Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Im Fall einer verspäteten Antragstellung nach § 44 Abs. 2 NAG 2005 ist eine Interessenabwägung gemäß § 21 Abs. 3 NAG 2005 nicht durchzuführen. Während § 24 Abs. 2 Z 1 NAG 2005 eine ausdrückliche Regelung bei Versäumen der materiell-rechtlichen Frist betreffend Verlängerungsanträge vorsieht (vgl. VwGH 4.10.2018, Ra 2018/22/0191), fehlt § 44 Abs. 2 NAG 2005 ein vergleichbarer Mechanismus zwecks "Sanierung" einer allfälligen Fristversäumnis. Dem Gesetzestext ist auch kein Hinweis zu entnehmen, dass eine verspätete Antragstellung aufgrund privater oder familiärer Interessen "saniert" werden könnte; § 11 Abs. 3 NAG 2005 sieht eine Interessenabwägung nur bei Vorliegen einer Rückkehrentscheidung (§ 11 Abs. 1 Z 3 NAG 2005), der Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts (§ 11 Abs. 1 Z 5 NAG 2005) oder einer Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder der nicht rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet (§ 11 Abs. 1 Z 6 NAG 2005) vor. Der Wortlaut ist eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wurde.Im Fall einer verspäteten Antragstellung nach Paragraph 44, Absatz 2, NAG 2005 ist eine Interessenabwägung gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG 2005 nicht durchzuführen. Während Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, NAG 2005 eine ausdrückliche Regelung bei Versäumen der materiell-rechtlichen Frist betreffend Verlängerungsanträge vorsieht vergleiche VwGH 4.10.2018, Ra 2018/22/0191), fehlt Paragraph 44, Absatz 2, NAG 2005 ein vergleichbarer Mechanismus zwecks "Sanierung" einer allfälligen Fristversäumnis. Dem Gesetzestext ist auch kein Hinweis zu entnehmen, dass eine verspätete Antragstellung aufgrund privater oder familiärer Interessen "saniert" werden könnte; Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 sieht eine Interessenabwägung nur bei Vorliegen einer Rückkehrentscheidung (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NAG 2005), der Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG 2005) oder einer Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder der nicht rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 6, NAG 2005) vor. Der Wortlaut ist eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wurde.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220249.L02Im RIS seit
18.05.2021Zuletzt aktualisiert am
18.05.2021