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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §61aBeachte
Rechtssatz
§ 280 Abs. 4 BAO regelt die Belehrungspflicht des VwG - wie § 30 VwGVG - in abschließender Weise (vgl. - zu § 30 VwGVG - VwGH 26.6.2014, Ro 2014/10/0068, VwSlg 18887 A/2014; 21.12.2015, Ra 2015/02/0204; 15.5.2020, Ra 2019/05/0102); die Belehrungspflicht entspricht inhaltlich der zuvor in § 61a AVG geregelten Hinweispflicht (vgl. neuerlich VwGH 26.6.2014, Ro 2014/10/0068). Die Bestimmung gebietet - wie die Vorgängerbestimmung - keinen Hinweis (bzw. Belehrung) betreffend die Legitimation zur Einbringung einer Beschwerde an den VfGH (vgl. VfGH 25.2.2003, B 1846/02, VfSlg. 16.796; Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd, § 30 VwGVG Rz 13). Dass in der im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts enthaltenen Belehrung nicht darauf hingewiesen wurde, dass eine Beschwerde der belangten Behörde (als Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht) an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig sei, verletzte sohin nicht die Bestimmung des § 280 Abs. 4 BAO. Der Antrag auf Wiedereinsetzung kann daher nicht mit Erfolg auf § 46 Abs. 2 VwGG gestützt werden.Paragraph 280, Absatz 4, BAO regelt die Belehrungspflicht des VwG - wie Paragraph 30, VwGVG - in abschließender Weise vergleiche - zu Paragraph 30, VwGVG - VwGH 26.6.2014, Ro 2014/10/0068, VwSlg 18887 A/2014; 21.12.2015, Ra 2015/02/0204; 15.5.2020, Ra 2019/05/0102); die Belehrungspflicht entspricht inhaltlich der zuvor in Paragraph 61 a, AVG geregelten Hinweispflicht vergleiche neuerlich VwGH 26.6.2014, Ro 2014/10/0068). Die Bestimmung gebietet - wie die Vorgängerbestimmung - keinen Hinweis (bzw. Belehrung) betreffend die Legitimation zur Einbringung einer Beschwerde an den VfGH vergleiche VfGH 25.2.2003, B 1846/02, VfSlg. 16.796; Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd, Paragraph 30, VwGVG Rz 13). Dass in der im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts enthaltenen Belehrung nicht darauf hingewiesen wurde, dass eine Beschwerde der belangten Behörde (als Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht) an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig sei, verletzte sohin nicht die Bestimmung des Paragraph 280, Absatz 4, BAO. Der Antrag auf Wiedereinsetzung kann daher nicht mit Erfolg auf Paragraph 46, Absatz 2, VwGG gestützt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130001.L02Im RIS seit
17.05.2021Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021