TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/30 I410 2238251-1

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Veröffentlicht am 30.04.2021
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Entscheidungsdatum

30.04.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GebAG §18 Abs1
GebAG §18 Abs2
VwGVG §28 Abs2

Spruch


I410 2238251-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva LECHNER, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX vom 24.11.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Ladung vom 30.06.2020 wurde der Beschwerdeführer als Zeuge für 09.09.2020, 13:30 Uhr (voraussichtliches Ende 17:30 Uhr) zur mündlichen Verhandlung im Verfahren des Landesgerichts XXXX , XXXX , geladen. Der Beschwerdeführer erschien ladungsgemäß und wurde um 17:30 Uhr entlassen.

Mit Eingabe vom 22.09.2020 an die belangte Behörde begehrte der Beschwerdeführer Gebühren für (1.) Reisekosten iHv 373,00 EUR (622 km x 0,30 x 2), (2.) Aufenthaltskosten für Frühstück iHv 4,00 EUR, für Mittagessen iHv 8,50 EUR, für Abendessen iHv 8,50 EUR und für unvermeidliche Nächtigung iHv 12,40 EUR und (3.) Entschädigung für Zeitversäumnis in Form von Verdienst-/Einkommensentgang für zwei Tage iHv 956,00 EUR, insgesamt somit Gebühren von 1.362,00 EUR. Der Eingabe beigelegt war eine als „Kurzfristige Erfolgsrechnung August 2020“ bezeichnete Aufstellung von Einnahmen und Ausgaben, die für den Zeitraum Jänner bis August 2020 Umsatzerlöse iHv 83.734,17 ausweist. Handschriftlich ist darauf Folgendes geschrieben: „Bis 31.08.2020 = 35 Wochen x 5 Tage = 175 Tage. 83774,- € Erlöse : 175 Tage = 478,- € pro Tag.“

Mit Schreiben vom 06.10.2020 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer betreffend den geltend gemachten Verdienstentgang zwei Formulare und forderte ihn auf, das entsprechende Formular vollständig auszufüllen bzw. ausfüllen zu lassen, je nachdem ob er selbstständig oder unselbständiger Erwerbstätiger sei, und setzte dem Beschwerdeführer dafür eine Frist von vier Wochen. Gleichzeitig informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über die Voraussetzungen für die Geltendmachung einer pauschalen oder tatsächlichen Entschädigung.

Mit Bescheid vom 24.11.2020, Zl. XXXX , bestimmte die belangte Behörde die Gebühren des Beschwerdeführers wie folgt:

1. Reisekosten (§§ 6 – 12 GebAG):

XXXX , Deutschland – XXXX – retour, Kilometergeld  373,00 EUR

2. Aufenthaltskosten (§§ 13 – 15 GebAG):

Mehraufwand für Verpflegung
1 Frühstück à EUR 4,00/bis zum Dreifachen lt. Beleg          4,00 EUR
1 Mittagessen à EUR 8,50/bis zum Dreifachen lt. Beleg          8,50 EUR
1 Abendessen à EUR 8,50/bis zum Dreifachen lt. Beleg          8,50 EUR
1 unvermeidliche Nächtigung à EUR 12,40/bis zum           12,40 EUR

Sechsfachen lt. Rechnung

Gesamtbetrag:        EUR      406,40

Das Mehrbegehren von 956,00 wurde nicht zuerkannt.

Mit Eingabe vom 10.12.2020 brachte der Beschwerdeführer erkennbar und fristgerecht eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ein.

