TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/20 G305 2239113-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.04.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

20.04.2021

Norm

AlVG §24
AlVG §25
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §13 Abs1

Spruch


G305 2239113-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Robert DRAXLER und Mag. Johannes KLEMM als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Dr. Mario PETUTSCHNIG, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Freihausgasse 10/1, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX 2020, VSNR: XXXX , mit dem der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum XXXX 2019 bis XXXX 2019 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wurde und sie gemäß § 38 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 1.549,34 aufgefordert wurde, und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2020, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid vom XXXX 2020 und die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2020, GZ: XXXX , werden bestätigt.

B)

Der Antrag, der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag aufschiebende Wirkung zuerkennen zu wollen, wird zurückgewiesen.


C)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom XXXX 2020, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) die im Zeitraum XXXX 2019 bis XXXX 2019 bezogene Notstandshilfe gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und sie gemäß § 38 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von insgesamt EUR 1.549,34 verpflichtet sei.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass auf Grund eines Einkommensteuerbescheides aus dem Jahr 2019 festgestellt worden sei, dass das durchschnittliche Einkommen der BF aus selbständiger Arbeit im Jahr 2019 über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen sei und im oben angeführten Zeitraum Arbeitslosigkeit nicht vorgelegen hätte.

2. Gegen diesen Bescheid brachte die BF im Postweg eine Beschwerde ein, worin sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst ausführte, dass die belangte Behörde die Rückforderung zu Unrecht ausgesprochen hätte. Für das Jahr 2019 hätte sich in den Monaten Jänner und Februar 2019 ein äußerst geringfügiges Einkommen für sie ergeben. Erst in den Folgemonaten hätte sie ein höheres Einkommen erzielt. Sie wende sich dagegen, dass im Sinne einer nachträglichen Aufrollung das gesamte Jahr herangezogen werde und hier Durchschnittswerte gebildet würden, die rechnerisch zu dem hier behaupteten Übergenuss führten. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörden so vorzugehen gehabt, dass sie nicht den Bezug im Nachhinein betrachtet, sondern sich darauf beschränkt, dass für Jänner und Februar 2019 die Voraussetzungen beim Arbeitslosengeld bzw. bei der Notstandshilfe vorgelegen hätten. Im Übrigen sei auch das AMS in Kenntnis über den monatlichen Umsatz, insbesondere für die Monate Jänner und Februar 2019 gewesen; hier sei es zunächst zu keinen Beanstandungen gekommen. Beanstandungen seien erst im Nachhinein, bei der rechtswidrigen „Aufrollung“ angemeldet worden. Im Übrigen sei auch der Rückforderungsbetrag bzw. der Forderungsbetrag in Höhe von EUR 1.549,34 nicht nachvollziehbar. Der angefochtene Bescheid leide auch diesbezüglich an einem Begründungsmangel und an inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2020, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde der BF ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.

4. Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die BF einen Vorlageantrag ein, den sie mit dem Begehren verband, ihre gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Begründend brachte sie im Kern vor, dass sie die ihrerseits bezogenen Beträge für Notstandshilfe gänzlich gutgläubig zur Lebensführung für sich und ihre mj. Tochter verbraucht hätte und dass auf Grund des gutgläubigen Verbrauchs die behördlich ausgesprochene Rückforderung nicht statthaft sei.

Weiters stellte sie den Antrag, der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen zu wollen. Auf Grund der Höhe des Rückforderungsbetrages von lediglich EUR 1.549,34 und in Ansehung ihres Lebensalters und auch ihrer ständigen Einkommensquelle aus Erwerbstätigkeit sei von einer Gefährdung der Einbringlichkeit jedenfalls nicht auszugehen.

5. Mit hg. Verfügung vom 01.02.2021 wurde die BF vom Stand des hg. Beschwerdeverfahrens in Kenntnis gesetzt und ihr die Gelegenheit gegeben, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung schriftlich zu äußern.

