TE Vfgh Beschluss 2021/5/5 UA1/2021-39

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Veröffentlicht am 05.05.2021
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art53 Abs3
B-VG Art126a
B-VG Art138b Abs1 Z4
B-VG Art146
VO-UA §27, §53
ZPO §228
VfGG §7 Abs1, §20 Abs4, §36d, §56c, §56d, §56e, §56f
  1. B-VG Art. 53 heute
  2. B-VG Art. 53 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  3. B-VG Art. 53 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 53 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  5. B-VG Art. 53 gültig von 19.12.1945 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 53 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 126a heute
  2. B-VG Art. 126a gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 126a gültig von 31.07.1993 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  4. B-VG Art. 126a gültig von 07.02.1958 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  5. B-VG Art. 126a gültig von 14.08.1948 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 143/1948
  6. B-VG Art. 126a gültig von 19.12.1945 bis 13.08.1948 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  7. B-VG Art. 126a gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 138b heute
  2. B-VG Art. 138b gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Antrag des VfGH an den Bundespräsidenten auf Exekution des rechtskräftigen und vollstreckbaren VfGH-Erkenntnisses vom 03.03.2021, UA 1/2021-13 betreffend die Verpflichtung des Bundesministers für Finanzen zur Vorlage von E-Mails sowie lokal oder serverseitig gespeicherter Dateien von Bediensteten des Finanzministeriums an den Ibiza-Untersuchungsausschuss; Verpflichtung des informationspflichtigen Organs zur Herausgabe näher bezeichneter Akten und Unterlagen ist als zwangsweise vollstreckbares "Leistungserkenntnis" einer Exekution zugänglich; keine Möglichkeit der Eingrenzung der elektronischen Suche im Exekutionsverfahren, die auf das Selektieren anderer als rein privater oder bereits vorgelegter Dateien abstellt

Spruch

Der Verfassungsgerichtshof stellt gemäß Art146 Abs2 B-VG an den Bundespräsidenten den Antrag auf Exekution des rechtskräftigen und vollstreckbaren Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 2021, UA1/2021-13, welches in Spruchpunkt I. den Bundesminister für Finanzen verpflichtet, "dem Untersuchungsausschuss betreffend mutmaßliche Käuflichkeit der türkis-blauen Bundesregierung (Ibiza-Untersuchungsausschuss) die E-Mail-Postfächer sowie lokal oder serverseitig gespeicherten Dateien der Bediensteten der Abteilung I/5 E. G., A. M. und G. B. sowie von Bediensteten des Bundesministeriums für Finanzen empfangene E-Mails von T. S., E. H.-S., M. K., B. P. und M. L. aus dem Untersuchungszeitraum vorzulegen".Der Verfassungsgerichtshof stellt gemäß Art146 Abs2 B-VG an den Bundespräsidenten den Antrag auf Exekution des rechtskräftigen und vollstreckbaren Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 2021, UA1/2021-13, welches in Spruchpunkt römisch eins. den Bundesminister für Finanzen verpflichtet, "dem Untersuchungsausschuss betreffend mutmaßliche Käuflichkeit der türkis-blauen Bundesregierung (Ibiza-Untersuchungsausschuss) die E-Mail-Postfächer sowie lokal oder serverseitig gespeicherten Dateien der Bediensteten der Abteilung I/5 E. G., A. M. und G. B. sowie von Bediensteten des Bundesministeriums für Finanzen empfangene E-Mails von T. S., E. H.-S., M. K., B. P. und M. L. aus dem Untersuchungszeitraum vorzulegen".

Begründung

Diesem Ausspruch liegt folgender auf Art138b Abs1 Z4 B-VG gestützte Antrag der Einschreiter zugrunde,

"der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, dass der Bundesminister für Finanzen verpflichtet ist, dem Ibiza-Untersuchungsausschuss

1.  die vollständigen E-Mail-Postfächer sowie lokal oder serverseitig gespeicherte Dateien der Bediensteten der Abteilung I/5 E. G., A. M. und G. B.;

2.  von Bediensteten des BMF empfangene E-Mails von T. S., E. H.-S., M. K., B. P. und M. L.

aus dem Untersuchungszeitraum vorzulegen."

Mit Schriftsatz vom 22. März 2021 haben die Antragsteller dem Verfassungsgerichtshof zur Kenntnis gebracht, dass der Bundesminister für Finanzen seiner sich aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 2021, UA1/2021, ergebenden Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Diese Verpflichtung betrifft nicht, wie sich aus Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses ergibt, die keinen Gegenstand der Meinungsverschiedenheit bildenden "rein private[n] Dateien und Kommunikation sowie […] E-Mails und elektronischen Dateien der Abteilung I/5 […], die dem Ibiza-Untersuchungsausschuss bereits vorgelegt worden sind."Mit Schriftsatz vom 22. März 2021 haben die Antragsteller dem Verfassungsgerichtshof zur Kenntnis gebracht, dass der Bundesminister für Finanzen seiner sich aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 2021, UA1/2021, ergebenden Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Diese Verpflichtung betrifft nicht, wie sich aus Spruchpunkt römisch zwei. dieses Erkenntnisses ergibt, die keinen Gegenstand der Meinungsverschiedenheit bildenden "rein private[n] Dateien und Kommunikation sowie […] E-Mails und elektronischen Dateien der Abteilung I/5 […], die dem Ibiza-Untersuchungsausschuss bereits vorgelegt worden sind."

Eine Ausfertigung des verfahrenseinleitenden Antrages sowie des bezeichneten hg. Erkenntnisses ist angeschlossen.

Erläuterung

Der Verfassungsgerichtshof hat sich bei der Antragstellung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

1. Der Spruch des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 2021, UA1/2021, (zugestellt am Folgetag) lautet wie folgt:

"I. Der Bundesminister für Finanzen ist verpflichtet, dem Untersuchungsaus-schuss betreffend mutmaßliche Käuflichkeit der türkis-blauen Bundesregierung (Ibiza-Untersuchungsausschuss) die E-Mail-Postfächer sowie lokal oder serverseitig gespeicherten Dateien der Bediensteten der Abteilung I/5 E. G., A. M. und G. B. sowie von Bediensteten des Bundesministeriums für Finanzen empfangene E-Mails von T. S., E. H.-S., M. K., B. P. und M. L. aus dem Untersuchungszeitraum vorzulegen.

II. Der Antrag wird zurückgewiesen, soweit er sich auf die Feststellung der Verpflichtung des Bundesministers für Finanzen zur Vorlage rein privater Dateien und Kommunikation sowie von E-Mails und elektronischen Dateien der Abteilung I/5 bezieht, die dem Ibiza-Untersuchungsausschuss bereits vorgelegt worden sind."römisch zwei. Der Antrag wird zurückgewiesen, soweit er sich auf die Feststellung der Verpflichtung des Bundesministers für Finanzen zur Vorlage rein privater Dateien und Kommunikation sowie von E-Mails und elektronischen Dateien der Abteilung I/5 bezieht, die dem Ibiza-Untersuchungsausschuss bereits vorgelegt worden sind."

2. Nachdem der Bundesminister für Finanzen seiner Verpflichtung nicht nachkam, eine Nachfrage der Parlamentsdirektion ergab, dass kein Termin für die Vorlage in Aussicht genommen sei, und die vom Bundesminister für Finanzen bevollmächtigte Finanzprokuratur mit E-Mail vom 19. März 2021 an den Verfahrensrichter herantrat, um "eine Vorgehensweise zu etablieren, durch die nicht nur die Anordnungen der Spruchpunkte I und II umgesetzt werden und die Informationen, die abstrakt den Untersuchungsgegenstand des Ibiza-Untersuchungsausschusses betreffen, rasch und vollständig aufgefunden und vorgelegt werden können, sondern durch die auch die Untersuchungen des Ibiza-Untersuchungsausschusses bestmöglich sichergestellt werden können", stellten die Einschreiter mit Schriftsatz vom 22. März 2021 einen auf Art146 Abs2 B-VG gestützten "Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge beim Bundespräsidenten die Exekution des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes zu UA1/2021 gegen den Bundesminister für Finanzen beantragen".2. Nachdem der Bundesminister für Finanzen seiner Verpflichtung nicht nachkam, eine Nachfrage der Parlamentsdirektion ergab, dass kein Termin für die Vorlage in Aussicht genommen sei, und die vom Bundesminister für Finanzen bevollmächtigte Finanzprokuratur mit E-Mail vom 19. März 2021 an den Verfahrensrichter herantrat, um "eine Vorgehensweise zu etablieren, durch die nicht nur die Anordnungen der Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei umgesetzt werden und die Informationen, die abstrakt den Untersuchungsgegenstand des Ibiza-Untersuchungsausschusses betreffen, rasch und vollständig aufgefunden und vorgelegt werden können, sondern durch die auch die Untersuchungen des Ibiza-Untersuchungsausschusses bestmöglich sichergestellt werden können", stellten die Einschreiter mit Schriftsatz vom 22. März 2021 einen auf Art146 Abs2 B-VG gestützten "Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge beim Bundespräsidenten die Exekution des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes zu UA1/2021 gegen den Bundesminister für Finanzen beantragen".

2.1. Zur Zulässigkeit ihres Antrages führen die Einschreiter aus, für Erkenntnisse auf Grund des Art138b Abs1 Z4 B-VG bestehe keine besondere gesetzliche Regelung über deren Exekution. Art146 Abs2 B-VG sei somit anzuwenden. Es stehe den Antragstellern auch keine andere Möglichkeit offen, die Rechtswidrigkeit der fortgesetzten Verweigerung der Aktenvorlage durch den Bundesminister für Finanzen geltend zu machen. Zudem entfalte das vorliegende Erkenntnis im Gegensatz etwa zur Aufhebung eines Rechtsaktes durch den Verfassungsgerichtshof nicht von selbst seine Wirkung.

Beim Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 2021, UA1/2021, handle es sich um ein exekutionsfähiges Erkenntnis. Der Spruch des besagten Erkenntnisses verpflichte den Bundesminister für Finanzen zu einem konkreten Tun (vgl Martin/Rohregger, Art146 B-VG, in: Korinek/Holoubek et al. [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht, 1. Lfg. 1999, Rz 7; Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht9, 2017, Rz 539 f.). Im Gegensatz zu VfSlg 12.421/1990 handle es sich gerade nicht nur um einen verbindlichen, feststellenden Interpretationsakt. Gegenstand des Erkenntnisses sei nicht die grundsätzliche Zuständigkeit des Untersuchungsausschusses, sondern vielmehr die positive Verpflichtung zur Vorlage konkreter, im Spruch näher bezeichneter Akten und Unterlagen an den Untersuchungsausschuss. Die Formulierung des Spruchs sei gleichlautend mit der von der überwiegenden Lehre als exekutierbar angesehenen Verpflichtung zur Kundmachung (vgl Martin/Rohregger, aaO, Rz 19 mwN).Beim Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 2021, UA1/2021, handle es sich um ein exekutionsfähiges Erkenntnis. Der Spruch des besagten Erkenntnisses verpflichte den Bundesminister für Finanzen zu einem konkreten Tun vergleiche Martin/Rohregger, Art146 B-VG, in: Korinek/Holoubek et al. [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht, 1. Lfg. 1999, Rz 7; Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht9, 2017, Rz 539 f.). Im Gegensatz zu VfSlg 12.421/1990 handle es sich gerade nicht nur um einen verbindlichen, feststellenden Interpretationsakt. Gegenstand des Erkenntnisses sei nicht die grundsätzliche Zuständigkeit des Untersuchungsausschusses, sondern vielmehr die positive Verpflichtung zur Vorlage konkreter, im Spruch näher bezeichneter Akten und Unterlagen an den Untersuchungsausschuss. Die Formulierung des Spruchs sei gleichlautend mit der von der überwiegenden Lehre als exekutierbar angesehenen Verpflichtung zur Kundmachung vergleiche Martin/Rohregger, aaO, Rz 19 mwN).

2.2. In der Sache begründen die Einschreiter ihren Antrag folgendermaßen:

2.2.1. Auf Grund der befristeten Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses (vgl §53 VO-UA) hätten Aktenvorlagen an den Untersuchungsausschuss in Fällen, in denen eine Nachprüfung der Verweigerung der Aktenvorlage durch ein Organ des Bundes bereits durch den Verfassungsgerichtshof erfolgt sei, unverzüglich zu erfolgen.2.2.1. Auf Grund der befristeten Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses vergleiche §53 VO-UA) hätten Aktenvorlagen an den Untersuchungsausschuss in Fällen, in denen eine Nachprüfung der Verweigerung der Aktenvorlage durch ein Organ des Bundes bereits durch den Verfassungsgerichtshof erfolgt sei, unverzüglich zu erfolgen.

2.2.2. Trotz Ablauf von zwei Wochen seit der Zustellung des Erkenntnisses – somit neuerlich der in §27 Abs4 VO-UA vorgesehenen Frist – sei keine Vorlage der vom Erkenntnis umfassten Akten und Unterlagen durch den Bundesminister für Finanzen an den Untersuchungsausschuss erfolgt. Durch diese fortgesetzte Säumnis verstoße der Bundesminister für Finanzen gegen seine positive Handlungspflicht, die sich aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 2021, UA1/2021, ergebe.

2.2.3. Auch wenn eine bewusste Verweigerung der Erfüllung der sich aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ergebenden Handlungspflichten keine Voraussetzung für einen Antrag auf Exekution gemäß Art146 Abs2 B-VG bilde, sondern die bloße Säumnis genüge, ergebe sich aus dem Schreiben des Präsidenten der vom Bundesminister für Finanzen bevollmächtigten Finanzprokuratur, dass der Bundesminister für Finanzen dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht unverzüglich und vollständig entsprechen werde.

Ansonsten müssten die entsprechenden Akten und Unterlagen nicht erst "aufgefunden" und die entsprechenden Speichermedien "durchsucht" werden, obwohl der Umfang der erforderlichen Aktenvorlage auf Grund der vom Bundesminister für Finanzen an den Verfassungsgerichtshof überlieferten Akten und Unterlagen bereits feststehe.

Die im E-Mail des Präsidenten der Finanzprokuratur aufgeworfenen Fragen seien zudem bereits im Verfahren UA1/2021 streitgegenständlich gewesen; die Frage der (potentiellen) abstrakten Relevanz der von der Meinungsverschiedenheit erfassten Akten und Unterlagen sei durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes abschließend geklärt. Die fortgesetzte Verweigerung der Aktenvorlage durch den Bundesminister für Finanzen werde durch das E-Mail somit offenkundig.

2.2.4. Für die Annahme, dass der Bundesminister für Finanzen dem Verfassungsgerichtshof von der Meinungsverschiedenheit erfasste Akten und Unterlagen vorenthalten habe, bestehe bislang kein Hinweis.

3. Über Einladung des Verfassungsgerichtshofes erstattete der Bundesminister für Finanzen, vertreten durch die Finanzprokuratur, folgende Äußerung, in der die Zurückweisung des vorliegenden Antrages, in eventu die Feststellung beantragt wird, "dass zwischen dem Ibiza-Untersuchungsausschuss und dem Bundesminister für Finanzen die Strukturierung einer (elektronischen) Suche und deren automationsunterstützten Durchführung durch die gemeinsame Festlegung von Suchbegriffen zu erfolgen hat, damit der Vorlageverpflichtung aus dem Erkenntnis vom 3.3.2021 rasch entsprochen werden wird":

Die Spruchpunkte I. und II. des Erkenntnisses vom 3. März 2021 machten die vorzulegenden und von einer Vorlage an den Ibiza-Untersuchungsausschuss ausdrücklich auszunehmenden Daten und Informationen bestimmbar, bezeichneten diese aber nicht konkret. Schon deswegen stehe fest, dass zur Umsetzung des Spruchpunktes I. noch eine Selektion der abstrakt von dieser Anordnung betroffenen Daten und Informationen erforderlich sei, zumal im Hinblick auf die einschränkende Anordnung in Spruchpunkt II., dass von der Vorlage solche Daten und Informationen ausgenommen seien, die privater Natur seien oder dem Ibiza-Untersuchungsausschuss bereits vorgelegt worden seien, diese von einer Vorlage gerade auf Grund des Erkenntnisses vom 3. März 2021 auszunehmen wären.Die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Erkenntnisses vom 3. März 2021 machten die vorzulegenden und von einer Vorlage an den Ibiza-Untersuchungsausschuss ausdrücklich auszunehmenden Daten und Informationen bestimmbar, bezeichneten diese aber nicht konkret. Schon deswegen stehe fest, dass zur Umsetzung des Spruchpunktes römisch eins. noch eine Selektion der abstrakt von dieser Anordnung betroffenen Daten und Informationen erforderlich sei, zumal im Hinblick auf die einschränkende Anordnung in Spruchpunkt römisch zwei., dass von der Vorlage solche Daten und Informationen ausgenommen seien, die privater Natur seien oder dem Ibiza-Untersuchungsausschuss bereits vorgelegt worden seien, diese von einer Vorlage gerade auf Grund des Erkenntnisses vom 3. März 2021 auszunehmen wären.

Um die vollständige Vorlage der nach dem Erkenntnis vom 3. März 2021 geschuldeten Daten und Informationen an den Ibiza-Untersuchungsausschuss sicherzustellen, sei diesem vom Bundesminister für Finanzen eine Abstimmung über die gemeinsame Vorgehensweise zur Selektion der Daten und Informationen, die vom Untersuchungsgegenstand abstrakt erfasst bzw abstrakt relevant seien und nach dem Erkenntnis vom 3. März 2021 dem Ibiza-Untersuchungsausschuss vorzulegen seien, angeboten worden.

Ein Erkenntnis nach Art138b Abs1 Z4 B-VG habe jedenfalls im Umfang des Streitgegenstandes, der durch die Meinungsverschiedenheit bestimmt werde, für den betreffenden parlamentarischen Untersuchungsausschuss feststellende Wirkung. Seine Aufforderung gemäß §27 Abs4 VO-UA an das vorlagepflichtige Organ stelle den äußersten Rahmen eines möglichen Gegenstandes des Verfahrens nach Art138b Abs1 Z4 B-VG dar. Ein Antrag des Untersuchungsausschusses, eines Viertels seiner Mitglieder oder des informationspflichtigen Organs an den Verfassungsgerichtshof konkretisiere schließlich das Vorliegen und den Umfang der Meinungsverschiedenheit und damit den Prozessgegenstand des Verfassungsgerichtshofes. Das Thema seiner Entscheidung werde jedenfalls durch den Umfang der Meinungsverschiedenheit begrenzt (VfGH 3.3.2021, UA1/2021, Rz 81, mit Verweis auf VfGH 2.12.2020, UA3/2020 mwN).

In diesem Sinne halte der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 3. März 2021 (Rz 90) fest, dass er sich in einem Verfahren zur Entscheidung einer Meinungsverschiedenheit gemäß Art138b Abs1 Z4 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken habe.

Ob und durch welche Maßnahmen ein solches Erkenntnis auch zwangsweise durchgesetzt werden könne, sei bis dato noch nicht zu klären gewesen. Dafür werde von Bedeutung sein, dass die Entscheidung über eine Meinungsverschiedenheit gemäß Art138b Abs1 Z4 B-VG nicht einem Leistungsurteil, sondern vielmehr einem Feststellungsurteil entspreche.

Feststellungsurteile seien nicht vollstreckbar, sondern sprächen deklarativ über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts oder Rechtsverhältnisses ab.

Der Antragsteller vertrete die Auffassung, es würden die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für eine Vollstreckung nach Art146 B-VG vorliegen.

Art138b B-VG sei mit der Novelle BGBI. I 101/2014 in das B-VG eingefügt worden. Art146 B-VG stamme in seiner heutigen Fassung bereits aus der Zeit davor und sei durch BGBl I 101/2014 nicht verändert worden.Art138b B-VG sei mit der Novelle BGBI. römisch eins 101/2014 in das B-VG eingefügt worden. Art146 B-VG stamme in seiner heutigen Fassung bereits aus der Zeit davor und sei durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2014, nicht verändert worden.

Fraglich sei damit, ob Art146 B-VG überhaupt auf Erkenntnisse nach Art138b B-VG anzuwenden sei. Gegen eine Anwendung von Art146 B-VG auf Erkenntnisse nach Art138b B-VG spreche ua, dass diese bloß feststellende Wirkung zwischen einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss und einem an diesen vorlagepflichtigen Organ hätten. Dazu komme, dass mit einem solchen Erkenntnis nur eine bestehende Vorlageverpflichtung näher bestimmt werde, dadurch sich aber an der Vorlageverpflichtung dem Grunde nach nichts ändere. Nun könne die Vorlage von Unterlagen an einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss in den Fällen, in denen der Verfassungsgerichtshof nicht nach Art138b B-VG angerufen worden sei, nicht exekutiv erzwungen werden. Gleiches müsse wohl für die Erfüllung einer Vorlageverpflichtung nach Schlichtung einer Meinungsverschiedenheit über eine Vorlageverpflichtung gelten.

Für die Durchsetzung der Vorlageverpflichtung bestünden andere Instrumentarien: Soweit es sich um ein oberstes weisungsfreies Organ handle, sei dieses dem Nationalrat politisch verantwortlich. Der Nationalrat könne das betreffende oberste Organ mit einem Misstrauensantrag oder mit einer Anklage nach Art142 B-VG für den Fall, dass dieses dem Erkenntnis nicht oder nicht zur Gänze nachkomme, politisch oder strafrechtlich verantwortlich machen. Zudem könne ein oberstes Organ, das Mitglied der Bundesregierung sei, auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten entlassen werden. Vorlagepflichtige Organe, die den Weisungen oberster Organe unterlägen, könnten zur Vorlage angewiesen werden.

Tatsächlich sei den Anordnungen der Spruchpunkte I. und II. des Erkenntnisses vom 3. März 2021 noch die Verpflichtung der Parteien des Meinungsstreites immanent, diese zur Umsetzung weiter zu konkretisieren, anderenfalls der Vollzug auch zur rechtswidrigen Vorlage von Daten und Informationen führen würde.Tatsächlich sei den Anordnungen der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Erkenntnisses vom 3. März 2021 noch die Verpflichtung der Parteien des Meinungsstreites immanent, diese zur Umsetzung weiter zu konkretisieren, anderenfalls der Vollzug auch zur rechtswidrigen Vorlage von Daten und Informationen führen würde.

Mit den Spruchpunkten I. und II. des Erkenntnisses vom 3. März 2021 werde der Bundesminister für Finanzen verpflichtet, "die E-Mail-Postfächer sowie lokal oder serverseitig gespeicherten Dateien" bestimmter Personen mit Ausnahme "rein privater Dateien und Kommunikation sowie von E-Mails und elektronischen Dateien der Abteilung I/5, die dem Ibiza-Untersuchungsausschuss bereits vorgelegt worden sind" dem Ibiza-Untersuchungsausschuss vorzulegen. Während Spruchpunkt I. von "E-Mail-Postfächern" und "gespeicherten Dateien" spreche, verwende Spruchpunkt II. zur Eingrenzung der in Spruchpunkt I. ausgesprochenen Vorlageverpflichtung die Begriffe "rein privater Dateien und Kommunikation" sowie "E-Mails und elektronische Dateien".Mit den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des Erkenntnisses vom 3. März 2021 werde der Bundesminister für Finanzen verpflichtet, "die E-Mail-Postfächer sowie lokal oder serverseitig gespeicherten Dateien" bestimmter Personen mit Ausnahme "rein privater Dateien und Kommunikation sowie von E-Mails und elektronischen Dateien der Abteilung I/5, die dem Ibiza-Untersuchungsausschuss bereits vorgelegt worden sind" dem Ibiza-Untersuchungsausschuss vorzulegen. Während Spruchpunkt römisch eins. von "E-Mail-Postfächern" und "gespeicherten Dateien" spreche, verwende Spruchpunkt römisch zwei. zur Eingrenzung der in Spruchpunkt römisch eins. ausgesprochenen Vorlageverpflichtung die Begriffe "rein privater Dateien und Kommunikation" sowie "E-Mails und elektronische Dateien".

Aus der Technik, die Vorlageverpflichtung nach Spruchpunkt I. durch Spruchpunkt II. einzuschränken, ergebe sich zunächst, dass die in Spruchpunkt I. genannten Begriffe, soweit sie nicht jenen entsprächen, die in Spruchpunkt II. verwendet würden, die umfassenderen seien. Mit anderen Worten: "E-Mail-Postfächer" und "gespeicherte Dateien" müssten denklogisch "rein private Dateien und Kommunikation" sowie "E-Mails und elektronische Dateien" beinhalten bzw müssten sich aus solchen zusammensetzen.Aus der Technik, die Vorlageverpflichtung nach Spruchpunkt römisch eins. durch Spruchpunkt römisch zwei. einzuschränken, ergebe sich zunächst, dass die in Spruchpunkt römisch eins. genannten Begriffe, soweit sie nicht jenen entsprächen, die in Spruchpunkt römisch zwei. verwendet würden, die umfassenderen seien. Mit anderen Worten: "E-Mail-Postfächer" und "gespeicherte Dateien" müssten denklogisch "rein private Dateien und Kommunikation" sowie "E-Mails und elektronische Dateien" beinhalten bzw müssten sich aus solchen zusammensetzen.

Daraus folge, dass die in Spruchpunkt I. genannten "E-Mail-Postfächer" und "gespeicherten Dateien" auf jene "Dateien und Kommunikation" sowie "E-Mails und elektronische Dateien" zu durchsuchen seien, die (i) dem Untersuchungsgegenstand unterlägen und (ii) nicht rein privat oder bereits dem Ibiza-Untersuchungsausschuss vorgelegt worden seien.Daraus folge, dass die in Spruchpunkt römisch eins. genannten "E-Mail-Postfächer" und "gespeicherten Dateien" auf jene "Dateien und Kommunikation" sowie "E-Mails und elektronische Dateien" zu durchsuchen seien, die (i) dem Untersuchungsgegenstand unterlägen und (ii) nicht rein privat oder bereits dem Ibiza-Untersuchungsausschuss vorgelegt worden seien.

Dafür sei eine Selektion der betroffenen Datensätze ("Dateien und Kommunikation" sowie "E-Mails und elektronische Dateien") erforderlich. Eine solche Selektion sollte im Sinne des allgemeinen Effizienzgebotes nach Art126b B-VG elektronisch und in der Weise erfolgen, dass die auf den im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen vorhandenen elektronischen Speichermedien vorhandenen Daten und Informationen forensisch mit Suchbegriffen durchsucht würden. Durch die Auswahl der Suchbegriffe wäre sicherzustellen, dass die Suchtreffer mit hoher Wahrscheinlichkeit der Vorlage an den Ibiza-Untersuchungsausschuss unterlägen und dem Erkenntnis vom 3. März 2021 damit auch entsprochen werden könne.

Selbst wenn man dem Erkenntnis vom 3. März 2021 einen vollstreckbaren Leistungsbefehl unterstellen würde, wäre für dessen Umsetzung zu beachten, dass im Exekutionsrecht zwischen vertretbaren und unvertretbaren Handlungen unterschieden werde. Vertretbare Handlungen könnten durch eine andere (fach-)kundige Person durchgeführt werden, weswegen diese auch ohne wesentliches Zutun der verpflichteten Partei vollstreckt und damit erwirkt werden könnten. Unvertretbare Handlungen bedürften dagegen der Durchführung durch die verpflichtete Partei und würden daher im Regelfall durch die Androhung und Vollstreckung von Zwangsmitteln gegen die verpflichtete Partei selbst in der Absicht vollstreckt, diese zu dem geschuldeten (unvertretbaren) Handeln zu veranlassen.

Unterstelle man, dass das in den Spruchpunkten I. und II. des Erkenntnisses vom 3. März 2021 geschuldete Handeln durch die Beschlagnahme der serverseitigen und am Arbeitsplatz aller Bediensteten des Wirkungsbereiches des Bundesministeriums für Finanzen befindlichen Speichermedien und der anschließenden Auswertung der Daten durch einen fachkundigen Dritten erfolgen könnte, so würde der Bundesminister für Finanzen ein vertretbares Handeln schulden. Gerade in einem solchen Fall wäre eine automationsunterstützte Auswertung der Daten und Informationen mittels sachgerechter Suchbegriffe erforderlich, weil auf den genannten Speichermedien unzweifelhaft auch Daten und Informationen enthalten sein müssten, deren Vorlage nicht von Spruchpunkt I. und II. umfasst wäre oder sogar den Untersuchungsgegenstand des Ibiza-Untersuchungsausschusses nicht betreffe.Unterstelle man, dass das in den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des Erkenntnisses vom 3. März 2021 geschuldete Handeln durch die Beschlagnahme der serverseitigen und am Arbeitsplatz aller Bediensteten des Wirkungsbereiches des Bundesministeriums für Finanzen befindlichen Speichermedien und der anschließenden Auswertung der Daten durch einen fachkundigen Dritten erfolgen könnte, so würde der Bundesminister für Finanzen ein vertretbares Handeln schulden. Gerade in einem solchen Fall wäre eine automationsunterstützte Auswertung der Daten und Informationen mittels sachgerechter Suchbegriffe erforderlich, weil auf den genannten Speichermedien unzweifelhaft auch Daten und Informationen enthalten sein müssten, deren Vorlage nicht von Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. umfasst wäre oder sogar den Untersuchungsgegenstand des Ibiza-Untersuchungsausschusses nicht betreffe.

Um eine rasche Umsetzung des Erkenntnisses vom 3. März 2021 sicherzustellen, sei von der Finanzprokuratur mit E-Mail an den Ibiza-Untersuchungsausschuss vom 19. März 2021 vorgeschlagen worden, dass sich der Ibiza-Untersuchungsausschuss und der Bundesminister für Finanzen auf eine gemeinsame elektronische Untersuchung verständigten, um die von Spruchpunkt I. und II. sowie vom Untersuchungsgegenstand des Ibiza-Untersuchungsausschusses erfassten Daten und Informationen aufzufinden und damit dem Ibiza-Untersuchungsausschuss diese vorlegen zu können.Um eine rasche Umsetzung des Erkenntnisses vom 3. März 2021 sicherzustellen, sei von der Finanzprokuratur mit E-Mail an den Ibiza-Untersuchungsausschuss vom 19. März 2021 vorgeschlagen worden, dass sich der Ibiza-Untersuchungsausschuss und der Bundesminister für Finanzen auf eine gemeinsame elektronische Untersuchung verständigten, um die von Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. sowie vom Untersuchungsgegenstand des Ibiza-Untersuchungsausschusses erfassten Daten und Informationen aufzufinden und damit dem Ibiza-Untersuchungsausschuss diese vorlegen zu können.

Aus dem Schreiben des Präsidenten der Finanzprokuratur ergebe sich daher – entgegen den Ausführungen des Antragstellers vom 22. März 2021 – keineswegs, dass der Bundesminister für Finanzen nicht den Spruchpunkten I. und II. entsprechen wollte, sondern – ganz im Gegenteil – vielmehr, dass ein gemeinsames Vorgehen zur Umsetzung des Erkenntnisses vom 3. März 2021 vereinbart werden sollte, weil dieses ohne eine solche Akkordierung nicht einer Vollstreckung zugänglich sei.Aus dem Schreiben des Präsidenten der Finanzprokuratur ergebe sich daher – entgegen den Ausführungen des Antragstellers vom 22. März 2021 – keineswegs, dass der Bundesminister für Finanzen nicht den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. entsprechen wollte, sondern – ganz im Gegenteil – vielmehr, dass ein gemeinsames Vorgehen zur Umsetzung des Erkenntnisses vom 3. März 2021 vereinbart werden sollte, weil dieses ohne eine solche Akkordierung nicht einer Vollstreckung zugänglich sei.

Eine Vorlage der E-Mail-Postfächer sowie lokal oder serverseitig gespeicherten Dateien von Bediensteten, wie dies nach Spruchpunkt I. vom Bundesminister für Finanzen gefordert werde, sei denkunmöglich. Vorgelegt werden könnten Daten und – auch elektronische – Informationen, die sich an elektronischen Speicherplätzen befänden, die von den vom Erkenntnis betroffenen Bediensteten benutzt werden dürften. Dass der Vollzug dieses Spruchpunktes noch einer Eingrenzung durch Maßnahmen bedürfe, erhelle auch daraus, dass denklogisch die "E-Mail-Postfächer sowie lokal oder serverseitig gespeicherten Dateien" auch Daten und Informationen enthalten müssten, die nicht den Untersuchungsgegenstand beträfen; anderenfalls müsste man den in Spruchpunkt I. genannten Bediensteten unterstellen, dass diese nur über Daten und Informationen verfügt hätten, die den Untersuchungsgegenstand des Ibiza-Untersuchungsausschusses beträfen. Dass davon nicht ausgegangen werden könne, beweise auch Spruchpunkt II., weil anderenfalls auch das Vorhandensein von privaten Daten und Informationen auszuschließen gewesen wäre.Eine Vorlage der E-Mail-Postfächer sowie lokal oder serverseitig gespeicherten Dateien von Bediensteten, wie dies nach Spruchpunkt römisch eins. vom Bundesminister für Finanzen gefordert werde, sei denkunmöglich. Vorgelegt werden könnten Daten und – auch elektronische – Informationen, die sich an elektronischen Speicherplätzen befänden, die von den vom Erkenntnis betroffenen Bediensteten benutzt werden dürften. Dass der Vollzug dieses Spruchpunktes noch einer Eingrenzung durch Maßnahmen bedürfe, erhelle auch daraus, dass denklogisch die "E-Mail-Postfächer sowie lokal oder serverseitig gespeicherten Dateien" auch Daten und Informationen enthalten müssten, die nicht den Untersuchungsgegenstand beträfen; anderenfalls müsste man den in Spruchpunkt römisch eins. genannten Bediensteten unterstellen, dass diese nur über Daten und Informationen verfügt hätten, die den Untersuchungsgegenstand des Ibiza-Untersuchungsausschusses beträfen. Dass davon nicht ausgegangen werden könne, beweise auch Spruchpunkt römisch zwei., weil anderenfalls auch das Vorhandensein von privaten Daten und Informationen auszuschließen gewesen wäre.

Damit sei als Zwischenergebnis festzuhalten, dass den Spruchpunkten I. und II. feststellender Charakter zukomme. Entscheidungen nach Art138b B-VG seien Feststellungsurteilen nach §228 ZPO gleichzusetzen, mit denen über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses durch Urteil abgesprochen werde. Da Feststellungsurteile nur deklarative Wirkung hätten, also keinen Leistungsanspruch schafften, seien diese nicht vollstreckbar (Frauenberger-Pfeiler, §228 ZPO, in: Fasching/Konecny [Hrsg.], Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen III/13, 2017, Rz 148).Damit sei als Zwischenergebnis festzuhalten, dass den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. feststellender Charakter zukomme. Entscheidungen nach Art138b B-VG seien Feststellungsurteilen nach §228 ZPO gleichzusetzen, mit denen über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses durch Urteil abgesprochen werde. Da Feststellungsurteile nur deklarative Wirkung hätten, also keinen Leistungsanspruch schafften, seien diese nicht vollstreckbar (Frauenberger-Pfeiler, §228 ZPO, in: Fasching/Konecny [Hrsg.], Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen III/13, 2017, Rz 148).

Zur Umsetzung des Erkenntnisses vom 3. März 2021 seien "die E-Mail-Postfächer sowie lokal oder serverseitig gespeicherten Dateien" zu durchsuchen. Dazu empfehle es sich, dass zwischen dem Ibiza-Untersuchungsausschuss und dem Bundesminister für Finanzen ein gemeinsames Vorgehen vereinbart werde, um v.a. eine rasche und rechtsrichtige Vorlage der Daten und Informationen sicherzustellen, die nach dem Erkenntnis vom 3. März 2021 dem Ibiza-Untersuchungsausschuss vorzulegen seien. Auch ohne eine solche Vereinbarung wäre im Falle der zwangsweisen Vornahme der Spruchpunkte I. und II., gleichgültig ob man diese Handlungen als vertretbare oder unvertretbare Handlungen qualifiziere, eine Untersuchung der "E-Mail-Postfächer sowie der lokal oder serverseitig gespeicherten Dateien" erforderlich, weil anderenfalls nicht nur private Daten und Informationen, sondern gerade auch solche, die nicht dem Untersuchungsgegenstand entsprächen und damit nach dem B-VG nicht einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss vorzulegen seien, an den Ibiza-Untersuchungsausschuss übermittelt werden würden. Eine Übermittlung aller E-Mail-Postfächer sowie lokal oder serverseitig gespeicherten Dateien würde denklogisch diesem Gebot widersprechen und sei rechtswidrig, weswegen ein solcher Verpflichtungsinhalt dem Erkenntnis vom 3. März 2021 nicht unterstellt werden könne.Zur Umsetzung des Erkenntnisses vom 3. März 2021 seien "die E-Mail-Postfächer sowie lokal oder serverseitig gespeicherten Dateien" zu durchsuchen. Dazu empfehle es sich, dass zwischen dem Ibiza-Untersuchungsausschuss und dem Bundesminister für Finanzen ein gemeinsames Vorgehen vereinbart werde, um v.a. eine rasche und rechtsrichtige Vorlage der Daten und Informationen sicherzustellen, die nach dem Erkenntnis vom 3. März 2021 dem Ibiza-Untersuchungsausschuss vorzulegen seien. Auch ohne eine solche Vereinbarung wäre im Falle der zwangsweisen Vornahme der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei., gleichgültig ob man diese Handlungen als vertretbare oder unvertretbare Handlungen qualifiziere, eine Untersuchung der "E-Mail-Postfächer sowie der lokal oder serverseitig gespeicherten Dateien" erforderlich, weil anderenfalls nicht nur private Daten und Informationen, sondern gerade auch solche, die nicht dem Untersuchungsgegenstand entsprächen und damit nach dem B-VG nicht einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss vorzulegen seien, an den Ibiza-Untersuchungsausschuss übermittelt werden würden. Eine Übermittlung aller E-Mail-Postfächer sowie lokal oder serverseitig gespeicherten Dateien würde denklogisch diesem Gebot widersprechen und sei rechtswidrig, weswegen ein solcher Verpflichtungsinhalt dem Erkenntnis vom 3. März 2021 nicht unterstellt werden könne.

Aus diesem Grund sei dem Ibiza-Untersuchungssauschuss mit Schreiben der Finanzprokuratur vom 2. April 2021 unter Hinweis auf ihr E-Mail vom 19. März 2021 mitgeteilt worden, dass nicht alle Daten und Informationen der "E-Mail-Postfächer sowie der lokal oder serverseitig gespeicherten Dateien", wie diese im Erkenntnis vom 3. März 2021 genannt seien, abstrakt relevant für die Untersuchungen des Ibiza-Untersuchungssauschusses sein könnten und auch nicht seien, weil in diesen jedenfalls nicht nur private Daten und Informationen, sondern gerade auch solche übermittelt werden würden, die nicht dem Untersuchungsgegenstand entsprächen und damit nach dem B-VG nicht einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss vorzulegen seien. Um eine rasche Vorlage der Daten und Informationen an den Ibiza-Untersuchungsausschuss sicherstellen zu können, sei vorgeschlagen worden, zwischen dem Ibiza-Untersuchungsausschuss und dem zur Vorlage verpflichteten Bundesminister für Finanzen vorab das Einvernehmen über die Strukturierung der (elektronischen) Suche und deren Durchführung (Phase 1) und über die gemeinsame Qualitätssicherung des Suchergebnisses aus Phase 1 herzustellen, das dann an den Ibiza-Untersuchungsausschuss vorzulegen wäre (Phase 2).

Zusammenfassend bedeute dies, dass mit dem Erkenntnis vom 3. März 2021 nach Art138b B-VG eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Ibiza-Untersuchungsausschuss und dem Bundesminister für Finanzen entschieden worden sei. Erkenntnisse nach Art138b B-VG hätten den Charakter eines Feststellungsurteils nach §228 ZPO. Da mit solchen über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts oder Rechtsverhältnisses abgesprochen werde, seien Feststellungsurteile deklarativ und nicht vollstreckbar. Der Antrag auf Einleitung der Vollstreckung des Erkenntnisses vom 3. März 2021 sei daher unzulässig und wäre daher schon deswegen zurückzuweisen.

Der Antragsgegner habe ausreichend substantiiert dargelegt, dass nicht alle Daten und Informationen der "E-Mail-Postfächer sowie der lokal oder serverseitig gespeicherten Dateien", wie diese im Erkenntnis vom 3. März 2021 genannt seien, abstrakt relevant für die Untersuchungen des Ibiza-Untersuchungsausschusses sein könnten und auch tatsächlich nicht seien. Um eine rasche Vorlage der Daten und Informationen an den Ibiza-Untersuchungsausschuss sicherstellen und um seiner Vorlageverpflichtung rechtmäßig nachkommen zu können, wiederhole der Antragsgegner seinen Vorschlag, zwischen dem Ibiza-Untersuchungsausschuss und ihm die Strukturierung einer (elektronischen) Suche und deren Durchführung festzulegen.

4. Entgegen der Auffassung des Bundesministers für Finanzen hat der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 3. März 2021, UA1/2021, einen Leistungsausspruch getroffen:

4.1. Das B-VG geht in seinem Art146 von einem engen Exekutionsbegriff im technischen Sinn aus (vgl Schäffer, Die Exekution der Erkenntnisse des österreichischen Verfassungsgerichtshofes, ÖZöRV 1968, 185 [195]), was bedeutet, dass die Zwangsvollstreckung erst nach Schaffung eines eigenen Vollstreckungstitels (konkret der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes) einsetzen kann und auf die im Exekutionstitel enthaltenen vollstreckbaren Anordnungen beschränkt ist (Holoubek, Probleme des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zur Feststellung von Rechnungshofkompetenzen, ÖJZ, 1992, 353 [363]). Nach Art146 Abs2 B-VG sind daher nur solche Aussprüche einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung einer Exekution zugänglich, die eine zwangsweise vollstreckbare Leistungsverpflichtung enthalten (Holoubek, aaO, 363; Fister, Art146 B-VG, in: Kneihs/Lienbacher [Hrsg.], Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht, 14. Lfg. 2014, Rz 4). Eine Exekution von Entscheidungen feststellenden oder rechtsgestaltenden Inhaltes ist bereits begrifflich ausgeschlossen (vgl VfSlg 7692/1975).4.1. Das B-VG geht in seinem Art146 von einem engen Exekutionsbegriff im technischen Sinn aus vergleiche Schäffer, Die Exekution der Erkenntnisse des österreichischen Verfassungsgerichtshofes, ÖZöRV 1968, 185 [195]), was bedeutet, dass die Zwangsvollstreckung erst nach Schaffung eines eigenen Vollstreckungstitels (konkret der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes) einsetzen kann und auf die im Exekutionstitel enthaltenen vollstreckbaren Anordnungen beschränkt ist (Holoubek, Probleme des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zur Feststellung von Rechnungshofkompetenzen, ÖJZ, 1992, 353 [363]). Nach Art146 Abs2 B-VG sind daher nur solche Aussprüche einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung einer Exekution zugänglich, die eine zwangsweise vollstreckbare Leistungsverpflichtung enthalten (Holoubek, aaO, 363; Fister, Art146 B-VG, in: Kneihs/Lienbacher [Hrsg.], Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht, 14. Lfg. 2014, Rz 4). Eine Exekution von Entscheidungen feststellenden oder rechtsgestaltenden Inhaltes ist bereits begrifflich ausgeschlossen vergleiche VfSlg 7692/1975).

Zunächst besteht kein Zweifel daran, dass mangels Nennung in Art146 Abs1 B-VG auch Entscheidungen nach Art138b Abs1 Z4 B-VG unter die "übrigen Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes" iSd Art146 Abs2 erster Satz B-VG fallen, deren Exekution dem Bundespräsidenten obliegt.

Der Verfassungsgerichtshof erkennt gemäß Art138b Abs1 Z4 B-VG über Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates, einem Viertel seiner Mitglieder und informationspflichtigen Organen über die Verpflichtung, dem Untersuchungsausschuss Informationen zur Verfügung zu stellen, auf Antrag des Untersuchungsausschusses, eines Viertels seiner Mitglieder oder des informationspflichtigen Organs. §56f VfGG, der dieses Verfahren näher regelt, enthält zwar keine ausdrücklichen Anordnungen hinsichtlich der Rechtswirkungen einer meritorischen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes; aus einer systematischen Interpretation der in den §§56c ff. VfGG enthaltenen Bestimmungen über Verfahren nach Art138b B-VG ergibt sich jedoch, dass der Gesetzgeber die Rechtswirkungen bloß feststellender Erkenntnisse explizit geregelt hat (vgl §56c Abs7, §56d Abs7, §56e Abs7, §56g Abs7, §56i Abs8 und §56j Abs7 VfGG), während er dies ua im Fall des §56f VfGG für nicht notwendig erachtet hat, weil stattgebende Erkenntnisse gemäß Art138b Abs1 Z4 B-VG ohnedies zu einer Leistung verpflichten (Zur-Verfügung-Stellen von Informationen an einen Untersuchungsausschuss; "Vorlage von Beweismitteln" [§27 VO-UA]). In Entscheidungen über Verfahren gemäß Art138b Abs1 Z4 B-VG wird vom Verfassungsgerichtshof bei Stattgaben seit seiner ersten Entscheidung VfSlg 19.973/2015 ein Leistungsausspruch getroffen.Der Verfassungsgerichtshof erkennt gemäß Art138b Abs1 Z4 B-VG über Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates, einem Viertel seiner Mitglieder und informationspflichtigen Organen über die Verpflichtung, dem Untersuchungsausschuss Informationen zur Verfügung zu stellen, auf Antrag des Untersuchungsausschusses, eines Viertels seiner Mitglieder oder des informationspflichtigen Organs. §56f VfGG, der dieses Verfahren näher regelt, enthält zwar keine ausdrücklichen Anordnungen hinsichtlich der Rechtswirkungen einer meritorischen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes; aus einer systematischen Interpretation der in den §§56c ff. VfGG enthaltenen Bestimmungen über Verfahren nach Art138b B-VG ergibt sich jedoch, dass der Gesetzgeber die Rechtswirkungen bloß feststellender Erkenntnisse explizit geregelt hat vergleiche §56c Abs7, §56d Abs7, §56e Abs7, §56g Abs7, §56i Abs8 und §56j Abs7 VfGG), während er dies ua im Fall des §56f VfGG für nicht notwendig erachtet hat, weil stattgebende Erkenntnisse gemäß Art138b Abs1 Z4 B-VG ohnedies zu einer Leistung verpflichten (Zur-Verfügung-Stellen von Informationen an einen Untersuchungsausschuss; "Vorlage von Beweismitteln" [§27 VO-UA]). In Entscheidungen über Verfahren gemäß Art138b Abs1 Z4 B-VG wird vom Verfassungsgerichtshof bei Stattgaben seit seiner ersten Entscheidung VfSlg 19.973/2015 ein Leistungsausspruch getroffen.

Der Verfassungsgerichtshof erkannte hingegen zu Art126a B-VG idF vor der B-VG-Novelle BGBl 508/1993, dass es sich beim Ausspruch über die Auslegung der Zuständigkeitsregelungen des Rechnungshofes (Art126a B-VG) um einen "verbindlichen Interpretationsakt rein feststellender Natur (in einem Organstreit) handelt, der einer Exekutionsführung […] nicht zugänglich ist" (vgl VfSlg 12.421/1990; der Spruch des zur Exekution beantragten Erkenntnisses enthielt die Formulierung, "[i]n Stattgebung des Antrages" werde "festgestellt, daß der Rechnungshof […] zuständig ist, die Gebarung der T[.] Gesellschaft mbH & Co. Kommanditgesellschaft in den Jahren

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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