Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag NiederösterreichNorm
BAO §295aRechtssatz
Das vom Verwaltungsgericht als iSd § 295a BAO für maßgeblich angesehene Ereignis ist bereits vor der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens betreffend die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe eingetreten. § 295a BAO kann nur im Falle von sich nachträglich ereignenden Umständen ein Verfahrenstitel zur Durchbrechung der materiellen Rechtskraft von Erledigungen sein; § 295a BAO dient nicht der Nachholung unterlassener Rechtsbehelfe gegen eine (rechtskräftige) Erledigung.Das vom Verwaltungsgericht als iSd Paragraph 295 a, BAO für maßgeblich angesehene Ereignis ist bereits vor der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens betreffend die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe eingetreten. Paragraph 295 a, BAO kann nur im Falle von sich nachträglich ereignenden Umständen ein Verfahrenstitel zur Durchbrechung der materiellen Rechtskraft von Erledigungen sein; Paragraph 295 a, BAO dient nicht der Nachholung unterlassener Rechtsbehelfe gegen eine (rechtskräftige) Erledigung.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018160109.L03Im RIS seit
17.05.2021Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021