6. Mit als „ergänzende Äusserung“ betiteltem Schriftsatz vom XXXX 2021 gab sie im Wege ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung eine Stellungnahme ab, worin sie vorbrachte, dass die zum XXXX 2019 bekannten Einkünfte für den Zeitraum XXXX 2019 bis XXXX 2019 lediglich in Höhe von EUR 430,12 gegeben gewesen seien. Hingewiesen wurde weiter darauf, dass der belangten Behörde bekannt gewesen sei, dass die BF einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Rahmen der Personenbetreuung nachgegangen sei. Für Jänner und Februar 2019 hätten noch keine Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze vorgelegen. Die Einkünfte hätten im Jänner 2019 und im Februar 2019 jeweils lediglich EUR 430,12 betragen. In Hinblick auf § 23 Abs. 1 AlVG wurde geltend gemacht, dass selbst dann, wenn sich ohne Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommens- und Umsatzsteuerbescheides ergebe, dass die Leistung nicht in diesem Umfang gebührte, der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen dürfe. Ausgehend von einem im Zeitraum XXXX 2019 bis XXXX 2019 in Höhe von höchstens EUR 860,24 erzielten Einkommen werde hilfsweise beantragt, die Rückforderung mit dem Betrag in Höhe von EUR 860,24 zu beschränken. Auch wenn eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung eingespeichert wurde, beseitige diese rückwirkende Pflichtversicherung zutreffenderweise nicht den Status der Arbeitslosigkeit für den Zeitraum XXXX 2019 bis XXXX 2019.

Mit ihrer Eingabe brachte die BF folgende Urkunden zur Vorlage: eine Aufstellung über Umsatz, Ertrag und Zahllast und eine Reisekostenabrechnung für den Zeitraum XXXX 2019 bis XXXX 2019.

7. Mit hg. Verfügung vom 11.03.2021 wurden die schriftliche Stellungnahme der BF und die zur Vorlage gebrachten Urkunden der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und auch dieser im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

8. In ihrer schriftlichen Äußerung vom XXXX 2021 führte die belangte Behörde aus, dass die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsrechts die Berechnung der Höhe des Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit bei Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides vorgeben würden. Im Bescheid seien die Bestimmungen zitiert und die Berechnungen erläutert worden. Schon das Bestehen einer Pflichtversicherung schließe den Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung aus. Eine solche sei rückwirkend auf der Basis des vorliegenden Einkommensteuerbescheides gespeichert worden. Eine Abänderung bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft könne nicht festgestellt werden. Eine Abfrage des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ergebe nach wie vor die Speicherung einer Pflichtversicherung ab dem XXXX 2019. Aus diesem Grund sei der Leistungsbezug gemäß § 24 AlVG ab dem XXXX 2019 zu widerrufen und verschuldensunabhängig gemäß § 25 AlVG zurückzufordern gewesen. Das Vorbringen der BF könne nach Ansicht der Behörde zu keiner Abänderung des Bescheides führen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die am XXXX in XXXX geborene Beschwerdeführerin hat ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (seit dem XXXX 2019 bis laufend an der Anschrift XXXX ).

1.2. Sie war im Beobachtungszeitraum XXXX 2019 bis XXXX 2019 als gewerblich selbständige Erwerbstätige bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen - GW XXXX zur Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG angemeldet.

Im gleichen Zeitraum scheint bei ihr eine geringfügige Beschäftigung bei der Dienstgeberin Marktgemeinde XXXX auf. Diese geringfügige Beschäftigung bei der Marktgemeinde XXXX besteht seit dem XXXX 2015 bis laufend [Abfrage aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger].

1.3. Mit Bescheid vom XXXX 2020 hat das Finanzamt XXXX die Einkommensteuer für das Jahr 2019 mit EUR 293,00 festgesetzt und für den Zeitraum XXXX 2019 bis XXXX 2019

Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 9.698,92 einerseits und

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der Marktgemeinde XXXX mit EUR 4.182,64 andererseits festgestellt.

Allein mit ihren Einkünften aus selbständiger Arbeit erzielte die BF ein durchschnittliches Monatseinkommen in Höhe von EUR 808,24 (EUR 9.698,92 : 12).

Mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bei der Marktgemeinde XXXX kamen nochmals Einkünfte in Höhe von durchschnittlich EUR 348,55
(EUR 4.182,64 : 12) hinzu.

