drittel der geplanten Transporte nicht auf Autobahn- oder Eisenbahnverkehr umgelegt werden könne. Ein "'hoher Anteil' an Verlagerfähigkeit rechtfertigt nicht, die Interessen des verbleibenden beachtlichen Restes von mehr als einem Drittel nicht verlagerfähigen Teil zu negieren". Der verordnungserlassenden Behörde sei daher die erforderliche Interessenabwägung gar nicht möglich gewesen.
3.2.1. Das sektorale Fahrverbot widerspreche weiters dem Gleichheitssatz. Es bestehe keine sachliche Rechtfertigung dafür, daß bei den von der Verordnung erfaßten Ladegütern die fehlende Substituierbarkeit der Straßentransporte durch andere Verkehrsträger anders gesehen wird als bei jenen, die nicht von der Verordnung erfaßt sind. Da die Art des Ladeguts keinen Einfluß auf die Lärmbelästigung habe und der Transport der von der Verordnung erfaßten Güter dasselbe Emissionsmaß und dieselbe Frequenzzahl aufweise wie der Transport anderer Güter, werde durch die Verordnung Gleiches ungleich behandelt. Sollte der Verordnungsgeber die Ansicht vertreten, daß die in der Verordnung genannten Güter "minderwertig" oder "weniger beförderungswert" wären, so sei auch dieses Argument unsachlich. Es sei auch nicht einzusehen, warum der Transport der von der Verordnung erfaßten Güter auf der B 312 Loferer Straße untersagt sei, während dort mit Chemikalien, Öl, Munition usw. beladene LKW die Strecke benützen dürften. Die einzelnen vom sektoralen Fahrverbot erfaßten Güter seien willkürlich ausgewählt worden.
3.2.2. Zudem würde durch das sektorale Fahrverbot ein sachlich nicht gerechtfertigter Wettbewerbsvorteil für jene Betriebe bewirkt, die ihren Standort in Gebieten haben, die von diesem Fahrverbot nicht tangiert werden, während gleichzeitig für eine bestimmte Anzahl von Transportbetrieben eklatante Wettbewerbsnachteile entstehen, welche geradezu existenzgefährend seien.
3.2.3. Das sektorale Fahrverbot verstoße aber auch insofern gegen den Gleichheitssatz als die betroffenen Transportunternehmer im Vertrauen auf die Rechtslage in lärmarme LKW investiert hätten, "um allfälligen künftigen Verkehrsbeschränkungen auf der B 312 Loferer Straße zu entgehen ...". "Wie aus heiterem Himmel" habe aber die Tiroler Landesregierung ein Verkehrsverbot erlassen, ohne dem von der Rechtsordnung gebotenen Vertrauensschutz Genüge zu tun.
3.3.1. Auch sei die örtliche Abgrenzung des "Ausnahmegebietes" sachlich nicht gerechtfertigt. Sie umfasse zB mit Lienz ein Gebiet südlich der Alpen, doch fehle - obwohl die identen Voraussetzungen vorliegen - der anschließende Bereich. Die Ausnahmen bestimmten im Ergebnis einen Gebietsschutz für die in der Verordnung bezeichneten Gebiete. Die solcherart standortbezogenen Ausnahmen bewirkten eine durch nichts zu rechtfertigende Diskriminierung jener Frächter, die in anderen Teilen des Bundesgebietes ihren Standort haben.
3.3.2. Der positiv formulierte Verbotskatalog beinhalte außerdem einen Ausnahmekatalog für alle nicht angeführten Güter. Gesetzwidrige Befreiungsbestimmungen in Verordnungen höhlten aber in gesetzwidriger Weise den Grundtatbestand aus und machten ihn daher selbst gesetzwidrig.
