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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §11 Abs1Beachte
Rechtssatz
Die Behörde ist im Falle der Vorschreibung der Kosten einer Vollstreckung eines baupolizeilichen Auftrages im Wege der Ersatzvornahme nach § 11 Abs. 1 VVG nicht berechtigt, vom Leistungspflichtigen Verzugszinsen zu begehren, wenn er den Kostenbetrag nicht innerhalb der im Bescheid festgesetzten Leistungsfrist entrichtet.Die Behörde ist im Falle der Vorschreibung der Kosten einer Vollstreckung eines baupolizeilichen Auftrages im Wege der Ersatzvornahme nach Paragraph 11, Absatz eins, VVG nicht berechtigt, vom Leistungspflichtigen Verzugszinsen zu begehren, wenn er den Kostenbetrag nicht innerhalb der im Bescheid festgesetzten Leistungsfrist entrichtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1954:1952000955.X00Im RIS seit
08.09.2021Zuletzt aktualisiert am
08.09.2021