Im Jahr 2019 lag die monatliche Geringfügigkeitsgrenze bei EUR 460,66.

Unter Berücksichtigung ihrer Einkünfte aus selbständiger Arbeit und der geringfügigen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte die BF im Zeitraum XXXX 2019 bis XXXX 2019 Einkünfte über der für das Jahr 2019 gültigen monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von EUR 460,66, kam jedoch, was die Monate Jänner 2019 und Februar 2019 betrifft, ihrer Meldepflicht nicht nach.

1.4. Ab dem XXXX 2018 stand die BF im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Demnach bezog sie vom XXXX 2018 bis XXXX 2018 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 31,28 täglich. Ab dem XXXX 2018 bis XXXX 2018 bezog sie Notstandshilfe in Höhe von EUR 29,76 täglich.

Im Beobachtungszeitraum ( XXXX 2019 bis XXXX 2019, sohin während 59 Tagen) bezog sie Notstandshilfe in Höhe von EUR 29,76; über diesen Zeitraum bezog sie sohin Notstandshilfe in Höhe von insgesamt EUR 1.755,84 (EUR 29,76 X 59 Tagen), der sich wie folgt aufgliedert:

XXXX 2019 bis XXXX 2019 (31 Tage á EUR 29,76 täglich)   EUR 922,56

XXXX 2019 bis XXXX 2019 (28 Tage á EUR 29,76 täglich)   EUR 833,28

Sohin gesamt         EUR 1.755,84

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten - unstrittigen - Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt. Die Konstatierungen über die Beschäftigungszeiten der BF in Österreich gründen auf den amtswegig eingeholten Abfragen aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.

Die zum Bezug der Notstandshilfe im Zeitraum XXXX 2019 bis XXXX 2019 getroffenen Konstatierungen gründen auf den Angaben im bekämpften Bescheid einerseits und auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Bezugsverlauf.

Die BF hat den Umstand, dass sie im Zeitraum XXXX 2019 bis XXXX 2019 von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (jetzt: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen) zur Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 GSVG erfasst war, nicht in Zweifel gezogen. Wenn die BF in der ergänzenden Äußerung vom XXXX 2021 ausführte, in den Zeiträumen vom XXXX 2019 bis XXXX .2019 bzw. XXXX 2019 bis XXXX 2019 jeweils Einkünfte in Höhe von EUR 430,12 bezogen zu haben, lassen sich diese Angaben mit den in den vorgelegten Urkunden nicht in Einklang bringen. Selbst bei Wahrunterstellung dieser Angaben lag sie mit ihren monatlichen Einkünften aus ihrer nichtselbständigen Tätigkeit bei der Marktgemeinde XXXX von durchschnittlich EUR 348,55 und aus selbständiger Arbeit jedenfalls deutlich über der für das Jahr 2019 festgestellten monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von EUR 460,66. Es waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2: Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 1 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu § 15 VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß § 15 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 8 zu § 15 VwGVG). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.3: Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs.1 Z 1 VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen.

3.4. Zu Spruchteil A):

3.4.1. Der in Beschwerde gezogene Ausgangsbescheid vom XXXX 2020 gründet im Kern darauf, dass auf Grund des Einkommensteuerbescheides aus dem Jahr 2019 festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin mit dem durchschnittlichen monatlichen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2019 über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen war, weshalb Arbeitslosigkeit nicht vorgelegen habe.

In ihrer gegen den Ausgangsbescheid innert offener Frist erhobenen Beschwerde wendete die BF ein, dass sie Anfang des Jahres 2019 zunächst für den Monat XXXX im Bezug des Arbeitslosengeldes war und auch noch für die fortlaufenden Monate Anspruch auf die Notstandshilfe gehabt hätte. Nachdem sich abzeichnete, dass ihr Verdienst ab dem Zeitraum XXXX 2019 besser werden würde, habe sie schon von sich aus dafür Sorge getragen, dass bereits ab dem XXXX 2019 keine Zahlungen mehr aus dem Titel der Notstandshilfe erfolgten. In den Monaten XXXX und XXXX 2019 habe sich bei ihr ein „äußerst geringfügiges Einkommen ergeben“ und sei erst in den Folgemonaten ein höheres Einkommen erzielt worden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde nicht den Bezug im Nachhinein betrachtet, sondern sich darauf beschränkt, dass für XXXX und XXXX 2019 die Voraussetzungen bei Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe entsprechend vorgelegen seien.