3.3.3. In der zu B1313/94 protokollierten Beschwerde gegen einen Bescheid, mit der der Beschwerdeführer für schuldig erkannt wurde, mit einem LKW mehrere PKW auf einer vom sektoralen Fahrverbot erfaßten Strecke der B 312 Loferer Straße befördert zu haben, obwohl die Ausnahmeregelung der Verordnung auf den Beschwerdeführer nicht zutreffe, "da der überwiegende Teil der Beladung, nämlich 7 von 8 PKW, in Spittal an der Drau abgeladen wurde, während nur ein PKW in St. Johann in Tirol (als erlaubtem Zielort) abgeladen wurde", versucht der Beschwerdeführer aufzuzeigen, daß gerade diese Fallkonstellation die Gesetzwidrigkeit der Regelung beweise. Wäre der LKW nur mit einem PKW mit Bestimmungsort St. Johann in Tirol beladen gewesen, hätte dies eine Ausnahme für diese Fahrt bewirkt. Für die anderen 7 PKW müßte ein zweiter Transport vorgenommen werden, was schon allein deshalb - abgesehen von der Verlagerung auf andere Fahrtrouten und der Vervielfachung der Belastung für Anrainer und Umwelt durch einen streckenmäßigen Umweg - zu erneuten Gefahren und Belästigungen führt.
§2 des sektoralen Fahrverbots, der die Ausnahmen für Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen, die "zumindest überwiegend" in bestimmten Bezirken bzw. Gemeinden be- oder entladen werden, festlegt, verstoße außerdem gegen das Rechtsstaatsgebot. Bei der Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals bleibe zweifelhaft, ob ein mengenmäßiger oder ein zeitlicher Maßstab anzulegen sei. Gerade im Verwaltungsstrafverfahren bewirke dies aber einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot gemäß Art18 B-VG.
3.3.4. Auch die Beschwerdeführerin der zu B2507/94 protokollierten Beschwerde hält das sektorale Fahrverbot, in eventu die Wortfolge "zumindest überwiegend" im §2 der Verordnung für gesetzwidrig. Die Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Bescheid bestraft, da sie auf einer vom sektoralen Fahrverbot erfaßten Strecke der B 312 Loferer Straße 4 PKW transportiert habe. Die Beschwerdeführerin bringt vor, daß sie die 4 PKW an die Bestimmungsorte Saalfelden - Kirchbichl - Innsbruck - Rankweil zuzustellen gehabt habe, wobei die Zustellung nach Saalfelden und Kirchbichl nach §2 der Verordnung vom Verbot ausgenommen ist. Eine Rückfahrt von Saalfelden über Bischofshofen nach Salzburg sei aber aus terminlichen Gründen nicht möglich bzw. der Umweg von beinahe 150 km wirtschaftlich nicht verkraftbar gewesen. Auch der Beginn der Zustellung in Rankweil in Vorarlberg sei nicht möglich gewesen, da aus Vorarlberg ein Rücktransport durchzuführen war. Dies beweise, daß die Regelung sachlich nicht gerechtfertigt sei.
3.4. Das sektorale Fahrverbot bewirke schließlich, daß die Lastkraftfahrzeuge, welche die Woche über im In- und Ausland unterwegs sind, aus örtlichen und zeitlichen Gründen regelmäßig nicht in der Lage sind, zum Wochenende den Betriebsstandort zu erreichen. Dies stelle eine Verletzung des Grundsatzes der Freizügigkeit des Vermögens dar. Ausweichrouten über den Steinpaß, Sillian oder Tarvis seien nicht möglich, weil die dortigen Zollämter in der Nacht keine Abfertigung durchführten. Ein Ausweichen über die B 311 Salzachtal Bundesstraße würde eine gesonderte Transitgenehmigung der Bundesrepublik Deutschland erfordern.
3.5. Auch kompetenzrechtliche Erwägungen ließen die Verordnung bedenklich erscheinen. Beim sektoralen Fahrverbot ginge es "vorrangig um die Beladung mit bestimmten Ladegütern". Dadurch "wird eine wegen des Ladegutes verfügte Verkehrsbeschränkung für die betroffenen Arten von Kraftfahrzeugen zu einem Verkehrsverbot". Die Verordnung berufe sich bloß "vordergründig auf §43 Abs2 StVO, bekämpft aber in Wahrheit den Transport bestimmter Transportgüter (Ladegüter)". Es handle sich daher um eine kraftfahrrechtliche, a