Mit Schriftsatz vom 23.12.2020 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt samt der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Da der Beschwerdeschriftsatz vom 10.12.2020 keine Gründe und kein Begehren enthielt, erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag. In der Eingabe vom 21.01.2021 an das Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer aus, dass er am 09.09.2020 als Zeuge beim Landesgericht XXXX geladen gewesen sei und daher sein Lokal zwei Tage habe schließen müssen. Der Verdienstentfall habe sich auf 478,00 EUR belaufen, des entspreche 956,00 EUR für zwei Tage. Er bitte daher um neue Berechnung des Verdienstausfalls. Der Eingabe angehängt war eine Kopie der als „Kurzfristige Erfolgsrechnung August 2020“ bezeichneten Aufstellung, die bereits dem Antrag beigelegt war, sowie ein (teilweise) ausgefülltes Formular des Landesgerichtes XXXX , überschrieben mit „Bescheinigung über Verdienstausfall“ (selbstständig Erwerbstätig)“. Darin gab der Beschwerdeführer an, als selbständiger Gastronom tätig zu sein und durch die Vorladung bei Gericht einen Vermögensnachteil zu haben. Im Feld „Verdienstausfall am (Terminstag)“ führte er „478,- EURO pro Tag“ an. Er kreuzte das Feld „tatsächlich entstandener Verdienstausfall in Höhe von (netto) EUR ______ pro Stunde“ an und befüllte das Feld mit „956.-“. Die Felder betreffend „Arbeitszeit“ und „Arbeitspausen“ blieben leer.

Mit Schreiben vom 21.01.2021 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdemitteilung an den Revisor des Landesgerichtes XXXX sowie die Parteien des Grundverfahrens vor und räumte diesen die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreiben ein. Beim Bundesverwaltungsgericht langte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

Der Beschwerdeführer wurde mit Ladung des Landesgerichtes XXXX vom 30.06.2020 im Verfahren XXXX als Zeuge für den 09.09.2020, 13:30 Uhr bei einem voraussichtlichen Ende um 17:30 Uhr geladen.

Die Ladung erfolgte unter der Adresse „ XXXX , Deutschland“.

Die Wegstrecke von der Ladungsadresse bis zum Ladungsort beträgt 618 km.

Um rechtzeitig zum Ladungstermin zu erscheinen, musste der Beschwerdeführer vor 07:00 Uhr die Reise von seinem Wohnort in Deutschland mit dem PKW beginnen. Die Rückreise nach Entlassung um 17:30 Uhr musste der Beschwerdeführer nach 19:00 Uhr beenden. Eine Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln war nicht möglich.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer ein tatsächlicher Verdienst- oder Einkommensentgang oder ein Vermögensschaden für sein Erscheinen als Zeuge beim Landesgericht XXXX am 09.09.2020 entstanden wäre.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Dass der Beschwerdeführer zur Verhandlung am 09.09.2020 um 13:30 Uhr an das Landesgericht XXXX , XXXX , geladen und um 17:30 Uhr wieder entlassen wurde, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Ladung vom 30.06.2020. Aus dieser Ladung ergibt sich auch die Ladungsadresse des Beschwerdeführers, XXXX , Deutschland.

Die festgestellte Wegstrecke von der Ladungsadresse bis zum Ladungsort ergibt sich aus einer Abfrage in einem Online-Kartendienst.

Die Feststellungen zum erforderlichen Beginn der Anreise von der Ladungsadresse zum Ladungsort und dem Ende der Rückreise folgen aus den Feststellungen im bekämpften Bescheid, denen nicht entgegengetreten worden ist sowie den im Verwaltungsakt einliegenden Routenabfragen in einem Online-Kartendienst. Dass eine Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich war, folgt ebenfalls aus einer im Verwaltungsakt einliegenden Routenabfrage in einem Online-Kartendienst und einem entsprechenden Aktenvermerk der belangten Behörde vom 06.10.2020.

Die Negativfeststellung, dass dem Beschwerdeführer kein tatsächlicher Verdienst- oder Einkommensentgang und kein konkreter Vermögensschaden für sein Erscheinen als Zeuge beim Landesgericht XXXX am 09.09.2020 entstanden ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer auch nach ausführlicher Anleitung durch die belangte Behörde und aufgrund eines von dieser durchgeführten Verbesserungsverfahrens, einen Verdienst- bzw. Einkommensentgang oder Vermögensschaden nicht bescheinigt hat (vgl. dazu auch die Ausführungen unter Punkt 3.2.).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen 1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden; 2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. […]

Gemäß § 6 Abs. 1 GebAG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.

Gemäß § 14 Abs. 1 GebAG sind dem Zeugen als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten 1. für das Frühstück 4 €, 2. für das Mittagessen 8,50 €, 3. für das Abendessen 8,50 €. Der Mehraufwand für das Frühstück ist gemäß § 14 Abs. 2 GebAG zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.

Gemäß § 17 GebAG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2), vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.

Gemäß § 18 Abs. 1 GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für die Zeitversäumnis 1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

2. anstatt der Entschädigung nach Z 1

a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,

b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,

c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,

d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

Gemäß Abs. 2 des § 18 GebAG hat der Zeuge im Falle des Abs. 1 Z 1 den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.

Gemäß § 19 Abs. 1 GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Gemäß § 19 Abs. 2 GebAG hat, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren § 3 Abs. 2, zu bescheinigen. [...]“

3.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer die von ihm beantragten Reisekosten und Aufenthaltskosten zugesprochen. Strittig ist im gegenständlichen Verfahren lediglich die von der belangten Behörde nicht zugesprochene Entschädigung für Zeitversäumnis.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 22.09.2020 an die belangte Behörde eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Form eines tatsächlichen Verdienst- bzw. Einkommensentgangs gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 GebAG angesprochen und unter Vorlage einer kurzfristigen Erfolgsrechnung, die für den Zeitraum Jänner bis August 2020 Umsatzerlöse iHv 83.734,17 ausweist, einen durchschnittlichen Umsatzerlös pro Tag (konkret für zwei Tage) als Verdienstentgang begehrt. Die belangte Behörde führte ein Verbesserungsverfahren durch. Dieses blieb jedoch ungenützt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Als wesentlich wurde in der Rechtsprechung bei der Beurteilung des tatsächlichen Einkommensentganges eines selbständig Erwerbstätigen auch erachtet, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht durchzuführen, wobei auch die Dringlichkeit bzw. Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen könne. Unter „tatsächlich entgangenem“ Einkommen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten. Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der dem Selbständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch die §§ 18, 19 Abs. 2 GebAG keineswegs verschlossen ist (vgl. VwGH 18.09.2001, 2001/17/0054, mwN aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Im Lichte dieser Rechtsprechung unterließ es der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen im Verfahren vor der belangten Behörde einen tatsächlichen Verdienst- bzw. Einkommensentgang zu behaupten bzw. den Grund und die Höhe eines tatsächlichen Verdienst- oder Einkommensentgang iSv § 18 Abs. 1 Z 2 GebAG zu bescheinigen. Daher fehlt es an einem im Hinblick auf § 18 Abs. 1 Z 2 GebAG dem Grunde und der Höhe nach bescheinigten Anspruch.

Im Verfahren vor der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass ihm durch die Befolgung der Zeugenpflicht ein Vermögensnachteil entstanden wäre. Aus der schlichten Vorlage einer kurzfristigen Erfolgsrechnung, auch wenn diese auf seinen Namen lautete, ist dies nicht ableitbar. Der Verbesserungsauftrag der belangten blieb ungenützt. Daher fehlt es auch im Hinblick auf § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG an einem dem Grunde nach bescheinigten Anspruch, weshalb die belangte Behörde zutreffend dem Beschwerdeführer auch keine Pauschalentschädigung zugesprochen hat.

Auch das in der (verbesserten) Beschwerde zum ersten Mal getätigte Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei selbständiger Gastronom und habe zur Wahrnehmung seiner Zeugenladung sein Lokal zwei Tage lang schließen müssen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Mit diesem Vorbringen hat der Beschwerdeführer nämlich einen tatsächlichen Verdienstentgang für eine bestimmte Anzahl von Stunden hindurch bzw. einen Vermögensnachteil – wie es im Hinblick auf eine Pauschalentschädigung nach § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG erforderlich wäre – dem Grunde nach nicht bescheinigt. So hat der Beschwerdeführer etwa weder die Öffnungszeiten seines Lokals bekannt gegeben, noch dargelegt, warum seine persönliche Anwesenheit für die Öffnung des Lokals erforderlich gewesen wäre.

3.3. Zusammengefasst ist der angefochtene Bescheid daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da im vorliegenden Fall die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist hier geklärt und es wurde auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bescheinigungspflicht Einkommensentgang selbstständig Erwerbstätiger Verdienstentgang Zeitversäumnis Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I410.2238251.1.00

Im RIS seit

21.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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