Anlassbezogen ist daher zu klären, ob und inwieweit der bescheidgemäße Widerruf des Notstandshilfebezuges bzw. die rückwirkende Berichtigung der Bemessung und daran anknüpfend die Aufforderung zur Refundierung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe zu Recht erfolgte.

3.4.2. Die für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmungen des § 24 hat folgenden Wortlaut:

„§ 24 (1) […]

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.“

§ 25 Abs. 1 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 38/2017 lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt:

„§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

[…]“

Gemäß § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 AlVG hat Anspruch auf Anspruch auf Notstandshilfe, wer 1.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, 2.) die Anwartschaft erfüllt und 3.) die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

Gemäß § 7 Abs. 2 AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Gemäß § 12 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 79/2015, gilt als arbeitslos, wer 1.) eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, 2.) nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und 3.) keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

Gemäß § 12 Abs. 3 lit. a) AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht. Gemäß § 12 Abs. 3 lit. b) leg. cit. gilt auch nicht als arbeitslos, wer selbständig erwerbstätig ist.

Gemäß § 12 Abs. 6 lit. a) AlVG gilt dagegen als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren (geringfügigen) Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben. Vom Ausnahmetatbestand des Abs. 6 sind lediglich Dienstverhältnisse umfasst, wenn das erzielte Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG nicht übersteigt (Stand 2019: EUR 446,81 monatlich). Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass gemäß § 12 Abs. 6 lit. a) AlVG nicht als arbeitslos gilt, wer aus einer oder mehreren (geringfügigen) Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG für das jeweilige Jahr angeführten Beträge (das ist für das Jahr 2019 ein Betrag in Höhe von EUR 446,81 monatlich) übersteigt.

Gemäß § 12 Abs. 6 lit. c AlVG gilt ebenfalls als arbeitslos, wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen.

Resultiert aus einer selbständigen Tätigkeit eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung, bleibt Arbeitslosigkeit ausgeschlossen, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe Einkünfte aus dieser Tätigkeit erzielt werden; nur die Beendigung dieser Tätigkeit führt zur Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG (VwGH vom 02.05.2012, Zl. 2009/08/0155; vom 05.06.2012, Zl. 2010/08/0036 und vom 11.12.2013. Zl. 2012/08/0133).

Gilt jemand nicht als arbeitslos, hat die betreffende Person gemäß § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 AlVG auch keinen Anspruch auf Notstandshilfe.

3.4.3. Für den Anlassfall bedeutet dies:

Die BF stand seit dem XXXX 2018 bis einschließlich XXXX 2019 im Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung.

Im Jahr 2019 übte sie eine selbständige Erwerbstätigkeit als Personenbetreuerin aus, in deren Zuge sie in diesem Zeitraum Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 9.698,92 erzielte. Unbestritten wurde sie wegen der von ihr ausgeübten Tätigkeit von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (jetzt: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen) vom XXXX 2019 bis XXXX 2019 der Kranken- und Pensionsversicherung der Selbständigen gemäß § 2 Abs. 1 GSVG unterworfen.

Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs spielt es - entgegen der von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung - dabei keine Rolle, ob und in welcher Höhe sie aus der von ihr ausgeübten selbständigen Tätigkeit Einkünfte erzielte. Selbst bei Wahrunterstellung ihrer Angaben, dass sich ihre Einkünfte aus der von ihr ausgeübten selbständigen Arbeit in der Folge so entwickelten, dass sie auf Grund des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides vom XXXX 2020 von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft auch in den Monaten XXXX und XXXX 2019 zur Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 GSVG erfasst wurde, vermag ihr Vorbringen, in diesen Monaten Einkünfte unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG und erst in den Folgemonaten höhere Einkünfte aus der von ihr ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt zu haben, der gegen den Ausgangsbescheid erhobenen Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, zumal es nicht darauf ankommt, ob und in welcher Höhe sie in den maßgeblichen Zeiträumen aus der von ihr ausgeübten Tätigkeit Einkünfte erzielte (VwGH vom 02.05.2012, Zl. 2009/08/0155; vom 05.06.2012, Zl. 2010/08/0036 und vom 11.12.2013. Zl. 2012/08/0133). Konsequenterweise kommt es auch nicht darauf an, ob die aus dieser Tätigkeit in den Kalendermonaten XXXX und XXXX des Jahres 2019 erzielten Einkünfte unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze lagen oder nicht, wenn die Beschwerdeführerin später auch hinsichtlich dieser Kalendermonate in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 GSVG erfasst wurde. Daran vermag selbst die Bestimmung des § 12 Abs. 6 lit. c nichts zu ändern.

Vor diesem Hintergrund begegnet es daher keinen Bedenken, dass die belangte Behörde hinsichtlich dieser Zeiträume ( XXXX und XXXX 2019) infolge nachträglichen Hervorkommens des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2019 auch für diese Zeiträume Arbeitslosigkeit verneint hat.

Wenn die BF in einem späteren Vorbringen ausgeführt hat, sie habe die in diesen Monaten empfangene Notstandshilfe, deren Bezug Arbeitslosigkeit voraussetzt, in gutem Glauben verbraucht, vermag auch dieses Vorbringen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Die BF vermag auch den Rückforderungsanspruch nicht mit Erfolg zu bekämpfen. In § 25 Abs. 1 AlVG heißt es, dass der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Anlassbezogen hat die BF nach der vorlegten Einnahmen- Ausgabenrechnung nach eigenen Angaben im Monat XXXX 2019 Nettoeinnahmen in Höhe von EUR 565,40 und im Monat XXXX 2019 Nettoeinnahmen in Höhe von EUR 549,20 erzielt.

In Anbetracht der Höhe der in diesen Monaten erzielten Einkünfte hätte sie schon ohne den nachträglich für das Jahr 2019 erlassenen Einkommensteuerbescheid erkennen müssen, dass die Einkünfte nicht mehr unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegen, Arbeitslosigkeit nicht vorliegt und sie zur Meldung ihrer Einkünfte an die belangte Behörde verpflichtet ist. Dieser Meldepflicht ist sie jedoch nicht unmittelbar nachgekommen, womit sie der belangten Behörde die Möglichkeit nahm, das Vorliegen der für den Bezug der Notstandshilfe notwendigen Voraussetzungen zu prüfen.

In der Beschwerdeschrift und in den weiteren Vorbringen wird übersehen, dass der Rückforderungstatbestand schon durch die Verletzung der Meldepflichten erfüllt wird (VwGH vom 16.02.2011, Zl. 2007/08/0150).

3.4.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zudem hat keine der Verfahrensparteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, wiewohl sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt selbst bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht anders darstellen würde.

Zu Spruchteil B): Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Mit ihrem gegen die Beschwerdevorentscheidung erhobenen Vorlageantrag verband die Beschwerdeführerin den Antrag, der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen zu wollen.

Damit wird jedoch übersehen, dass schon die Bestimmung des § 13 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 57/2018 einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (= Bescheidbeschwerde) die aufschiebende Wirkung ex lege zuerkennt. Jedoch kann die Behörde gemäß Abs. 2 die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Anlassbezogen hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid vom 30.10.2020 eine solche gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erhoben, der schon gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zukommt. Die belangte Behörde hat jedoch von der ihr eingeräumten Möglichkeit, der Bescheidbeschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, zu keinem Zeitpunkt Gebrauch gemacht, weshalb der Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer gegen den Ausgangsbescheid erhobenen Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zurückzuweisen war.

Zu Spruchteil C): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und kann auch nicht erkannt werden, dass sich an der Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung etwas geändert hätte.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. 

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Einkommenssteuerbescheid geringfügige Beschäftigung Geringfügigkeitsgrenze Meldepflicht Notstandshilfe Rückforderung selbstständig Erwerbstätiger Übergenuss Widerruf Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G305.2239113.1.00

Im RIS seit

21.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten